SSRQ ZH NF II/11 4-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig
Citation : SSRQ ZH NF II/11 4-1
Licence : CC BY-NC-SA
Rechte des Klosters St. Blasien in seinem Hof in Oerlikon
1359.
Description de la source
- Cote : StAZH C II 6, Nr. 1052 a (r)
- Date : 1362 (Die Vorlage entstand um 1359, diese Aufzeichnung nach 1362 (Datierung aufgrund der jüngeren makulierten Urkunde).) Tradition : Aufzeichnung, Rodel (aus vier Stücken zusammengenäht)
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 13.5 × 77.0
- Langue : allemand
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Edition
- Grimm, Weisthümer, Bd. 1, S. 73-74
Regest
- URStAZH, Bd. 1, Nr. 1429
Présentation de la situation de tradition
- Cote : GLA Karlsruhe 66/7213, fol. 152v-153r
- Date : 1359 (Datierung aufgrund des Urbarteils, der sich auf das Amt Zürich (Stampfenbach) bezieht) Tradition : Aufzeichnung
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 23.0 × 34.0
- Langue : allemand
- Cote : StAZH C II 6, Nr. 1052 b
- Date : 16 e s. (Vorlage nach 1362) Tradition : Abschrift
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 20.0 × 74.0
- Langue : allemand
Commentaires
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Die Rechte sind auf vier aneinander genähte Stücke unterschiedlicher Grösse aufgezeichnet worden. Bei den beiden grösseren Stücken handelt es sich um zwei makulierte Urkunden, datiert auf die Jahre 1360Date : 1360 respektive 1362Date : 1362 (StAZH C II 6, Nr. 1052 a v, Text 1; Regest: URStAZH, Bd. 1, Nr. 1381; StAZH C II 6, Nr. 1052 a v, Text 2; Regest: URStAZH, Bd. 1, Nr. 1548).
Die wenig ältere Aufzeichnung im Urbar von St. BlasienLieu : (GLA Karlsruhe 66/7213, fol. 152v-153r) ist inhaltlich, abgesehen vom Nachtrag betreffend die Wässerung der Wiesen, mit dem vorliegenden Rodel identisch. Der spätere Rodel des 16. Jahrhunderts hat diese nachträgliche Ergänzung ebenfalls übernommen, ohne sie jedoch an der vorgesehenen Stelle einzufügen, die das Verweiszeichen markiert. Da diese spätere Abschrift an einigen Stellen von einer Falschlesung des Schreibers zeugt, wird hier auf die Angabe der abweichenden Stellen verzichtet (StAZH C II 6, Nr. 1052 b).
Die Rechte sind auch in einer neueren Version, die um 1400Date : 1400 entstand, überliefert (SSRQ ZH NF II/11 14-1). Eine spätere, um ca. 1500 entstandene Aufzeichnung gibt lediglich Bestimmungen betreffend die Bauernschaft in OerlikonLieu : wieder (SSRQ ZH NF II/11 48-1).
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Die Äbtissin des FraumünstersOrganisation : hatte dem Kloster St. Blasien im SchwarzwaldLieu : Organisation : bereits 1224Date : 1224 Erblehengüter am StampfenbachLieu : in UnterstrassLieu : aufgrund einer Schenkung durch einen ZürcherLieu : Bürger verliehen (StAZH W I 1, Nr. 324; Edition: UBZH, Bd. 1, Nr. 424; KdS ZH NA V, S. 52; Bollinger 1983, S. 14). Ab 1275Date : 1275 weilte ein ständiger Amtmann auf den Gütern am StampfenbachLieu : (Nägeli 1992, S. 14). Im Jahr 1272Date : 1272 erwarb das Kloster St. BlasienOrganisation : einen Hof und zwei Güter in OerlikonLieu : und St. LeonhardLieu : (UnterstrassLieu : ), allesamt Erblehen des FraumünstersOrganisation : (StAZH C II 6, Nr. 993; Edition: UBZH, Bd. 4, Nr. 1478; Bauhofer 1943a, S. 142). Wahrscheinlich handelte es sich hier um den Meierhof, der ab 1450 als Dinghof und seit 1503 auch als Fronhof benannt wurde (Nägeli 1992, S. 20; zur Bedeutung der unterschiedlichen Bezeichnungen vgl. S. 19). Dieser ist identisch mit dem als «Bläsierhof» bezeichneten Hof, der im späteren Zentrum des Dorfes OerlikonLieu : stand und dessen Rechte im vorliegenden Stück festgehalten sind (KdS ZH NA V, S. 321).
