SSRQ ZH NF II/3 89-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei Greifensee, par Rainer Hugener
Citation : SSRQ ZH NF II/3 89-1
Licence : CC BY-NC-SA
Befreiung der Leute aus Maur, Ebmatingen, Binz und Aesch von Zoll und Immi in der Stadt Zürich
1601 août 5.
Description de la source
- Cote : StAZH C III 8, Nr. 7
- Date : 1601 août 5 Tradition : Entwurf (Doppelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.0 × 34.0
- Langue : allemand
Commentaires
Auf die hier bestätigte Zollbefreiung hatten sich die Leute von MaurLieu : schon in ihrer Offnung berufen (SSRQ ZH NF II/3, Nr. 63, Art. 24). Die Leute von FällandenLieu : vertraten 1581 ebenfalls die Ansicht, von Zoll und Immi befreit zu sein; der Zürcher RatOrganisation : verweigerte ihnen dies jedoch mit der Begründung, dass ihre Offnung lediglich Immi und Ungeld betreffe, nicht jedoch den Zoll (SSRQ ZH NF II/3, Nr. 87).
Texte édité
Wir, burgermeister und rath der
statt ZürichLieu : Organisation : , bekhennend und thuͦnd
khundt offentlich mit dißerm brieff,
als die unßern zuͦ MurLieu : am
GrieffenseeLieu : samt denen zuͦ EbmatingenLieu : , BintzLieu :
und EschLieu : in unßer herrschafft
GryffenseeLieu : , welliche all an das gricht deß meyer
amts zuͦ MurLieu : gehörend undt hofjünger
genant werdent, von alter und bißhar luͦt
irer offnung die fryheit in der statt
ZürichLieu : gehept, was sy da kauͦffend oder
verkauͦffend, daß sy darvon den zoll noch
das immi zegeben nit schuͦldig sind, und
aber sich deßhalber zwüschennt unßern
zollern und ihnen die zyt har etwann
spenn zuͦgetragen, habent wir uns daruͦf
der alten brüchen, herkhommens und gstalt
samme der sachen erkhundiget, und
demnach die bemelten zuͦ MurLieu : , EbmatingenLieu : ,
BintzLieu : und EschLieu : uff ir bitt, so sy durch
Heinrichen HottingerPersonne : und Felixen FennerPersonne : ,
beid unsere weibel zuͦ MurLieu : und EschLieu : , an
unnß gethaan habent, by irer fryheit
deß zolls und immis halber belyben laßen,
dergstallt und mit dißer erlüterung:
Was
einer, der zuͦ MurLieu : , EbmatingenLieu : , BintzLieu : oder
EschLieu : huͦßhablich wohnhaft ist undt daselbst
nün schuͦMesure de longueur : 9 chaussures breit eigens erdterich hatt, inn
unser statt ZürichLieu : kauͦfft oder verkauͦfft,
das derselb davon weder zoll nach immi geben
soll.
Wann aber einer uff pfragney und
[p. 2]Saut de page
fürkauͦff etwas kauͦffte oder verkauͦffte,
es weren frücht oder anders, von demselben
solle ein jeder den gwonlichen zoll und
immi zegeben schuldig syn.
Was vechs
auͦch je zun zyten die von MurLieu : und die
andern vorgenempten ihre mitthafften
ußerthalb unnßerer statt uff merkten
oder sontsta kauͦfften und durch unnser
statt ZürichLieu : tribend, darvon söllendt
sy auͦch wie andere die unseren den
gewonlichen durchzoll ohnweigerlich
abrichten, und inn sölchem allem kein
gfahr bruchen.
Deß haben wir ihnen uf
ir begeren disern brieff mit unser statt
ZürichLieu : Organisation : anhangendem secret insigel
verwahrt zuͦgestellt, den fünften tag
auͦgstmonats von der geburt Christi
unsers lieben herren gezalt ein thuͦßendt
sechs hundert und ein jareDate : 05.08.1601 ().
[p. 3]Saut de page
[p. 4]Saut de page
[Note dorsale au verso par une main du XVIIe siècle :] Zohls-befreyung
deren zu MaurLieu : , EbmattingenLieu : ,
BintzLieu : uͦnd EschLieu : ,
datumÀ l’original : dat den
b–15. augustÀ l’original : aug
1601Date : 15.08.1601Correction d’une main plus
récente au-dessous de la
ligne : 5.
augustÀ l’original : aug 1601Date : 05.08.1601 ()–b
Résumé