SSRQ ZH NF II/11 147-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, par Ariane Huber Hernández et Michael Nadig
Citation : SSRQ ZH NF II/11 147-1
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Kauf der Hubengerechtigkeiten durch die Gemeinde Höngg zur Behebung der Streitigkeiten derselben mit den Hubeninhabern
1704 novembre 28.
Description de la source
- Cote : StArZH VI.HG.A.5.:72
- Date : 1704 novembre 28 Tradition : Original, Heft (6 Blätter)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 20.5 × 33.0
- 2 sceaux :
- Beat HolzhalbPersonne : , sceau sous papier, rond, pressé, bien conservé
- Johann Konrad HeideggerPersonne : , sceau sous papier, rond, pressé, bien conservé
- Langue : allemand
Commentaires
Der Gegensatz zwischen den Hubern und der übrigen Gemeinde von HönggLieu : bestand mindestens seit 1519, als zwischen diesen beiden Parteien ein Vertrag über den Ertrag von Wald und Weide abgeschlossen wurde, der im vorliegenden Stück auch Erwähnung findet (StAZH G I 1, Nr. 66 und Nr. 67); weitere Konflikte bestanden beispielsweise 1561 (StArZH VI.HG.A.1.:8) und im ebenfalls hier genannten Jahr 1662 (StArZH VI.HG.A.3.:17). Zudem enthielten auch die Dorfordnungen Bestimmungen zum Verhältnis der Huber und der Gemeinde (1576: SSRQ ZH NF II/11 90-1; 1610: StArZH VI.HG.A.1.:1, S. 15-21, Edition: Stutz, Rechtsquellen, Nr. 19, S. 64-66).
Nachdem am 6. Juli 1682 die Gemeinde HönggLieu : Organisation : dem GrossmünsterOrganisation : bereits seinen Anteil am kleinen Zehnten abgekauft hatte (SSRQ ZH NF II/11 139-1), erlosch vermutlich mit der Aufhebung der Huberrechte auch das Hofmeieramt und das Maiengericht von HönggLieu : endgültig; den Meierhof hatte das GrossmünsterstiftOrganisation : bereits 1688 verkauft (vgl. SSRQ ZH NF II/11 95-1; Stutz, Rechtsquellen, S. 44, Anm. 1; Sibler 2001, S. 63-66).
Texte édité
Die zwölffQuantité : 12 übrigen huob-gerechtigkeiten aber hat sie, die gemeind, mit zweyhundertvierzig guldin guter der statt ZürichLieu : müntz und wehrungUnité monétaire : 240 florins de Zurich kaüfflich ansich gebracht, so hernachfolgenden persohnen an obernanter wehrung pahr gut gemachet und bezahlet worden.
Namlich herren ambtman BrunnerPersonne : umb eine gantze hueb | zwentzig guldinUnité monétaire : 20 florins |
MrAbréviation Salomon PeyerPersonne : , dem schmid, umb ein gantze | zwentzig guldinUnité monétaire : 20 florins |
Jaggli AppenzellerPersonne : , geschwohrnem, umb ein halbe | zehen guldinUnité monétaire : 10 florins |
Jacob AppenzellerPersonne : , strumpfweber, umb ein gantze | zwentzig guldinUnité monétaire : 20 florins |
CasparPersonne : und Jacob AppenzellerPersonne : umb ein gantze | zwentzig guldinUnité monétaire : 20 florins |
HanßPersonne : und Hanß Marthi FreitagPersonne : umb ein gantze | zwentzig guldinUnité monétaire : 20 florins |
Heinrich WeißPersonne : umb ein halbe | zwentzig guldin3Unité monétaire : 20 florins |
Salomon GroßmanPersonne : , HeinrichPersonne : und Jagli NötzliPersonne : umb eine gantze | zwentzig guldinUnité monétaire : 20 florins |
Rudi AppenzellerPersonne : , SusannaPersonne : sohn, umb ein halbe | zehen guldinUnité monétaire : 10 florins |
HeinrichPersonne : und Felix AppenzellerPersonne : umb ein halbe | zehen guldinUnité monétaire : 10 florins |
MrAbréviation Rudolf RiederPersonne : , blatmacher, umb ein halbe | zehen guldinUnité monétaire : 10 florins |
Heinrich NötzliPersonne : , mößer, umb ein halbe | zehen guldinUnité monétaire : 20 florins |
Jaggli BurriPersonne : , binniLecture incertainea, umb ein halbe | zehen guldinUnité monétaire : 10 florins |
Felix FreitagPersonne : , kämifeger, umb ein halbe | zehen guldinUnité monétaire : 10 florins |
Jacob ZweifelPersonne : umb ein halbe | zehen guldinUnité monétaire : 10 florins |
Hans Heinrich NotzPersonne : umb ein halbe | zehen guldinUnité monétaire : 10 florins |
Heinrich LaubiPersonne : umb ein halbe | zehen guldinUnité monétaire : 10 florins |
Henrich WehrliPersonne : , alt gsellenwirth, umb ein halbe | zehen guldinUnité monétaire : 10 florins |
Also daß hiemit obernante huebere für sich und ihre erben ihrer fehrneren ansprach an ihre inngehabte hueben gerechtigkeiten (weilen sie von der gemeind in bester formb außgericht, vernüegt und bezahlt worden sind) sich gentzlich und überal entziehn und begeben, und jergegen der gemeind disere hueber-nutzung und gebrauch freyer, lediger dingen, nach belieben, damit gleich als mit anderen ihren gemeind güteren zuverfahren, zustellen und übergeben, von ihnen, den hue[p. 8]Saut de pageberen, ihre erben und sonst mennigklichem gantz ungesaumbt und ungehinderet.
Die biß dahin in wehrendem dißem handel ergangene kösten dannethin belangende, solle selbige jede parthey an sich selbsten haben.
Deße zu wahrem urkhundt haben obehrenernante beide herren obervögt zu HönggLieu : ihre anerbohrne secret-einsiegel (jedoch ihnen und ihren erben in allweg ohne schaden) offentlich getruckt an dißen brieff, so beschehen sambstags, am acht und zwentzigsten tag wintermonaths, von der gnadenreichen geburth Christi, unsers lieben herren und heilandts, gezehlt einthausendt sibenhundert vier jahreDate : 28.11.1704.
Annotations
- Lecture incertaine.↩
- Dieser Vertrag zwischen den Hubern und der übrigen Gemeinde von HönggLieu : ist in zwei Abschriften des 17. Jh. (StAZH G I 1, Nr. 66 und StAZH G I 1, Nr. 67) sowie als Eintrag in den Stiftsprotokollen von Hans Jakob FriesPersonne : (StAZH G I 32, S. 673-676) überliefert; eine Teiledition findet sich in Stutz, Rechtsquellen, Nr. 5, S. 24-25.↩
- Die Urkunde über den Ratsentscheid vom 13. August 1662 ist erhalten im Gemeindearchiv von HönggLieu : (StArZH VI.HG.A.3.:17). Das StiftOrganisation : bewahrte einen Auszug aus dem Urteil auf (StAZH G I 7, Nr. 75). Stutz hat eine Teiledition nach diesem Auszug angefertigt (Stutz, Rechtsquellen, S. 68, Anm. 3, ab Zeile 33 auf S. 69.).↩
- Der Schreiber hat wohl versehentlich «zwentzig» statt «zehen» geschrieben. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Heinrich WeissPersonne : für seine halbe Hube mehr als die anderen erhalten sollte, zumal die Summe dann 250 Gulden betragen würde.↩
Résumé