SSRQ ZH NF I/1/11 39-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11:
Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, da Sandra Reisinger
Citazione: SSRQ ZH NF I/1/11 39-1
Licenza: CC BY-NC-SA
Mandat der Stadt Zürich betreffend Einfuhr und Ausfuhr von Vieh aus Orten mit Tierseuchen
1713 dicembre 20.
Descrizione della fonte
- Collocazione: StAZH III AAb 1.8, Nr. 32
- Data di origine: 1713 dicembre 20 Tradizione: Einblattdruck
- Supporto alla scrittura: Papier
- Formato l × a (cm): 41.5 × 43.0
- Lingua: tedesco
-
Nachweis
- Schott-Volm, Repertorium, S. 958, Nr. 1418
Commento
Zu den Viehseuchen wie beispielsweise dem Zungenkrebs vgl. die Verordnung von 1763 (SSRQ ZH NF I/1/11 60-1), zum Tierarztberuf im 18. Jahrhundert vgl. das Mandat von 1776 (SSRQ ZH NF I/1/11 77-1) und zu den seit 1760 eingeführten Gesundheitsscheinen vgl. das Mandat von 1781 (SSRQ ZH NF I/1/11 86-1).
Testo editionale
Xilografia
Wir Burgermeister und Raht der Stadt
ZuͤrichLuogo: Organizzazione: : Thund kund maͤnniglich hiemit; Demenach von allen Orthen hero leider, der traurige
Bericht eingeloffen / wie daß nicht allein aussert der werthen EidgnoßschafftLuogo: / als dem ElsaßLuogo: / BreisLuogo: - und SuntgoͤuwLuogo: / der MarggraaffschafftLuogo: /
CostantzLuogo: / SchwartzwaldLuogo: / der Herrschafft ThuͤingenLuogo: / und HechingenLuogo: in SchwabenLuogo: / sondern auch an vilen Orthen innert deroselben selbsten /
der laͤidige Viehpraͤsten hefftig hinzuraffen beginne; Wir aus Landvaͤtterlicher Sorgfalt zusteur und abhaltung dises Uebels / noͤthig erachtet
under angeruffter Heilmacht des Hoͤchsten / Unsere dißfaͤhlige Vorsehung dahin ergehen zulassen.
ZuͤrichLuogo: Organizzazione: : Thund kund maͤnniglich hiemit; Demenach von allen Orthen hero leider, der traurige
Bericht eingeloffen / wie daß nicht allein aussert der werthen EidgnoßschafftLuogo: / als dem ElsaßLuogo: / BreisLuogo: - und SuntgoͤuwLuogo: / der MarggraaffschafftLuogo: /
CostantzLuogo: / SchwartzwaldLuogo: / der Herrschafft ThuͤingenLuogo: / und HechingenLuogo: in SchwabenLuogo: / sondern auch an vilen Orthen innert deroselben selbsten /
der laͤidige Viehpraͤsten hefftig hinzuraffen beginne; Wir aus Landvaͤtterlicher Sorgfalt zusteur und abhaltung dises Uebels / noͤthig erachtet
under angeruffter Heilmacht des Hoͤchsten / Unsere dißfaͤhlige Vorsehung dahin ergehen zulassen.
1. Daß kein außlaͤndisches Vieh / als Ochsen / Stiehren / Kuͤhe und das von disem fallende junges Vieh auß dem ElsaßLuogo: / BreisLuogo: - und SuntgaͤuLuogo: / der MarggraaffschaftLuogo: / CostantzLuogo: / SchwartzwaldLuogo: / der Herrschaft ThuͤyngenLuogo: / und HechingenLuogo: / auch auß den Angesteckten und verdaͤchtigen
Orthen der EidgnoßschafftLuogo: selbst / bey 200 PfundValuta: 200 libbre Buß / auch je nach gestaltsame der Sach bey Leib und Lebensstraaff in Unser Land gebracht
werden solle.
2. Solle aus allen obbedeuten Orthen in Unser Land gefuͤhrte Hornvieh nidergeschlagen / mit Haut und Haar dergestalten verscharret
werden / daß auf das wenigste annoch 6 SchuhMisura lineare: 6 scarpe Erdrich ob demselben zustehen kommen.
