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SSRQ ZH NF II/3 94-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei Greifensee, par Rainer Hugener

Citation : SSRQ ZH NF II/3 94-1

Licence : CC BY-NC-SA

Gerichtsordnung und Amtsrecht der Herrschaft Greifensee

ca. 1638 – 1644.

Im ersten Teil der Ordnung wird beschrieben, wie die Gerichte in der Herrschaft Greifensee einberufen werden, wie sich die Beteiligten zu äussern haben und in welcher Reihenfolge die Geschäfte behandelt werden. In der Herrschaft Greifensee gibt es drei Gerichte, nämlich diejenigen in Greifensee und Fällanden mit je sieben Richtern sowie jenes in Uster mit acht Richtern. Daneben gibt es noch die Gerichtsherrschaft der Familie Aeppli in Maur, wo der Untervogt von Greifensee den Stab führen soll. Das Gericht soll zweimal jährlich stattfinden, nämlich im Mai und im Herbst. In die Zuständigkeit des Gerichts fallen Erb und Eigen, Käufe, Testamente und Gemächte sowie Mannrechts- und Gantbriefe. Daneben gibt es auch noch das Freigericht Nossikon mit sieben freien Richtern, das alle zwei Jahre gehalten werden soll und allein den Verkauf von vogtbaren Gütern behandelt. Dieses Gericht wurde aber schon lange nicht mehr gehalten und ist daher nur noch wenigen Leuten bekannt. Der zweite Teil behandelt Fragen des Erbrechts, des Güterrechts, des Schuldrechts und des Konkursverfahrens ausdrücklich in Übereinstimmung mit dem Gerichtsbuch der Stadt Zürich, das auch für die Herrschaft Greifensee gilt. Ausserdem enthält er den Eid der Richter sowie einen ausführlichen Eid für Juden, die vor Gericht stehen.

  • Cote : StAZH B III 70 a
  • Date : 18 e s. (Undatiert, Datierung aufgrund der Erwähnung von Landvogt Hans Konrad Bodmer (im Amt 1638-1644))
  • Tradition : Band (58 Blätter)
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 19.5 × 22.5
  • Langue : allemand
  • Edition

Wie die vorliegende Gerichtsordnung der Herrschaft GreifenseeLieu : an verschiedenen Stellen betont («und nemlich so hat ein herrschafft GriffenseeLieu : alle die recht, wie sie in unserer gnädigen herren statt ZürichLieu : gebraucht werden»; «der statt ZürichLieu : wie auch der herrschaft GreifenseeLieu : recht, wie laut der statt grichtsbuech leüthe einanderen erben sollend»), stützt sie sich im Wesentlichen auf das Gerichtsbuch der Stadt ZürichLieu : von 1553 beziehungsweise 1620 (StAZH B III 54 und B III 56; Edition: Schauberg, Gerichtsbuch). Die Bestimmungen bezüglich Erbrecht, Güterrecht, Schuldrecht und Konkursverfahren stimmen praktisch wörtlich mit dieser Vorlage überein und wurden daher von der Edition nicht berücksichtigt. Als originell erweisen sich indessen die einleitenden Ausführungen bezüglich der Abhaltung der Gerichte in GreifenseeLieu : , UsterLieu : , FällandenLieu : und MaurLieu : . Die Anweisungen in direkter Rede geben einen interessanten Einblick, wie ein vormoderner Gerichtstag ablief und was dabei von wem wann gesagt wurde. Auf diese Weise konkretisiert die Gerichtsordnung die vielen erhaltenen Akten zu Appellationen und Weisungen aus der Landvogtei GreifenseeLieu : (StAZH A 123).

Gemäss Schauberg 1842, S. 289, handelt es sich bei der Gerichtsordnung von GreifenseeLieu : um eine Privatarbeit von Hans Kaspar DenzlerPersonne : aus NänikonLieu : , der ab 1717 als Untervogt beziehungsweise Weibel in HutzikonLieu : tätig war und 1734 verstarb (Kunz 1948, S. 165). Zumindest inhaltlich dürfte die Ordnung jedoch in die erste Hälfte des 17. Jahrhunderts zurückreichen, da als amtierender Landvogt Hans Konrad BodmerPersonne : erwähnt wird (im Amt 1638-1644, vgl. Dütsch 1994, S. 110). Zu dieser Datierung passt, dass hier die Familie AeppliOrganisation : als Inhaber der Gerichtsherrschaft MaurLieu : erwähnt wird, was ab 1652 nicht mehr zutrifft (Schmid 1963, S. 321).

Texte édité


Beschreibung aller alten breüchen
des grichts zuͦ GriffenseeLieu : , samt etlichen der fürnehmsten rechten der herrschafft GriffenseeLieu :


Erstlich folgen die breüch bemeldten gerichts
zuͦ GriffenseeLieu :

