SSRQ ZH NF II/3 96-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei Greifensee, par Rainer Hugener
Citation : SSRQ ZH NF II/3 96-1
Licence : CC BY-NC-SA
Massnahmen zur Verbesserung der Rechnungslegung durch den Vogt von Greifensee
1647 juillet 22.
Description de la source
- Cote : StAZH A 123.4, Nr. 234
- Date : 1647 juillet 22 Tradition : Aufzeichnung (Doppelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 20.5 × 33.0
- Langue : allemand
Présentation de la situation de tradition
- Cote : StAZH B III 6, fol. 267a
- Date : 1647 juillet 22 Tradition : Zeitgenössische Abschrift (Nachtrag)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 32.0
- Langue : allemand
Commentaires
Bereits 1643 hatten die RechenherrenOrganisation : im Auftrag von Bürgermeister und Rat der Stadt ZürichLieu : Organisation : neue Regeln aufgestellt, welche die Vögte von GreifenseeLieu : bei der Rechnungslegung einhalten sollten (StAZH A 123.4, Nr. 179; StAZH B II 444, S. 5-6).
Im Jahr 1669 wurde schliesslich auch noch verbindlich geregelt, wie die Gemeinden in der Herrschaft GreifenseeLieu : ihre Rechnung vor dem Vogt abzulegen hatten (SSRQ ZH NF II/3 100-1).
Texte édité
Verbeßerung
etwas menglen inn den rechnungen
der vogtyg GryfenseeLieu :
Erstlich, das ein vogt syn
rechnung stellen und schryben solle durch
sich selbs oder ander lüth inn synem eignen a costen und ohne nachtheil myner
herren.
Zum andern, das ein vogt mit zehrung
und gasthalten an den grichtstagen uf das
aller zimlichist fahren und handlen und darinnen der alten brüchen sich fürnëmmlich beflyßen und die mißbrüch nach und nach mit
fuͦgen abstellen und verbeßeren solle.
Zum dritten, das fürhin ein vogt, wan
er rechnung gibt, allein mit dem undervogt
alharb kommen und den schryber zur selben zyth
daheim laßen und sy beid alhie keine gest zu
innen laden und haben söllind, anderst dan über
ire eignen sekel und ohne myner herren schaden. Danebent solle es by dem, das einem
vogt von jedem ritt inn die statt 1 Unité monétaire : 1 livre bestimbt
c und über daß d für allen uncosten e–an synem rechnungstagAjout dans la marge de gauche avec un signe d’insertion–e 12 Unité monétaire : 12 livres
verordnet ist, f belyben.
Zum vierten, daß ein vogt, wan er
gest zu imme ladt, dieselben inn synem costen
und ohne myner herren schaden haben, und
solle mynen herren gar kein andere mâhl zuschryben nach verrechnen, dan wer von ihrentwegen by imme zuschaffen hat.
Zum fünfften, das hinfür ein vogt keinen
zehnden, so gemeiner statt ald deren ëmbteren
zugehört, weder für sich selbs noch duͦrch die ambtlüth empfahen, sonder, wan einer eines solchen zehndens nothürfftig ist, der solle mit
den rödlen oder bücheren, was derselb zehnden
inn den nechsten 3Période : 3 années, 4Période : 4 années, 5Période : 5 années ald 6 jahrenPériode : 6 années gulten,
für die rechenherrenOrganisation : kehren, die dan gwaltt
haben, einem vogt, es syge einen ald mehr zehnden,
je nach dem einer zur underhaltung syner gütteren,
auch vychs und hußbruch nothwendig, jerrlichDurée répétée : 1 année
zuverlyhen, wie sy es jederzyth für nutz und
nothwendig ansicht.
Actum sambstags, den 22 julii, anno 1647Date : 22.07.1647 (),
pntpresentibus herr statthalter LöüwPersonne : ,
reth und burgerOrganisation : .
[p. 3]Saut de page
[p. 4]Saut de page
pntpresentibus herr statthalter LöüwPersonne : ,
reth und burgerOrganisation : .
[Note dorsale au verso par une main du XVIIe siècle :]
Reformation
der vogtyg GryfenseeLieu : , 1648Date : 1648,
bestettiget den 22 julii anno 1647Date : 22.07.1647 ().
Reformation
der vogtyg GryfenseeLieu : , 1648Date : 1648,
bestettiget den 22 julii anno 1647Date : 22.07.1647 ().
[Note dorsale au verso par une main du XVIIe siècle :]
GryfenseeLieu :
GryfenseeLieu :
Résumé