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SSRQ ZH NF II/3 103-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei Greifensee, par Rainer Hugener

Citation : SSRQ ZH NF II/3 103-1

Licence : CC BY-NC-SA

Eid und Ordnung des Landvogts von Greifensee

18 e s.

Bei seiner Amtseinsetzung soll der neue Landvogt schwören, das Schloss Greifensee getreu zuhanden der Stadt Zürich zu verwalten, die Rechte und Freiheiten der Vogtei zu wahren, die Einkünfte aus Nutzungsrechten, Zinsen, Zehnten, Fall und Lass unverzüglich einzuziehen und jährlich darüber Rechnung abzulegen, ein gerechter und unbestechlicher Richter zu sein und ohne Erlaubnis nicht länger als drei Nächte von seiner Residenz fernzubleiben. Aus den Wäldern der Vogtei soll er nur möglichst wenig Holz verwenden und dafür sorgen, dass die Bannwarte jeden Holzfrevel bestrafen. Nach der Abnahme des Eides soll dem neuen Landvogt die nachstehende Ordnung vorgelesen werden. Diese regelt unter anderem das Beachten der Flurordnung, das Bezahlen von Restanzen, das Ausführen von Bauarbeiten, das Stellen von Bürgen, die Rechnungsführung, die Spesenvergütung sowie die Verleihung der Zehnten.

  • Cote : StAZH B III 37
  • Date : 18 e s. (Undatiert, Verweis auf Ratsbeschluss von 1695 (fol. 9r), Nachtrag zu 1785 (fol. 8v))
  • Tradition : Band (11 Blätter)
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 20.5 × 33.0
  • Langue : allemand

Der vorliegende Eid basiert auf einer Formulierung aus den 1430er Jahren, die für den Landvogt von KyburgLieu : bestimmt gewesen war, jedoch auch für die Landvögte von GrüningenLieu : , RegensbergLieu : und GreifenseeLieu : verwendet wurde (StAZH B II 4, Teil II, fol. 9v; Edition: Zürcher Stadtbücher, Bd. 3/2, S. 153-154, Nr. 44). Daraus entwickelte sich im 16. Jahrhundert eine allgemeine Formel für alle äusseren Vogteien (SSRQ ZH NF I/1/3 91-1 und SSRQ ZH NF I/1/3 191-1).

Seit dem 16. Jahrhundert war dem Eid für die Landvögte eine Ordnung beigefügt, worin vor allem die Spesen geregelt waren (SSRQ ZH NF I/1/3 91-1 und SSRQ ZH NF I/1/3 191-1). Eine leicht erweiterte Fassung davon wurde um 1555 in das Kopialbuch der Herrschaft GreifenseeLieu : eingetragen (StAZH F II a 176, S. 109-113). Im 17. Jahrhundert wurden zahlreiche weitere Bestimmungen in die allgemeine Ordnung für die Landvögte aufgenommen (StAZH B III 4, fol. 70r-73v; StAZH B III 5, fol. 287r-292v). Grösstenteils finden sich diese auch in der vorliegenden Fassung für die Herrschaft GreifenseeLieu : .

Texte édité

Eydt und ordnung der herrschafft GreiffenseeLieu :

[fol. 1v]Saut de page [fol. 2r]Saut de page

Eydt eines landtvogts zu GreiffenseeLieu :

Ihr, herr landtvogt, sollet schweeren, daß schloß zu GreiffenseeLieu : getreülich zu der statt ZürichLieu : handen innzuhaben, zubesorgen und zuversehen, und sonderlich in tach und gemach in guten ehren zuhalten, der vogtey rechtsammenen und freyheiten zubehalten, alß fehrn ihr mögen, der selben zinß, zehenden, neügrüth, fähl und gläß samt allen anderen nutzungen gefließenlich und ohn verzogenlich einzuziehen und, ihr habind sie [fol. 2v]Saut de page eingenohmmen oder nit, jährlichDurée répétée : 1 année in die rechnung zubringen, die bußen getreülich zuverrechnen und ohnverweilt einzuziehen, keine an zehrung oder sonst in ander wäg zuverstoßen oder zuverwenden, über das alles in dennen in eüerer vogtey vorfallenden streitigkeiten ein gleicher gemeiner richter zu seyn, dem armen wie dem reichen und dem reichen wie dem armen, auch dem frömbden wie dem heimschen, niemand zu lieb nach zu leid, und darum kein mieth zu nehmmen, von dem schloß über 3 nächtPériode : 3 jours ohne erlaubnuß nit außzubleiben und gemeldter vogtey wie auch gemeiner statt nutzen zu förderen und den schaden zu wenden, nach bestem eüwerem vermögen.