In OerlikonLieu : war hauptsächlich das GrossmünsterOrganisation : begütert. Nebst dem Kloster St. Blasien im SchwarzwaldLieu : Organisation : hatten auch das FraumünsterOrganisation : , die Prediger von ZürichLieu : Organisation : , das Kloster OetenbachOrganisation : sowie kleinere geistliche und weltliche Grundherren Güter inne, so etwa das Kloster St. Martin auf dem ZürichbergLieu : Organisation : oder die Familien KambliOrganisation : und SchwendOrganisation : (KdS ZH NA V, S. 52; Bollinger 1983, S. 14).
Texte édité
Annotations
- Variante alternative dans StAZH C II 6, Nr. 1052 b : erben.↩
- Ajout au-dessous de la ligne.↩
- Corrigé de : gebietenne.↩
- Variante alternative dans StAZH C II 6, Nr. 1052 b : nicht an den mayer zefordren.↩
- Variante alternative dans StAZH C II 6, Nr. 1052 b : gefertigt wirt.↩
- Omission, complété à l’aide de GLA Karlsruhe 66/Nr. 7213, fol. 152v-153r.↩
- Lecture incertaine.↩
- Lecture incertaine.↩
- Variante alternative dans StAZH C II 6, Nr. 1052 b : seinen zwang.↩
- Ajout en bas de page par une autre main avec un signe d’insertion.↩
- Correction par-dessus, remplace : b.↩
- Suppression par grattage : s.↩
- Variante alternative dans StAZH C II 6, Nr. 1052 b : aincherlay.↩
- Die Grafen von KyburgLieu : Organisation : als Inhaber des Hochgerichts (KdS ZH NA V, S. 321).↩
- Ab 1450Date : 1450 sollten gemäss einem Schiedsurteil nicht nur die Eigenleute St. BlasiensLieu : in OerlikonLieu : , sondern auch jene aus der Stadt ZürichLieu : und dem ZürcherLieu : Herrschaftsgebiet zwischen LimmatLieu : und RheinLieu : das Dinggericht in OerlikonLieu : zum Jahrgericht im Mai aufsuchen; bei dieser Gelegenheit sollten die Eigenleute auch den Eid leisten. Ausserdem sollte am Jahrgericht der ZürcherLieu : Obervogt an der Seite des Amtmanns von St. BlasienOrganisation : zugegen sein. Das Urteil enthält auch Regelungen zu Fasnachtshuhn, Fall und Ehegenossame, die in den Hofrechten St. BlasiensLieu : Organisation : für OerlikonLieu : nicht aufgeführt werden (StAZH C V 6.2, Nr. 54; Edition: Thommen, Urkunden, Bd. 4, Nr. 118; Regest: URStAZH, Bd. 7, Nr. 9560; Bollinger 1983, S. 33; Bauhofer 1943a, S. 143). Für eine Urteilssprechung an diesem Gericht im Jahr 1465Date : 1465 vgl. StAZH C II 6, Nr. 1133.↩
- Der Amtmann von St. BlasienOrganisation : am StampfenbachLieu : , vgl. Kommentar.↩
- Gedächtnistag eines Heiligen, hier des heiligen MartinsPersonne : (Idiotikon, Bd. 12, Sp. 1774).↩
- Dass der Meierhof von St. BlasienOrganisation : dem Vogt weder Dienste noch Abgaben schuldete, wird in der späteren Version noch deutlicher (SSRQ ZH NF II/11 14-1).↩
- Diese Stelle entspricht mit wenigen Abweichungen der Passage zu OerlikonLieu : im zwischen 1303 und 1307Date : 1303 – 1307 aufgezeichneten Habsburgischen Urbar. Dort ist die Rede von elf Schupposen, die Eigentum des Chorherrenstifts zum Grossmünter in ZürichLieu : Organisation : sind. Ferner wird neben dem Fasnachtshuhn noch ein Herbsthuhn aufgeführt (StAZH C I, Nr. 3289.3; Edition: Habsburgisches Urbar, Bd. 1, S. 241-256, hier S. 253).↩
- Um 1300 verkaufte Ritter Konrad SchwendPersonne : dem PredigerklosterOrganisation : vier Äcker in OerlikonLieu : . Es wird sich bei diesem eingehegten Stück Land um ebendiese Güter handeln (Bollinger 1983, S. 14). Zu den im folgenden Nachtrag enthaltenen Bestimmungen betreffend die Wässerung vgl. SSRQ ZH NF II/11 48-1, Art. 6-7.↩
Résumé