Als namlichen des ersten, wann mann bey einanderen
versamlet ist, so thut der herr landtvogt den anzug und
zeiget an, worum er ein ehrsamm gricht zusammen
beruffen laßen, und heißt darüber, so keiner unter
den richteren nichts fürzubringen hat, den untervogt das gricht verbannen.
Darauf fraget der untervogt unter den richteren einen,
welchen er will, an, nent ihn mit seinem geschlecht
und nammen und sagt: «Ich frag dich oder ich frag eüch,
ob es nit tagszeit zu richten seye nach der stund, die
gesezt ist?»
Darüber sagt der richter, so gefraget ist: «Ja, herr, es
dunkt mich, es seye wohl tagszeit zu richten nach der
stund, die gesezt ist.»
Darauf fragt der untervogt noch einen anderen richter,
nent ihn einfeltig mit seinem geschlecht und nammen, der[p. 2]Saut de pageselbig giebt einfaltig zum bescheid: «Herr, ich folge.»
Alsdann sagt der undervogt: «Die fürsprechen sind eins, ist
einer, der etwas anders will? 1, 2, und zum 3ten, wie recht ist.»
Und fragt darüber den ersten richter wiederum und sagt
zu ihm: «Ich frag eüch weiters an, wie manns gricht verbannen soll, damit es krafft und macht habe, was mann macht?»
Hierauf sagt der richter: «Herr, so dunkt mich das recht,
daß ihr das gricht verbannet im nammen ugndhhrnunserer gnädigen herren, auch
im nammen und befelch unsers gönstigen, lieben herren llandtvogts, daß keiner den anderen hinter dem gricht saume noch
irre, er thüe dann das durch seinen erlaubten fürsprechen,
und ihr das gebiethet an 3 Unité monétaire : 3 sous/sols . Herr, das ist mein urthel und
dunkt mich recht.»
Darauf fraget der untervogt den anderen richter wiederumb
wie zuvor. Der giebt abermahls zum bscheid: «Herr, ich folge.»
Alsdann sagt der untervogt fehrner: «Die fürsprechen sind eins,
ist einer, der etwas anders will? 1, 2, 3ten, wie recht ist.»
Und staht darmit samt dem herrn ldlandtvogt und einem ehrsammen
gricht auf und sagt weiters also: «So verbanne ich das gricht
im nammen ugdhhrnunserer gnädigen herren und oberen, herren brgrmstrburgermeister und rath der
statt ZürichLieu :
Organisation :
, auch im nammen und aus befelch
[p. 3]Saut de pageunsers gönstigen, lieben herren llandtvogts, herren Hans
Conrad Bodmers
Personne :
,1 daß keiner den anderen weder saume noch
irre, weder mit worten noch mit werken, er thüe dann das
durch seinen erlaubten fürsprechen, und verbiethe das an 3 Unité monétaire : 3 sous/sols .
Wer rechts begehrt, mag wohl zu einem vorsprech stehen.»