Deßgleichen sollen ihr der vogtey güter in wesentlichen baüwen und ehren halten [fol. 3r]Saut de page und haben, in der vogtey höltzeren und waldungen kein ander holtz dan zu eüerer zimlicher nothdurfft hauwen und brännen, und daß ihr zu erbauwung und erhaltung der schloß-gebaüwen und güeteren vonöthen zum nutz und ohnschädlichsten hauwen, ohne vorwüßen und bewilligen der herrenÀ l’original : hrn rechen herrenÀ l’original : hrnOrganisation : darauß niemandem, von wem ihr joch darum angesprochen wurden, gar nützid verschenken, verkauffen ald selbsten zueignen und an eürem nutzen verwenden und brauchen, sondren eüch allein des holtzens, wie obsteht, vernügen laßen, damit eüch von anderen leüthen desto wenniger schaden widerfahre. So sollen ihr bey eüeren bannwarten verschaffen und ihnen mit allem ernst einbinden, daß sie zu der herrschafft höltzeren sehen und die, so schaden thun, bey ihren eyden angeben und leiden, damit ihr die nach gebühr straffen, die bußen einziehen und meinen gnädigen herrenÀ l’original : mn gn hrn [fol. 3v]Saut de page verrechnen könnend und also in solchem allem ihr nach eüerem geschwohrnen eydt mit allen treüen handlen werden, als sie, meine gnädigen herrenÀ l’original : mn gn hrn, sich deßen zu eüch versehen, alles getreülich und ohngefahrlich.

[fol. 4r]Saut de page [fol. 4v]Saut de page
[fol. 5r]Saut de page

Ordnung eines landtvogts zu GreiffenseeLieu :

Nach geschwornem eydt ihme vorzulesen

[1] Um mehrerer gleichheit willen, damit einem jeden wie dem anderen geschehe, ist verordnet, daß hinfüro ein jeder abgehender landtvogt die kornzelg und güter, so von rechter gewohnheit wegen dem jahrgang nach zubauen sind, wohl ansäyen und nutzen möge, aber die, so in der braͧch ligen, deßgleichen die hanffpündten und haberzelg, [fol. 5v]Saut de page soll er ohnbeworben auf seinen nachfahren warten laßen, darzu auch kein wießen aufbrechen, sondern, ob er zu der gewohnnlichen kornzelg deßselben jahrs nützid zu bauwen hätte, die abtretten und weiter keinerley säyen.1

[2] Zufolg der alten ordnungen und der erneüwerten räth und burgerOrganisation : erkantnuß soll ein landtvogt das bey seiner abgelegten rechnung schuldig verbliebene gelt dem herrnÀ l’original : hrn amts-sekelmeister ohnverweilt einliefferen und auch dann derselbe jeden jahrsDurée répétée : 1 année, wann man den vögten rechnung ablißt, auf anziehen eines herrnÀ l’original : hrn burgermeisters, ob demme statt geschehen, berichten.

[3] Sonderheitlichen solle der neüwe vogt den herrenÀ l’original : hrn rechen räthenOrganisation : oder dennen bey der übergaab sich einfindenden herren bey seinem [fol. 6r]Saut de page eydt anzeigen, ob der alte landtvogt ihme die restantz, und was er ime zustellen sollen, zu seinem vernügen eingeantwortet habe und hierinnen nützid verhalten oder einiche gefahr brauchen, und so an der bezahlung einicher mangel, soll man den bürgen das angehends vermelden, damit sie sich folgends, so ihnen die bezahlung auferlegt wurde, desto minder zubeklagen habind.

