SSRQ ZH NF I/1/3 144-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), par Michael Schaffner
Citation : SSRQ ZH NF I/1/3 144-1
Licence : CC BY-NC-SA
Verordnung der Stadt Zürich betreffend verspätete Teilnahme an den Ratssitzungen
1528 août 29.
Description de la source
- Cote : StAZH B III 2, S. 364-365
- Date : 1528 août 29 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 33.0
- Langue : allemand
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Edition
- Egli, Actensammlung, Nr. 1481
Présentation de la situation de tradition
- Cote : StAZH B III 4, fol. 49r-v
- Date : ca. 1539 – 1541 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 20.0 × 29.5
- Langue : allemand
Commentaires
Bussenregelungen im Falle verspäteter oder unterlassener Teilnahme an Sitzungen des KleinenOrganisation : und Grossen RatsOrganisation : sind in ZürichLieu : bereits seit der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts überliefert (vgl. beispielsweise die Ordnung des Jahres 1374: Zürcher Stadtbücher, Bd. 1/2, S. 242, Nr. 38). Während der 1520er Jahre erliess der RatOrganisation : gleich mehrere diesbezügliche Beschlüsse (StAZH B III 2, S. 351; StAZH B III 2, S. 352). Die vorliegende Ordnung wurde am 7. Oktober 1529 bestätigt und um eine Bestimmung ergänzt, welche im Falle des Fernbleibens von Sitzungen, zu denen die Ratsmitglieder bei ihrem Eid aufgeboten worden waren, erhöhte Bussen vorsah (StAZH B III 2, S. 366). Auch in den späten 1530er Jahren scheint die vorliegende Ordnung noch Gültigkeit besessen zu haben, da sie von Stadtschreiber Werner BeyelPersonne : unverändert in das Schwarze Buch übernommen wurde. Bestimmungen zur Anwesenheitskontrolle enthält auch die 1542 erlassene Geschäftsordnung des RatsOrganisation : (SSRQ ZH NF I/1/3 182-1).
Gemeinsame Elemente in fast allen der überlieferten Bestimmungen sind das Läuten der Ratsglocke zur Ankündigung einer bevorstehenden Sitzung sowie das Aufbieten der Räte durch den Bürgermeister bei ihrem Eid oder bei einem Geldbetrag, den sie im Falle des Nichterscheinens zu entrichten hatten. Eine neue Situation ergab sich schliesslich im Zuge der erneuerten Ratsordnung von 1545/46, die erstmals in der Geschichte der Stadt eine fixe Besoldung für die Mitglieder des KleinenOrganisation : und des Grossen RatesOrganisation : einführte (SSRQ ZH NF I/1/3 186-1). In diesem Zusammenhang wurden auch die Sanktionen für unentschuldigte Absenzen neu geregelt. In einem Zusatz zu dieser Ordnung aus der Mitte des 16. Jahrhunderts findet erstmals die Verwendung einer Uhr («weckerli») Erwähnung. Diese wurde bei Sitzungsbeginn laufen gelassen, wobei die Bussen für Zuspätkommende im Viertelstundentakt anstiegen (StAZH B III 6, fol. 238r-v). Im 17. Jahrhundert wurden weitere Bestimmungen erlassen (vgl. die Ordnung von 1631 und deren Nachträge: StAZH B III 7, fol. 2r-v).
Für die Absenzenregelungen vgl. Hauswirth 1973, S. 33; Sigg 1971, S. 121-123; Ruoff 1941, S. 43; für die Einführung der Ratsbesoldung vgl. Bächtold 1982, S. 161-168.
Texte édité
Wie die gehaltten werden sollent, so sich deß ratsOrganisation : verspaͤtend
Résumé