Ist dann etwer verhanden, der rechts begehrt, sagt derselb zum
untervogt: «Herr, ich bitt um einen fürsprechen.»
Demselben giebt der untervogt zum bscheid: «Es sey dir oder
es sey eüch erlaubt.»
Alsdann sagt der, so rechtens begehrt: «Ich bitte den oder den», welchen
er dann will, nennt ihn mit seinen geschlecht und nammen, darauf
soll der untervogt sagen: «Ich bitten ihn auch.»
Demnach sagt der richter, so zum vorsprechen betten worden:
«Herr, gebt ihr mir den (nent ihn mit seinem nammen) zum vorsprechen?»
Hierauf sagt der undervogt: «Ich erlaube eüch das recht.»
Darüber sagt der fürsprech weiters: «So haltet uns recht,
worzu wir recht haben, herr, erlaubet uns rath»
, so es ein
klag ist. Ist es aber ein antwort, so sagt der: «Wir wollen
auf klag losen.»
Wann aber die fürsprechen um rath bättend, sagt der undervogt allwegen: «Den rath, den hand ihr.»
[p. 4]Saut de page
Alsdann geht der fürsprech samt dem, so rechtens begehrt,
ußen an ein sonderbahr ort und erzehlt der, so rechtens begehrt, dem fürsprech den handel einanderen nach, und worauf
er dann zufusen vermeint, und kommen darnach beyd wiederum mit einaP:nderen hin ein. Der fürsprech sizt nieder und
sagt: «Herr, wolt ihr loßen?»
Darauf sagt der untervogt: «Der herr landvogt und ein ehrsamm gricht
wird loßen.»
Demnach fangt der fürsprech den handel auf folgend weis
an. Nemlich wann er nit wohl beredt ist, so sagt er einfaltig also: «Herr landtvogt, herr der richter und ein ehrsamm
gricht.»
Ist er aber etwas beredter, so sagt er: «Frommer,
vester, ehrenfester, vorsichtiger und wyser, insonders
günstiger und lieber herr landtvogt,
des gleichen herr der richter und ein ehrsamm gricht»
,
oder: «Herr landtvogt, fromme, ehrenveste, fürsichtige, ehrsamme
und wyse, besonders gönstige, liebe herren undervogt,
richter und rechtsprecher, a es stehet hier zugegen der gutt
freünd, wer er dann ist (nent ihn mit seinem nammen), der
heißt mich dem herren landtvogt, eüch und den richteren anzeigen
oder zu verstehen oder zu erkennen geben»
, wie daß er mit dem
oder dem, wer er dann auch [p. 5]Saut de page
ist, von deß wegen, was er dann antrifft, in spang kommen,
erzehlt den handel, so guth ers kan, und die gründ, darauf
der kleger zufußen begehrt, einanderen nach und sagt entlichen:
«Und seye deßwegen guter hoffnung oder guter zuversicht
oder er getraue, es solle also recht seyn und werden und setz
ihnen hiemit die sach zum rechten, ob es nit billich sey,
daß solches geschehe, so nichts weiters komt. Wann aber
etwas weiters komt, so behalte ich mir vor, daßelb in
rechten zu widerantworten.»
Darauf bittet der ander fürsprech auch um rath, gleich wie
vorsteht, daßelbig wird ihme auch gleicher gestalt erlaubt.
Darüber gehen sie beyd mit einander hinaus, und erzehlt ihme, dem fürsprechen, der so antworten muß, die sach
und seine gründ auch einanderen nach und gehen darnach wiederum hinein. Und sagt der fürsprech gleicher gestalt zum
untervogt wie der vorstehend richter: «Herr, wolt ihr loßen?»
Darüber giebt der undervogt wiederum vorstehenden bescheid: «Der herr ldlandtvogt und ein ehrsamm gricht wird loßen.»
Alsdann fangt der fürsprech den titul gleich wie den vorstehenden an, und wann er den titul vollendet hat, sagt er: [p. 6]Saut de page
«Herr, ihr habt gehört ein klag, die der erste fürsprech
(nent ihn mit seinem geschlecht und nammen) von des klägers wegen gethan»
, wiederäfferet dieselbe, so ers kann, ein
wenig, «und heißt hierauf der gutt freünd mich die sach
also verantworten»
, erzehlt auch seine greünd und was
er sich am rechten zu genießen verhofft einanderen nach,
und sezt, gleich wie der erst richter, die sach zum rechten. Es kan
sich wohl begeben, daß einer sagen soll, daß er hiemit verhoffe, sein gegentheil ihne dieser seiner unbegründten ansprach unersucht laßen und ihm aller seiner deshalben erlittenen kosten und schaden abzutragen gewiesen
werden solle.
Es begiebt sich aber auch vielmahlen, daß von den partheyen
mehr, als sie sich versehen, ins recht gebracht wirdt,
daß sie darüber zu beyderseiths weiter raths begehrend,
welches ihnen dann auch vorerzehlter maaßen erlaubt
wirdt. Alsdann, nach gehabtem rath, erzehlen sie die sachen
vast wiederum wie vor und was weithers vonöthen, und
sezen auch gleicher gestalt die sachen zum rechten, wie vormahls,
doch allwegen mit unterscheid, nach dem die sachen sind.
Wann dann der erst fürsprech sein sach zum rechten gesezt hat, so
soll der untervogt zu ihm sagen: «So theillet darumb.»
[p. 7]Saut de page
Ists ein sach, daß beyd partheyen erscheinen, und so sagt
der fürsprech: «Herr, ich begehr sieLecture incertaineb eines raths.»
Ists aber, daß allein nur die kleger erscheinen und der gegentheil ausbliebe, so sagt er: «Herr, das will ich thun, herr,
dieweil ich höre und verstehe, daß dem gutten freünd hiezugegen auf dießmahl niemand im rechten bescheid
noch antwort giebt, so dunkt mich das recht, daß er, der
gutt freünd, wer er dann ist, auf diesen heütigen tag ein
tag gewehrt habe, und daß er seinem gegentheil aufs nächst
gericht wohl wieder fürkünden möge, von eim biß
aufs ander, vom anderen biß auffs dritt, und alsdann aber
geschehe, was recht ist: Herr, das ist mein urthel und
dunkt mich recht.»
Darauf fragt der untervogt die anderen richter all
einanderen nach.
Die geben all zum bscheid, einer nach dem anderen: «Herr,
ich folge siesinemLecture incertainec2
Item wann einer auf ein gantbrieff klagen muß,
so sind die ersten fragen auch den vorstehenden gleich.
Und wann der fürsprech den titul vollführt, so soll er dann
sagen: «Es stehet hier zugegen der oder der, wer er dann ist, [p. 8]Saut de page
der heißt mich eüch und dem rechten fürbringen, wie daß ihme
auf dem (wer es dann auch ist) ein summa gelts bey
haubtguth und zinß, mag sie namsen, unbezahlt ausstehen,
darumb er dann seine unterpfand nach laut brieff und
siegel samt auferloffnem kosten vor längst auf die
gandt schlagen laßen, und die sach so weit getrieben, daß
er alle erlangte recht hette, und wolte jetz under derselben ein austrag erlangen und klage hiermit auf den gantbrieff, doch wirdt der herr der richter genugsamms bericht geben können, daß alle recht vollführt seyen.»
Alsdann heißt der herr ldlandtvogt den untervogt bericht geben, ob diß
ohrts halber alle recht vollführt seyen. Und wann dann
der untervogt den bericht geben, daß alle recht vollführt seyen.
So sagt darauf der fürsprech weiters: «Herr der richter und ein
ehrsamm gericht, dieweil ich höre und verstehe, daß durch
eüch gegen dem, so die schuld schuldig ist, alle recht vollführt sind, so setze ich deß wegen dem kleger die sach zum
rechten, obs nit billich seye, daß ihm auf den heütigen
tag ein gantbrieff erkendt werde.»
Wann aber einer 2, 3 oder mehr partheyen fürsprech
seyn muß, so soll er für die erst titulierung den titul [p. 9]Saut de page
nit allemahl auf vorerzehlte weiß (wie es etliche im brauch
allwegen zu wiederäfferen, welches nit ein zier zu reden ist) habend, sonder was er denselben gantzen tag redt und er je titulieren will, soll er einfaltig also sagen: «Herr ldlandtvogt, vor- und
wohlermeldte, gönstige, liebe herren»
, und alsdann gestraks
mit der sach fortfahren. Ist den selben weg viel anständiger als
den anderen.
Und wann dann die sachen all zum rechten gsezt sind, so sagt der untervogt:
«Was nit zum gericht gehöret, soll ausstahn.»
Wann dann alles ausgestanden, so hat der fürsprech die umfrag,
der fragt mehrtheils den herren ldlandtvogt zum 1sten an, alsdann
wiederäfferet der herr ldlandtvogt klag und antwort, erzehlt, was
brieff und siegel, so vorhanden, zugebe3, woLecture incertained was etwann durch
kundtschafft erwiesen oder augenschein vielmahlen mitbringt ald was sonst etwann handgrifflich ist, und felt darüber sein meinung und urthel.
Darnach fragt der fürsprech unter den richteren weiters
um, wo er will, wann dann einer zu folgen begehrt, so nüzet es nit viel, klag und antwort weittläuffig zu erzehlen, worum er folgen will, und e–endtlich letstlichLecture incertaine–e4 sagen:
«Und hat mir der herr ldlandtvogt hiermit wohl von der sach gerathen.»
[p. 10]Saut de page
Will aber einer nit folgen, sonder ist einer anderen meinung, so ist es alsdann billich, daß einer seine greünd
zum 1sten fein umständtlich erzelle und erst dann sein urthel felle.
Es soll sich aber keiner schämen, wann er gleich anfangs sein
recht von sich geben und er darnach etwas beßers berichtet
wird, von seiner ersten meinung zustehen und der beßeren zufolgen, dann es also auf der ersten meinung wieder sein gewüßen zu verharren, weder fein noch gutt wäre.
Was aber dann unter ihnen (ob sie gleich nit einhellig sind)
das mehr, soll billich gelten und aus gesprochen werden. Item wann
aber die mehr gleich fallend, so hat alsdann der ldtlandtschreiber den entscheid, doch kein neüe urthel zu fellen.
Wann die urtheillen all ergangen, so heißt mann alsdann zum
vordersten die, so etwann vom gricht aufgestanden, und darnach
die partheyen all wiederum hinein kommen.
Und wann alles hinein ist, so sagt der untervogt zum 1sten fürsprechen, der die urthel aussprechen muß: «Ich hab [p. 11]Saut de page
eüch von der oder der sach wegen zwüschet dem und dem des rechten
angefraget, so habt ihr eines raths begehret, so theillend
drum darnach ein jeder.»
Darruf sagt der fürsprech oder soll sagen: «Herr, das will ich
thun, herr, ihr habt mich des rechten angefraget, so hab ich eines
raths begehrt. Was mir nun gerathen ist, das ist mir wohl
eidemkLecture incertainef5 und dunkt mich selbst auch. Herr, ihr habt durch klag und
antwort gehört und verstanden»
, erzehlt dieselbige, item was
brieff und siegel etwann zugiebt und was durch kundtschafft
oder den augenschein beybracht und erwiesen und sonst handgreifflich
ist, und sagt dann weiters: «Herr, dieweil nun der gut freünd sein
sach durch brieff und siegel, kundtschafft alsÀ corriger en : aldg augenschein gnugsamm und dem rechten gemäß beygebracht und erwiesen, so erkenne ich mich deßen, namlichLecture incertaineh daß ihn sein gegentheil um
solche sein ansprach auf zihl und tag, wie dann die urthel ergangen, samt gebührenden kösten aus weisen und bezahlen
oder aber, so es den anderen weg unersucht laßen solle, und so
zwüschen ihnen zu reden ergangen, die zureden von oberkeits
wegen aufgehebt und von des wegen zu beiderseihts bußwürdig seyn: Herr, das ist mein urthel und dunkt mich recht.»
[p. 12]Saut de page
Darauf fragt der untervogt die übrigen richter all einanderen
nach, nennt ein jeden allein einfaltig mit seinem geschlecht
und nammen.
Darüber sagen sie allsammen, je einer nach dem anderen,
wann sie einhellig sind: «Herr, ich folge.» Wann aber einer oder mehr
in der urthel nit mitgestimt hat, soll der oder dieselben nit
also sagen, sonder einfaltig sagen: «Fahret für», dann es den anderen weg nit recht, sonder ein gleichßnerey wäre.
Wann dann ein urthel also ausgesprochen, soll der untervogt allwegen zu den partheyen sagen: «Ihr höret wohl, was eüch für ein
urthel worden ist.»
Und wann dann die urthlen all ausgesprochen, so sagt der untervogt:
«Wer weiter rechts begehrt, mag wohl zu einem fürsprechen
stehen.»
Ist dann noch etwer vorhanden, der rechtens begehrt, der bittet vorerzelter maaßen um einen fürsprech, und wird ihme auch also
erlaubt. Ist aber niemand mehr vorhanden, der rechtens begehrt,
so sagt der untervogt noch einmahl: «Wer weiters rechtens begehrt», so sagt der untervogt noch einmahl, «mag wohl zu einem fürsprechen stahn», halt darmit ein wenig still und
sagt dann fehrners: «1, 2 und zum 3ten», legt darmit den stab
nieder, und ist das gricht aus und geendet.
[p. 13]Saut de page
Und also kommen alle sachen, so für gricht kommen, es seyen
in aufrichtung der gmächten und mannrechten und was es sonst wolle,
allwegen noch gestaltsamme und beschaffenheitt derselben in klag und
antworten, auch in urthlen und aussprüchen, derselbigen vorerzehlte frommen und breüch erzehlt werden.
Es ist aber vor in der klag des ersten fürsprechen vergeßen
worden, dann der fürsprech allezeit, wann der untervogt gesagt hat, «es wird der herr ldlandtvogt und ein ehrsamm gricht loßen»,
sagen soll: «So möchtet ihr heißen der ald der, wer er dann ist, loßen,
ob er dem guten freünd im rechten bscheid und antwort geben
wolle.»
Darüber soll der untervogt zu dem, so bscheid geben soll, sagen: «Wolt
ihr dem guten freünd im rechten bscheid und antwort geben?»