[4] Ein landtvogt zu GreiffenseeLieu : soll weder an dem schloß, scheür etcAbréviation etcAbréviation nach anderen zugehörigen gebaüwen keinen ehrhafften bauw, er seye klein oder groß, vor sich selbst nit vornehmmen nach machen, sonder, wann etwas dergleichen vorfallt, dasselbig schrifftlichen oder mundtlich an die herrenÀ l’original : hrn rechen rätheOrganisation : langen laßen, die dann, was hierinnen zuthun oder zulaßen, ihme erforderlichen befehl ertheilen werden. Handlete aber einer hierwider, so wird ihme [fol. 6v]Saut de page das bey seiner rechnung nit gut geheißen, sondern durchgestrichen und heim gegeben werden, und hat hierinnen niemand unter den herrenÀ l’original : hrn räthen, nach rechen herrenOrganisation : nach auch ein herrÀ l’original : hr sekelmeister, für sich selbst einem landtvogt etwas zuerlauben oder zubewilligen einicher gewalt.

[5] Was ein jeder landtvogt in gärten und sonsten um lusts willen in ächeren, wiesen und sonsten, da er die güter nutzet, mit verbeßerung vornimt, das soll er in seinem kosten thun und gegen meine gnädigen herrenÀ l’original : mn gn hrn deßnahen nützid verrechnen.

[6] Es soll kein landtvogt aufziehen, er habe dan zuvor einem ehrsammen rath seine tröster dargestelt und gegeben. Und so ein tröster abgehet, soll derselbe innert 14 tagenPériode : 14 jours mit einem anderen ersetzt werden.

[fol. 7r]Saut de page

[7] Es sollen vor das könfftige einem landtvogt zu GreiffenseeLieu : einiche zeit seiner verwaltung aufgelauffene restanntzen, es seye von zinßen, gülten oder anderen gefällen, gar nicht abgenohmmen werden, sondern pflichtig seyn, die mit allem eyfer und ernst einzuziehen und meinen gnädigen herrenÀ l’original : mn gn hrn zu verrechnen.

[8] Wann aber hagel, landsbrästen etcAbréviation etcAbréviation (darvor uns gott genädig behüte) entstuhnden ald dermaͧßen armuth verhanden, daß nit möglich wäre zu zahlen, als dann solle ein herrÀ l’original : hr landtvogt die herrenÀ l’original : hrn rechen rätheOrganisation : deßen berichten und von den selben rath und befehl einhollen, in der außgetrukten meinung gleichwohlen, daß wann ein landtvogt den zinßleüthen biß auf daß nächst darauf folgende jahr mit dem einzug verschohnen müßte, daß er jedoch hernacher ihme solchen außstand mit dem neüw verfallenden zugleich einzuziehen best [fol. 7v]Saut de page möglich angelegen seyn laßen oder auf seine wennigste versaumnuß zuerwarten habe, daß mann solche restanntzen ihme oder seinen bürgen bey der letsten rechnung heimkennen und die bahre bezahlung darvor auferlege.

[9] Ein landtvogt soll in seinem eignen kosten zwey rechnungen machen, darvon die einte, darinnen die jährlichen zinß specificiertChangement de police seyn sollen, der rechen cantzleyOrganisation : nach dero ablegung überlaßen und darbey sich in maͧßen befleißen, daß er die nit nur auf die bestimmende zeit ohnfehlbar ablegen, sondern auch die allwegen 4 wochenPériode : 4 semaines bevor in die rechen cantzleyOrganisation : zu nothwendiger umhin sendung und durchgehung übersenden könne.

[10] So vil den futer haber betrifft, soll ein landtvogt keinen anderen verrechnen, dan denjennigen, so meiner gnädigen herrenÀ l’original : mr gn hrn geschäfften halb verbraucht [fol. 8r]Saut de page wird. Aber von diejennigen, so in ihren selbst eignen geschäfften an das eint und andre ohrt reisen und den einkehr bey ihme nehmmend, darvon soll nützid verrechnet werden.

