check_box zoom_in zoom_out
SSRQ SG III/4 233-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud

Citation : SSRQ SG III/4 233-1

Licence : CC BY-NC-SA

Beschreibung der Wahl, Pflichten und Einkommen der Richter, Landschreiber, Landweibel und Landammann der Landvogtei Sax-Forstegg durch Landvogt Johannes Ulrich

1755.

Der Landvogt Johannes Ulrich beschreibt die Wahl, Pflichten und Einkommen der Amtleute – Richter, Landschreiber, Landweibel und Landammann – der Landvogtei Sax-Forstegg.

  • Cote : StASG AA 2 B 006, S. 69–76
  • Ancienne cote : StASG AA 2 B 6
  • Date : 1755 (Ohne Monat und Tag.)
  • Tradition : Aufzeichnung, Buch (134 Seiten) mit kartoniertem Einband
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 19.5 × 24.5
  • Langue : allemand
  • Scripteur : Johannes UlrichPersonne : , Landvogt von Sax-Forstegg

Der Auszug über die AmtleuteTerme : von Sax-ForsteggLieu : stammt aus dem Handbuch von Landvogt Johannes UlrichPersonne : von 1755Date : 1755 (zum Handbuch allgemein vgl. die Kommentare in SSRQ SG III/4 234-1). Die Ausführungen von Landvogt Ulrich über ihre PflichtenTerme : , LöhneTerme : und WahlenTerme : sind sehr wichtig, da sonst nur die EideTerme : der Amtleute (vgl. SSRQ SG III/4 147-1) sowie Eid und OrdnungTerme : eines LandvogtsTerme : (SSRQ SG III/4 160-1; SSRQ SG III/4 207-1; SSRQ SG III/4 212-1) zur Verwaltung in Sax-Forstegg weitere Aufschlüsse liefern.

Weitere Auszüge des Handbuchs siehe SSRQ SG III/4 232-1; SSRQ SG III/4 234-1.

Texte édité

[...]Non-pertinence éditoriale

a–§ 28Ajout dans la marge de gauche–a

WahlTerme : und PflichtenTerme : der RichterTerme :

Einem herren landtvogtTerme : gehörret alß ein reguleTerme : auch zu die wider-besetzungTerme : der ledig gewordenen richter stellenTerme : , doch daß er dennb neüen aus eben der gemeindTerme : nemen muß, in welcher der abgegangene gewesen, damit eine jede gemeind ihre anzahl richter beybehalte.
Wann ichAjout au-dessus de la lignec einem neüen richterTerme : durch meinen reit-knechtTerme : seine beförderung habe anzeigen und ihme darzu glük wünschen laßen, so pflegten sie anfänglich vieles wehen von ihrer unwürdigkeit und geringem ververstandCorrigé de : verstandd zu machen, ja thaten der gleichen, alß wann sie solche ehreTerme : abgraben oder gar ausschlagen wollend. Darzu aber keinen rechter ernst gewesen. Weilen ich aber solcher unnöhtiger complimenten überdrüßig ware, so gabe ich nachgehends dem reit-knechtTerme : gewohnlich 2 biß 3 in den vorschlagTerme : , mit dem befehl, daß wann der erste nicht also bald die angetragene ehre annemmen wolle, er also bald zu dem zweyten, und wann auch diser bedenklichkeiten mieche, zu dem dritten kehren sollle, welches so viel gefruchtet, daß hernach je der erste die ehren-stellTerme : also bald angenommen und in dem schloßTerme : seine verehrungenTerme : gegen mir, meiner liebsten, beyden knabenTerme : und sambtlichen dienstenTerme : abgeherrschet, welches aber, wie leicht zu erachten, ungleich ausgefallen.

[p. 70]Saut de page

WahlTerme : , PflichtenTerme : und EinkommenTerme : von LandschreiberTerme : und LandweibelTerme :