Alsdann sagt derselb, so er nach keinen fürsprechen hat: «Herr,
ich bitt um einen fürsprechen»
, der wird im vorerzehlter gstalten
erlaubt.
Wann aber ein ald dem anderen ein vortheilÀ corriger en : urtheli wird, mit der
er beschwehrt zu seyn vermeint, sagt derselbig: «Diese
urthel ist mir zu schwer, ich kan und will sie nit halten»
,
legt darmit 10 Unité monétaire : 10 sous/sols ins gericht und sagt weiters: «Ich will für mghhrnmeine gnädigen herren appellieren.»
Alsdann soll der undervogt zu dem ersten fürsprechen, [p. 14]Saut de page
so die urthel ausgesprochen hat, sagen: «Ihr höret wohl, daß
dem ein urtel worden, derren er sich beschwehrt und verhofft,
beßer recht zu bekommen und die deshalben für ungndhhrnunsere gnädigen herren
zu appellieren begehrt, so theillet6 darum darnach ein jeder.»

Darüber giebt der fürsprech zur antwort: «Herr, das will ich thun,
herr, weil ich höre und verstehe, daß dem ein urthel worden,
derren er sich beschwehrt und deshalben für ugdhhrnunsere gnädigen herren zu appellieren begehrt, so dunkt mich das recht, daß er nach unßers
amts und grichts brauch und recht wohl möge appellieren»
,
mag darzu setzen, «dann appellieren und bettlen ist jedermann erlaubt».
Darauf soll der untervogt die übrigen richter all einan
deren nach einfaltig ein jeden mit seinem nammen fragen,
die geben all zum bscheid: «Herr, ich folge.»
Alsdann sagt der untervogt weiters zum 1sten fürsprechen:
«Ich frag dich weiters an, wie mann die appellation verfergen und aufrichten soll, damit es nach form rechtens geschehe und zugehe.»
Hierauf giebt der richter oder fürsprech zum bscheid:
«Herr, so dunkt mich das recht, daß der, so geappelliert, die appellation innert 10 tagenPériode : 10 jours beschreye, und wann er darmit fürzufahren begehrt, er es alsdan eüch als dem [p. 15]Saut de page
richter und untervogt anzeigen und zu wüßen thun und er dann
beyde fürsprechen samt dem ldtlandtschreiber auf einen bestimten
tag zusammen beruffen und die apellation durch beyde fürsprechen,
wie klag und antwort, auch die urthel ergangen, dem ldtlandtschreiber angeben und darüber von ihm, dem ldtlandtschreiber, nach bester form
geschrieben und wider für beyde fürsprechen gebracht werden.
Wann dann sie steht, wie klag und antwort, item gricht und urthel ergangen, daß sie alsdann von herrn ldtlandtvogt auf eüer als von
des grichts bitt wegen gesieglet und dem, so geappelliert,
in sein hand geben werden soll und er darüber mit fahren
möge, so weit als er wolle oder so es ihm dann wiederrathen
wird, die sach seinem gefallen gar unterlaßen: Herr, das ist
mein urthel und dunkt mich recht.»
Darüber fragt der untervogt die übrigen richter wiederum all
einanderen nach, wie zuvor, die geben all vorstehende antwort:
«Herr, ich folge», und hat darmit ein end und wird die appellation
erzehlter maaßen gestelt und verferget.
Item wann ein sach, die ziemlich wichtig und schweer ist, für den herrn
ldlandtvogt und ein ehrsamm gricht komt und ihnen schweer falt zu theillen,
möge[n]Complété(e) par analogiej sie dieselbe samt einer schrifftlichen weisung gstrax
für ugdhhrnunsere gnädigen herren weisen.
[p. 16]Saut de page