[11] Zu verhütung aller ohnlauterkeit sind in den rechnungen die bey den jährlichenDurée répétée : 1 année zinßen vorfallende verminder- und vermehrungen fleißig zubemerken, und die mit den debitoribusChangement de langue : latinChangement de police habende umkösten nit meinen gnädigen herrenÀ l’original : mn gn hrn, sondern den schuldneren anzuschreiben.

[12] Es soll ein landtvogt von sich selbsten und ohnbefraget kein saamen-korn nach haber ald anderen vorsatz thun, vil wenniger einiche schulden oder anleihungen machen, weilen solche ihme solchen fahls ledig heimgegeben und nit angenohmmen werden wurden.

[13] Ein landtvogt soll mit zehrung und gasthalten [fol. 8v]Saut de page an den gerichtstagen auf das allerzimlichest verfahren und handlen und darinnen der alten braüchen sich fürnehmlich befleißen, auch die mißbraüch nach und nach mit fugen abstellen und verbeßeren etcAbréviation, jedoch aber zu erspahrung ohnnöthiger umkösten das herbst-gericht zu MaurLieu : und das meyengericht zu Kilch-UsterLieu : in das schloß ziehen.

[14] Wann fürohin ein vogt rechnung gibt, soll er alleinSuppression d’une main plus récentea mit dem b untervogt anhero kommen c–und den schreiber zu hauß laßenSuppression d’une main plus récente–c d, auch sie beydCaviardage d’une main plus récentee allhier kein gast zu ihnen laden anderst dann über ihren eignen sekel und ohn meiner gnädigen herrenÀ l’original : mnr gn hrn schaden, anbey bey demme, daß einem landtvogt von jedem ritt in die statt 1 Unité monétaire : 1 livre bestimt,2 und über das für allen umkosten an seinem rechnungs tag verordnet und 12 Unité monétaire : 12 livres , ist bleiben.

[fol. 9r]Saut de page

[15] Bey der in anno 1695Date : 1695 ergangenen erkantnuß, krafft welcher dennen auf die zehend verleihung nacher UsterLieu : kommenden herren nach ohnverdenklichem gebrauch überlaßen worden, einem landtvogt zu GreiffenseeLieu : den zehenden offentlich nach der gemachten schatzung zu verleihen, hat es sein bewenden.

[16] Wie nicht wenniger bey dem jennigen, was einem landtvogt für die admodiationChangement de police der hinzu gekaufften zehenden auferlegt worden.

[17] Gleich ein herrÀ l’original : hr landtvogt gefließne achtung zugeben hat, daß weder der vogtey höltzer, güter oder zehend marchen, wan die etwan zergehen wurden, ohn aufgerichtet verbleiben, also hat er auch sich sonderheitlich angelegen seyn zu laßen, daß die fischer zu GreiffenseeLieu : die ihnen gemachte einnung genau beobachten und die abzustatten habende jährlicheDurée répétée : 1 année schuldigkeiten gewüß abführen.

[fol. 9v]Saut de page

Annotations

  1. Suppression d’une main plus récente.
  2. Ajout au-dessus de la ligne d’une main plus récente avec un signe d’insertion : schreiber und.
  3. Suppression d’une main plus récente.
  4. Ajout dans la marge de gauche d’une main plus récente : in folge rath und burgern erkantnus de datoÀ l’original : d d 16. juni 1785Date : 16.06.1785.
  5. Caviardage d’une main plus récente.
  1. Dieser Artikel entspricht einem Ratsentscheid aus dem Jahr 1543, welcher der allgemeinen Ordnung für die Landvögte nachträglich hinzugefügt wurde (SSRQ ZH NF I/1/3 91-1).
  2. Diese Angabe entspricht der zu Beginn des 16. Jahrhunderts festgelegten Spesenregelung (SSRQ ZH NF I/1/3 91-1).