SSRQ ZH NF II/3 20-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei
Greifensee, par Rainer Hugener
Citation : SSRQ ZH NF II/3 20-1
Licence : CC BY-NC-SA
Lockerung der Bestimmungen über die Fischerei auf dem Greifensee
1431 mai 8.
Description de la source
- Cote : StAZH C I, Nr. 2503, S. 9
- Date : 1431 mai 8 Tradition : Zeitgenössische Abschrift aus dem Stadtbuch
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 30.0
- Langue : allemand
-
Edition
- Zürcher Stadtbücher, Bd. 3/2, S. 140, Nr. 22 (auf der Grundlage des Stadtbuchs)
Regest
- URStAZH, Bd. 6, Nr. 7365
Présentation de la situation de tradition
- Cote : StAZH B II 4, Teil II, fol. 6r
- Date : 1431 mai 8 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 30.5 × 40.0
- Langue : allemand
Commentaires
Am 2. Mai 1431Date : 02.05.1431 hatte der Zürcher RatOrganisation : festgelegt, dass die Fischer vom GreifenseeLieu : ihre Fänge umgehend auf den nächsten Markt in die Stadt bringen müssen (SSRQ ZH NF II/3 19-1). Mit dem vorliegenden Text wurde diese Bestimmung knapp eine Woche später auf Bitte der betroffenen Fischer im Hinblick auf kleinere Fänge gelockert. Beide Beschlüsse wurden im Stadtbuch festgehalten (Edition: Zürcher Stadtbücher, Bd. 3/2, S. 138-140, Nr. 21-22) und auf der letzten Seite im Heft der Fischereinung eingetragen, damit sie zusammen mit dieser verkündet werden konnten.
Texte édité
Résumé