Wie brüderen schwösteren
ausrichten sollen

Wann brüderen schwösteren vor dem herrn ldtlandtvogt, seinen
amtleüthen und richteren ausrichten wollen, so wird vorderst all ihr haab und guth specificierlich beschrieben. Darnach, wann mann zusammen komt, so thut ein ldtlandtvogt den anzug,
gleich wie in anderen sachen, worum man bey einanderen seye,
und ermahnet sie zu beyder seiths aller brüderlichen und schwägerlichen treü und liebe der gestalten, daß sie, wo immer
möglich, sich freündtlich und ohne rechtsprüch mit einanderen vergleichen laßen wollen. Wann ald die schwösteren
oder ihre anwalt in ihrem geheüsch zimlich hoch und dargegen
die brüderen in ihrem spott eben ring daher fahren, also daß die
güttigkeit kein platz haben will, so heißt mann sie zu beyderseiths ausstahn und nimt mann alsdann das gantze guth,
und was sie darbey schuldig sind, für sich, und werden die heüser und gütter nach je deßen ohrt, beschaffen- und gelegenheit
geschäzt und gewerdet und darüber schulden und wieder
schulden gegen einanderen abzogen, und das ledig guth
unter die geschwüsterte nach gebühr und billichkeit
zertheilt dergstalt, daß allwegen einem bruder, damit
mann bey den gütteren bleiben könne, ohngefahr 2 theil, wo einer schwöster ein theil geordnet wird.
[p. 17]Saut de page


Wie man ein mannrecht
aufrichten soll

Wann einer sich an der frömbde hausheblich niederlaßt und
sein mannrecht abholen muß, so komt mehrtheils (wann
mann nit sonst gricht haltet) der herr ldtlandtvogt samt dem
untervogt, schreiber und 2 richteren zusammen und wird das
gricht verbannen. Des gleichen staht der, so das mannrecht
begehrt, zum fürsprechen, wie vorstehet.
Und nach gehabtem rath kommen sie beyd wiederum hinein und soll also sagen (wann er den titul vollführt hat): «Es
stehet hier zugegCorrection par-dessus, remplace : hken der gut freünd, wer er dann ist, der
heißt mich dem herren ldtlandtvogt und einem ehrsammen gricht
anzeigen und zu erkennen geben, wie daß er um beßerer
seiner gelegenheit willen gesinnet seye, sich an der
frömbde hausheblich niederzulaßen und ihme deßhalben
vonöthen eines glaubwürdigen scheins, daß er von
vatter und mutter ehrlich ehrbohren, auch er und seine vorelteren sich jederzeit fromen, ehrlich und redlich gehalten, auch niemand leibeigen seye, darum dann er diese
2 ehrliche mann (welche er dann zu zeugen stelt) als 2 alte,
wohlbetagte männer, [p. 18]Saut de page
die deßen alles genugsamme wüßenschafft habend, allher
für gricht citieren laßen mit frfreündlich bitten und begehren,
ihme dieselbigen zu verhören und dann ihrer außag schrifftlichen schein mitzutheillen, damit er deßelben, wo es vonnöthen, darlegen und erscheinen könne, und setze ihme hiemit die
sach zum rechten, obs nit billich seye, daß solches geschehe.»

Darauf wird ihme die kundtschafft zu verhören erkendt, auch
an die kundschafft zeüget und dieselb verhört, wie man sonst
kundtschafft verhört, doch daß sie ihre außagen mit dem
eydt bestetAjout au-dessus de la lignelhen müßen.
Nach verhörung der kundtschafft wird ihm, dem begehrenden, das
mannrecht erkendt und der fürsprüchÀ corriger en : fürsprechm vom undervogt gleich wie
in einer anderen urthel angefragt und die urthel auszusprechen
vermahnet.
Hierüber sagt der fürsprech, nachdem er also gefraget ist: «Herr,
das will ich thun. Herr, ihr habt mich des rechtens angefraget, so
hab ich eines raths begehrt, was mir nun gerathen ist,
das dunkt mich selbs auch. Herr, dieweil ich gehört und
verstanden, daß der guth freünd hie zugegen um beßer
seines nutzens willen sich an der frömbde [p. 19]Saut de page
hausheblich niderzulaßen willens und seines herkommens,
auch seiner und seiner elteren verhaltens und daß er der leibeigenschafft halber gegen niemandt verhafft, vonnöhten seye eines
glaubwürdigen scheins und deßen durch diese 2 ehrliche
männer genugsamm erwiesen, daß er ja von seinem vatter
in ehrlichemLecture incertainen stannd gezüget und gebohren und daß seine elteren und
vorelteren und er sich jederzeit fromen, ehrlich und redlich, wie
es redlichen leüthen zustaht, verhalten, und der leibeigenschafft halber
gegen jemanden verhafftet seye, und hiermit keinen eignen
nachjagenden herren nit habe. Herr, so erkenne ich mich deßen,
daß ihm, dem gutten freünd, zu steüer der wahrheit deßen alles
ein schrifftlicher schein vom gricht unter des herren ldtlandtvogts
siegel mitgetheilt werde und der llandtschreiber denselben nach
bester formm eines mannrechts schreibe, damit er denselben,
wo es vonöthen, zu seiner beförderung darlegen und erscheinen könne. Herr, das ist mein urthel und dunkt mich recht.»
Darüber wird fehrner, wie sonst in einer anderen urthel,
umgfragt und gfolget, als vorsteht.
[p. 20]Saut de page [p. 21]Saut de page