3. Solle nicht allein kein von oberzehlten Orthen in unser Land kommendes Vieh eingestellet und gehirtet; sonder im Fahl / wann auch
solches wider versehen auf erwartende obgesetzte ernstliche Buß sich eraͤugen moͤchte / dises und alles andere Vieh von dem Einheimschen und
gesunden abgesoͤndert / ob den offentlichen Traͤnckenen nicht getraͤncket / diejenige Geschirr damit sie gefuteret und getraͤncket worden / zu denen
Einheimschen und gesunden nicht gebraucht werden.
4. Gleich wie kein von oder durch offt bemelte Orth in Unser Land gefuͤhrtes Vieh daselbst solle geschlachtet / und zum Gebrauch frisch oder
gedorͤrt aufbehalten / sonder obbefohlener massen abgethan werden; also solle auch kein Fleisch es seye frisch oder gedoͤrrt von danahen in Unsere Gerichte getragen / oder allda verbraucht werden; darbey dann Unsere heitere und ernstliche Meinung ist / daß aller Orthen auf die so genanten Kaffler ein wachtbares Aug gehalten werde / auch die Ober- und Landvoͤgt / Geschwohrne / und geordnete Fleischschaͤtzere bey ihren
Pflichten fleissig achtind / was in denen Metzgen und Privat-Haͤuseren fuͤr Fleisch eingemetzget / und wonahen solches herkommen seye / da sie
dann alles verdaͤchtige an behoͤrigem Orth getreulich zulaͤiden ermahnet sind.
5. Solle den Unsrigen auch ernstlich verbotten seyn / keine in obbedeut inficierten Orthen haltende Maͤrckte zu besuchen / kein Vieh dahin
zufuͤhren / und keines darauf zukauffen / noch zuverkauffen.
6. Weilen es sich schon offt zugetragen daß durch allerhand liederliches Baͤttel- und Strolchen-Gesind vermittelst deren angesteckten Kleideren / dergleichen Ungluͤck in die Scheuren und Staͤhl salva venia eingetrungen / als wollen Wir auch jedermaͤnniglich treulich verwahrnet haben /
solchem Gesind gantz kein Underschlauff zugeben: auch sorgfaͤltig zuverhuͤten / daß solche Leuth / so krancknem Vieh gewartet / in die Staͤhl
svsalva venia gelassen werdind / auch hie entgegen in solche Staͤhl svsalva venia da krancknes Vieh ist / oder gelegen ist / sich niemand verfügen thuͤge.
7. Damit auch Unser Land an dergleichen so nothwendigem Horn-Vieh nicht uͤber die massen erschoͤpft und empfindtlichen Mangel
gesetzt werde / haben Wir bey gegenwuͤrtiger / vast aller Orthen gemachter Viehspehrung fuͤr hoͤchst erforderlich angesehen / die Außfuhr des
Horn-Viehes von was Gattung es immer seye / ald das Verkauffen desselben aussert Unser Land / bey hoher Straff und Ungnad ernstlich
zuverbiethen.
Damit nun disem Unserem so heilsamen / und zu dem Nutzen so wohl des lieben Landtmanns ins besonders / als Unser aller in gemein
errichteten Mandat / getreuliche Folg und Gehorsame geleistet / auch vermittelst disem / diser schwehre Vieh-Praͤsten fehrner abgewendet werde / werden unsere Ober-Landvoͤgt / und Geschwohrne aller Orthen dessen geflissene Obsicht halten / und die ubertrettere desselben zu angemessener Abbüssung selbs zuziehen / oder aber Uns zulaͤiden wohl wuͤssen. Geben nach der heilwerthen Geburt Christi / den Zwaͤnzigsten Christmonat / Eintausent / Sibenhundert und Dreyzehen JahreData di origine: 20.12.1713.
Cantzley der Stadt ZuͤrichLuogo: Organizzazione: .
[Nota dorsale sul verso superiore a sinistra da una mano del secolo XVIII:]
1713Data: 1713.
Verbottne zufuhr
frömbden vychs.
1713Data: 1713.
Verbottne zufuhr
frömbden vychs.
Regesto