Demnoch folget die gemeinen
recht bemeldter herrschaft
GrifenseeLieu :

Und nemlich so hat ein herrschafft GriffenseeLieu : alle
die recht, wie sie in ugndhhrnunserer gnädigen herren statt ZürichLieu : gebraucht werden, bis an das blut und sind das die fürnehmsten, wie folget:
Erstlich, so geschehen alle bott auf erlaubnuß eines herren obervogts durch die undervögt und weibel in der gantzen herrschafft
GrifenseeLieu : , und hat sonst außerthalb dem grichtsherr zu MaurLieu :
niemand gwalt, bott zu erlauben, es seye dann, daß ein herr ldtlandtvogt
etwann seinen untervögten und nachgesetzten amtleüthen verwillige,
kleine ald ringe botten (damit mann nit alle mahl gen GrifenseeLieu : müeße) zu erlauben.7
Die ersten, stärksten bott sind, daß mann etwann ein bey tagszeitenPériode : 1 jour an ein buß etwas zu erstatten bietten laßt.
Die anderen sind, daß man etwann eim 3 tagPériode : 3 jours einanderen
noch bieten laßt, die heißt mann die schnellen bott. Die dritten bott sind,
daß man etwann eim zu 3 tagenPériode : 3 jours um bietten laßt, werden
die 3 tägigenPériode : 3 jours bott genendt.
[p. 22]Saut de page
Die vierten sind, daß man eimm zu 8 tagenPériode : 8 jours umb bieten laßt, heißen
die 8 tägigenPériode : 8 jours bott, sind die gebreüchlichsten, da unter dieseren 3 letzten
allwegen 3 bott geschehen müßen.
Auf die geschehenen 3 bott geschihet das wahrnungsbott und
wird darüber das fach gelt ausgeben und die ungehorsammen
durch die untervögt und weibel gehorsamm gemacht.
Wann mann aber einen mit pfand antreiben will, geschihet das
auch durch die untervögt, und wird daßelbig dem schuldner anfangs durch den untervogt einfaltig zu wüßen gethan, der oder
der, wer er dann ist, laß ihn pfänden, steht alsdann 14 tagPériode : 14 jours stille.
Nach verfließung der 14 tagenPériode : 14 jours geht der untervogt wiederum zum schuldner,
der gibt ihm alsdann kleine pfand, mag ein hogmeßer geben, steht dann
8 tagPériode : 8 jours lang still.
Wann dann die 8 tagPériode : 8 jours vorbey, so geht der untervogt abermahls
zum schuldner, der muß alsdann nun die schuld gnugsamme
pfand geben, steht alsdann wiederum 8 tagPériode : 8 jours lang still.
[p. 23]Saut de page
Nach verfließung dieser 8 tagenPériode : 8 jours wahrnet der untervogt den schuldner, daß er die gehebenen pfand innerthalb den nächsten 3en tagenPériode : 3 jours
ab der gant löse.
Wann dann nach den 3 tagenPériode : 3 jours noch kein bezahlung beschehen, so rüfft
der untervogt die pfand an einem darzu bestimten ohrt 3 tagPériode : 3 jours
einanderen nach auß, thut alle tagDurée répétée : 1 jour ein ruff.
Ist dann noch kein bezahlung beschehen, so ist alsdann der untervogt
schuldig, die pfand aus des schuldners hauß zu nemmen und dem
ansprecher an sein hand zu geben.
Item wann einer vermög brieff und sieglen liegende pfand
hat, so laßt der ansprecher dem schuldner die unterpfand auf
ein gandt schlagen und stehet dann drüber 6 wochen und 3 tagPériode : 6 semaines 3 jours
still.
Nach verfließung der bestimten zeiten gehet der untervogt wiederum
zum schuldner und verkündt ihm, daß er die unterpfand ab der
ganth lösen solle, thut darnach auch 3 tagPériode : 3 jours nach einanderen
auf jeden tagDurée répétée : 1 jour besonders ein ruff.
Wann dann kein zahlung erfolget, so laßt der ansprecher dem
schuldner für gricht verkünden und klagt, obgleich der
schuldner nit erscheindt, auf den gantbrieff.
[p. 24]Saut de page
Alsdann wird ihm, nachdem der undervogt bericht gegeben, daß
alle recht vollführt seyen, der gantbrieff erkendt, und mag
er darüber die in der kirchen offentlich feil rüffen laßen oder wieters still stehen, wie er will.
Item alle verbott geschehen aus erlaubnuß eines herren ldtlandtvogts,
auch durch die undervögt und weibel.
Item es hat ein herrschafft GrifenseeLieu : , ußerthalb dem gricht
zu MaurLieu : , so den ÄplinenOrganisation : gehört,8 3 gricht, namlich eins zu
GriffenseeLieu : , eins zu UsterLieu : und eins zu FällandenLieu : , derren 2,
namlich zu GriffenseeLieu : und FällandenLieu : , jedes 7 und das zu UsterLieu :
8 richter hat und an jedem orht der untervogt den stab führt,
und sitzet ein herr ldtlandtvogt mehrthleilsÀ corriger en : mehrtheilso an allen grichten, wird
auch keins ohne sein erlaubnuß gehalten.
Item wann es an einem gricht ein richter manglet, so hat
ein herr ldtlandtvogt im nammen ugdhhrnunserer gnädigen herren den gewalt, demselben
gricht einen anderen richter fürzuschlagen, und haben die richter
ihm, wann der neüwe richter unverleümbdt ist, nichts darein
zu reden, sonder müßen denselben gelten laßen.
[p. 25]Saut de page
Es geschihet aber nit bald, daß ein herr ldtlandtvogt einem gricht
etwann einem wieder seinen willen hin einsezt, sonder thut
solches mehrtheils mit den richteren und nach gesezten amtleüthen
rath und haltet unter ihnen ein umfrag.
Es hat ein herr ldtlandtvogt, samt den richteren an jedem ohrt zu
richten um eigen und erb, und all ander sachen, was es dann je für
sachen sind, bis an das malefiz, doch hat es an allen 3 ohrten ein
appellation und weisung für ugndhhrnunsere gnädigen herren.
Item es mögen die keüff vor den gerichten verfertiget werden,
doch sollen keine erblehenhöff und wieder güther, so ugdhhrnunseren gnädigen herren zinßbahr sind, vor den grichten gefertiget, sonder dieselbigen für ughhrnunsere gnädigen herren
die rechen herrenOrganisation : gewiesen werden.
Item es mögen auch die testament und gemächt vor einem
herren ldtlandtvogt und seinen amtleüthen, wie nit weniger vor den
grichten aufgerichtet werden, da allwegen den ersten erben darzu verkündt werden, und mit nammen an den grichten durch den untervogt
jederzeit vor bestättigung eines gmächs 3 rüeff gethan
und beschehen, ob niemand hier zugegen, der solches gemächt
speren und wehren wolle.
[p. 26]Saut de page
Es werden aber auch vil gemächten von kranknen persohnen aufgericht allein in beyseyn 2 ehrlicher männeren, deren mehrtheils
der untervogt und landtschreiber, wo mann die haben mag, berufft
werden, welche gemächt sie aber nit bestehten, sonder wann darnach jemand darwieder seyn wurde, derren allein zügen sind.
Es mögend auch die mannrecht und gantbrieff vor dieseren
3en grichten aufgerichtet werden.
Item wann die gsetzten gricht gehalten werden, so legt jede
parthey 3 Unité monétaire : 3 sous/sols ins gricht, und wird daßelbig jederzeit under
die richter ausgetheilt. Wann aber einer ein eigen gricht haben und daßelbig kauffen will, muß er allen kosten und darneben
ein gebührlich sitzgelt erlegen.
Wann ein herr ldtlandtvogt zu UsterLieu : und FellandenLieu : gesezte gricht
haltet, so zahlt er die urthen, des gleichen der herren prædicanten, wann sie erscheinen, wie auch der 2 untervögten und des
ldtlandtschreibers, und hat es dann ugdhhrnunseren gnädigen herren zu verrechnen.
Item es giebt ein herr ldtlandtvogdt im nammen ugdhhrnunserer gnädigen herren beyden
grichten zu GriffenseeLieu : und UsterLieu : jedem besonders jährlichDurée répétée : 1 année 4 Unité monétaire : 4 livres
für ihre belohnung.9
[p. 27]Saut de page
Item es ist neben diesen 3en grichten noch ein gricht in der herrschafft GreiffenseeLieu : , das fryg gricht zu NoßikonLieu : genandt,
welches alle jarDurée répétée : 1 année 2 mahl gehalten werden sollte und daran 7 freye,
unpartheyische richter seyn, und darüber allein die rechtshändel
von wegen der zeügen der erkaufften vogtbahren gütteren halben eröhrteret
werden. Da dann geht die appellation gen GriffenseeLieu : in RosengartenLieu : und da dannen wiederum gen NoßikonLieu : , und führt der undervogt zu GriffenseeLieu : allwegen den stab.10 Und sind um den WildenspergLieu : ,
WerikonLieu : und NenikonLieu : sonderbahre gütter, welche die richter besolden sollen, welche aber, weill diß gricht jezt lange jar her nit
mehr gehalten worden, nit viellen leüthen mehr bekandt sind.
Es hat aber der undervogt zu GriffenseeLieu : , obgleich diß gricht nit
gehalten wird, nichts desto weniger zu verliechenLecture incertainep von des grichts
wegen die schönste besoldung.11
Item es soll ein herr ldtlandtvogt zu GriffenseeLieu : jahrlichDurée répétée : 1 année zu MaurLieu : 2
gricht halten, eins im meyenDate : mai (délai) und eins zu herbstzeitenPériode : automne, und der untervogt zu GriffenseeLieu : den stab führen, da dann allwegen der herr ldtlandtvogt
den kosten, so durch ihn und seine amtleüth, die untervögt und schreiber
aufgeht, abfertiget und es dann ugdhhrnunseren gnädigen herren verrechnet.
[p. 28]Saut de page


Der richteren eydt

Es sollen die richter schweeren, auf den gewohnlichen grichtstag bey zeit
bey einanderen zu seyn und allda zurichten, was für sie komt, was
sie recht bedunkt, dem armen wie dem reichen und dem reichen wie
dem armen, auch dem frömbden wie dem heimbschen, und darum kein
mieth zu nemmen dann das gewohnlich grichtgeldt, wie es von alter
her kommen ist, getreülich und ohn alle gefahr.12


Welche zum ersten verfertiget werden sollen

In allen sachen soll man den gästen und frömbden vor den einheimschen richten,
damit ein jeder wiederum an sein arbeit komme.13
Es hat auch ein herr ldtlandtvogt den gewalt, wann ein parthey sich aus
ehehafften ursachen einer urthel beschwehrt und seiner beschwerd
genugsammen grund anzeigen kan, ihm das recht wiederum aufzuthun, damit ein jeder zu billichen rechten kommen möge.14


Umb ungehorsamme der kundtschafften

Wann einem kundtschafft zusagen zum 3ten mahl gebotten wird
und er alle 3 mahl verächten und un[p. 29]Saut de pagegehorsam ausbliebe, so soll ein herr ldtlandtvogt denselben ungehorsammen
in gfängnuß legen laßen und darneben gegen ihm weiter mit straff
noch gebühr verfahren.15


Beweisung aufLecture incertaineq ein schuld
auf einen todnen leichnamm

Wann einer ein schuld erfordert von persohnen, die tödlich abgegangen,
und aber derselbig weder mit leüthen noch mit brieffen erweisen kan,
daß mann ihm die schuld schuldig seye, so soll es derselb ausbringen,
wie auf einen todnen leichnam recht ist, daß sein fürbringen wahr
und mann ihm solche schuld schuldig seye.16


Wie man kundtschaft verhören solle

Wann man kundtschafft verhören will und an sie zeüget werden, sollen
die kundtschaffter alle biß an einen ausstehen und je einer nach dem anderen
in abwesen der anderen zeügen under augen beyder partheyen verhört
werden, wie es vor gseßnem rath gebraucht wird.17


Der juden eydt

Item der jud soll stahn auf einer schweinhauth und soll die recht
hand in das buch hherr MoßesPersonne : , da die hheiligen 10 gebott geschrieben stehen, legen
und soll man ihn also fragen:
[p. 30]Saut de page
«
Jud, du wilt ein wahrheit, darum man dich fraget, sagen?
Jud, du bist deßen, so man dich zicht, unschuldig?
Jud, dein sach, so du gsagt hast, ist ein wahrheit?
Also helff dir gott, der berg und thal, laub und gras und alle ding geschaffen
hat, und also helffen dir die hheiligen 10 gebott, die gott der herr dem MosiPersonne : gab
auf dem berg SinaiLieu : , und also helff dir der hochwürdig namm אֲדֹנַיPersonne : Changement de langue : hébraïque
(teütsch: der herr).»
18


Wie man kösten sprechen soll

Wo sich begebe, daß ein persohn die ander unbillicher weis und gefährlich fürnemme, bekümmeret und aufzuge, so sollen alsdann
die rechtsprecher der persohn, so gefahrlichLecture incertainer also umgezogen wird, ein
zimmlichen und billichen kosten sprechen.19


Der stat ZürichLieu : wie auch der herrschaft
GreifenseeLieu : recht, wie laut der stat grichtsbuech leüthe einanderen erben sollend

[...]Non-pertinence éditoriale20

Annotations

  1. Suppression : ich.
  2. Lecture incertaine.
  3. Lecture incertaine.
  4. Lecture incertaine.
  5. Lecture incertaine.
  6. Lecture incertaine.
  7. À corriger en : ald.
  8. Lecture incertaine.
  9. À corriger en : urthel.
  10. Complété(e) par analogie.
  11. Correction par-dessus, remplace : h.
  12. Ajout au-dessus de la ligne.
  13. À corriger en : fürsprech.
  14. Lecture incertaine.
  15. À corriger en : mehrtheils.
  16. Lecture incertaine.
  17. Lecture incertaine.
  18. Lecture incertaine.
  1. Hans Konrad BodmerPersonne : (im Amt 1638-1644, vgl. Dütsch 1994, S. 110).
  2. Schauberg 1842, S. 282, lässt dieses Wort aus.
  3. Schauberg 1842, S. 283, liest «zu gebiethen» und lässt das folgende Wort aus.
  4. Schauberg 1842, S. 283, liest «endlich».
  5. Schauberg 1842, S. 284, liest «eingedenck».
  6. Schauberg 1842, S. 286, liest «urtheilet».
  7. Diese Angaben stimmen überein mit der Ordnung der Gerichtsherrschaft MaurLieu : von 1604 (SSRQ ZH NF II/3 91-1).
  8. Für die Gerichtsherrschaft der Familie AeppliOrganisation : in MaurLieu : ist eine eigene Ordnung erhalten (SSRQ ZH NF II/3 91-1).
  9. Diese Angaben stimmen überein mit der Ordnung über die Abhaltung der Gerichte in GreifenseeLieu : und UsterLieu : von 1569 (SSRQ ZH NF II/3 82-1).
  10. Diese Angaben stimmen überein mit der Offnung von NossikonLieu : (SSRQ ZH NF II/3 23-1).
  11. Schauberg 1842, S. 292, liest hier: «Es hat aber der untervogt zu GreiffenseeLieu : , obgleich dis gericht nicht mehr gehalten wird, nichts desto weniger zu verliehren, sonder von des gerichts wegen, die schönste besoldung».
  12. Dieser Artikel ist angelehnt an den Eid des Schultheissen, der Fürsprecher, des Schreibers und des Weibels im Gerichtsbuch der Stadt ZürichLieu : von 1553/1620 (Schauberg, Gerichtsbuch, S. 8-10.
  13. Dieser Artikel stimmt sinngemäss überein mit dem Gerichtsbuch der Stadt ZürichLieu : von 1553/1620 (Schauberg, Gerichtsbuch, S. 21).
  14. Dieser Artikel stimmt sinngemäss überein mit dem Gerichtsbuch der Stadt ZürichLieu : von 1553/1620 (Schauberg, Gerichtsbuch, S. 21).
  15. Dieser Artikel stimmt sinngemäss überein mit dem Gerichtsbuch der Stadt ZürichLieu : von 1553/1620 (Schauberg, Gerichtsbuch, S. 25).
  16. Dieser Artikel stimmt sinngemäss überein mit dem Gerichtsbuch der Stadt ZürichLieu : von 1553/1620 (Schauberg, Gerichtsbuch, S. 27).
  17. Dieser Artikel stimmt sinngemäss überein mit dem Gerichtsbuch der Stadt ZürichLieu : von 1553/1620 (Schauberg, Gerichtsbuch, S. 28).
  18. Dieser Artikel stimmt wörtlich überein mit den Gerichtsbüchern der Stadt ZürichLieu : von 1527 und 1553/1620 (SSRQ ZH NF I/1/3 134-1; Schauberg, Gerichtsbuch, S. 28). Zum Judeneid der Stadt ZürichLieu : und seiner Anlehnung an die Rechtssammlung des Schwabenspiegels vgl. Gilomen 2009a, S. 185-186, mit Anm. 129.
  19. Dieser Artikel stimmt wörtlich überein mit dem Gerichtsbuch der Stadt ZürichLieu : von 1553/1620 (Schauberg, Gerichtsbuch, S. 28).
  20. Die nachfolgenden Artikel werden hier nicht ediert, da sie mit den Gerichtsbüchern der Stadt ZürichLieu : von 1553 beziehungsweise 1620 weitgehend übereinstimmen (Schauberg 1842, S. 289-290).