Die landschreiberTerme : und landweibel stellTerme : wird auch von einem herrnÀ l’original : hrn1 landtvogt alleinig besetzetTerme : , ohne aberAjout au-dessus de la lignee daß er hierbey an eine gewüße gemeindTerme : gebunden ist, doch ist die landschreibereyTerme : allen spuhren nach schon mehr alß ein seculumPériode : 100 années successive in dem SännwaldLieu : gebliben, auch hat dissere gemeind schon unerdenckliche jahr den landweibelTerme : gehabt, ehedem ist auch ein weibelTerme : aus der SaxerLieu : gemeind gewesen.
Der landschreiberTerme : wäreCorrection au-dessus de la ligne, remplace : istf pflichtig, alle wochenDurée répétée : 1 semaine 2Quantité : 2 mahl in das schloßTerme :  zu kommen, um zu fragen, ob der herr landtvogtTerme : etwas zu befehlen habe, allein ich müeßte mich meistens mit einem mahl benüegen. Hingegen schlichtete ich dann auch manches allein, worzu der landschreiber nur das sitzgeltTerme : von 40 xrUnité monétaire : 40 kreuzer auch gehörret hätte. Und wann er es dann andete, so tröstete ich ihne mit seiner saumselligkeitTerme : in das schloßTerme : zu kommen.
Er ist auch schuldig, die mandatTerme : in alle 3Quantité : 3 kirchenTerme : zu machen, was gattung ein herr landvogt solcher ausgehen zu laßen nöhtig findet.
Auch wäre er pflichtig, alle sendschreibenTerme : auszufehrtigen, allein ich projectirte und schribe alle brieffTerme : , wohin sie auch waren, lieber selber. Die geschribene mandatTerme : lisetTerme : er im SännwaldLieu : , in anderen kirchenCorrection au-dessus de la ligne, remplace : gemeindeng aber die schulmeistereTerme : . Das bättagsTerme : und andere hochobrig[p. 71]Saut de pagekeitliche mandata aber werden von denn herren pfarrerenTerme : ab der cantzelTerme : verlesen.
Dem landschreiberTerme : gabe ich alle jahrDurée répétée : 1 année eine nohtdurfft holtzTerme : , doch nicht als eine schuldigkeit, sonderen weil seine einkönfften sonsten von weniger ertragenheit sind und er, wie obgemelt, die mandataTerme : schreiben muß.
Der landweibelTerme : ist schuldig, je den anderen tag in das schloßTerme :  zu kommen und die befehl eines herrn landtvogts zu gewährtigen und zu vollstreken. Wann er das ehe-Terme : oder sonsten ein halbesTerme : oder gantzes gerichtTerme : besamlet, so hat er 30 xrUnité monétaire : 30 kreuzer biehter-lohnTerme : und am grichtstagTerme : 40 xrUnité monétaire : 40 kreuzer für die abwahrtTerme : . Wann ich eine parthey durch eine andere parthey in das schloß citiren laßen und solche nicht erscheinen wollen, ich citire sie dann durch den weibelTerme : , so müeßte ein solche parthey ihme auch 30 xrUnité monétaire : 30 kreuzer bezahlen. Sonsten gibt es auch anlääs, daß der weibel gäng thun und obrigkeitliche befehl ohne lohnTerme : ausrichten muß, öffters nur 15Unité monétaire : 15 kreuzer biß 20 xrUnité monétaire : 20 kreuzer zu lohn hat, welches alhier so genau nicht bestimmet werden kan.
Wann der weibelTerme : eine persohn, mann-Terme : oder weibhlichen geschlechtsTerme : , in den thurnTerme : thut, so gehörret ihme von jede persohn 1Unité monétaire : 1 florin 30 xrUnité monétaire : 30 kreuzer thurnloßungTerme : und für die atzungTerme : alle tagDurée répétée : 1 jour auch für jede persohn 12 xrUnité monétaire : 12 kreuzer , um welches er dann morgensTerme : und abendsTerme : dennen gefangenenTerme : das eßenTerme : [p. 72]Saut de page zu bringen muß und gibet mann ihme jedes mahl ½ mas weinMesure de volume : 0.5 mass vin und brodtTerme : , für welches der gefangeneTerme : alle tag 15 xrUnité monétaire : 15 kreuzer und widerum 15 xrUnité monétaire : 15 kreuzer für seine eigene zehrungTerme : zahlen muß. Hat es der gefangene nicht im vermögen, solche umkösten zu bezahlen, so kommen selbige in die obrigkeitliche rechnung under den titul ausgeben an kösten, so über die gefangenen und malefizischeTerme : persohnen ergangen.
Wann ein herr landtvogtTerme : in einer anderen alß der SännwalderLieu : kirchenTerme : , allwo der weibelTerme : kirchgenößigTerme : ist, eintweders ehegaumerTerme : beeydiget oder sonsten obrigkeitliche geschäfft vorhabe, so laßt mann es den weibel wüßen, welcher dann für das schloßTerme : kombt und mit dem herrn landtvogt in weiß und blauTerme : in die kirchenTerme : gehet. Auch muß der weibelTerme : in weiß und blauTerme : mit dem herrn landtvogt auf die jahrmarktTerme : gehen und ihme daselbß abwahrtenTerme : , so wohl alß der laüferTerme : im rökliTerme : und an solchen wohl achtung geben, ob sich kein judTerme : ohnangemeldet eingeschlichen habe. In welchem fahl einem solchen munter zu zwahenTerme : wäre. Von seinem schuldigen einzug des standgeltsTerme : an diseren jahrmarktenTerme : ist oben bey anlaas des zohlsTerme : meldung geschehen.2 Die wochen-Terme : oder meyen marktTerme : muß er von mahl zu mahl rüefen und hat hierfür am zeit grichtTerme : von dem wäg-geltTerme : 15 krzr.Unité monétaire : 15 kreuzer
[p. 73]Saut de page
Ohne vorwüßen eines herrn landtvogts ist der weibelTerme : nicht berechtiget, i einem frömbdenTerme : seine schuldenTerme : in der herrschafft einzutreiben oder einem einheimischen auf begehren des frömbden einen schatz-tagTerme : anzukünden, sonderen es solle sich ein rechts begehrender frömbderTerme : um seine schuldTerme : eintweders selbsten bey einem herrn landtvogt anmelden oder seine sach durch den weibel vortragen laßen.
Was des weibels ambtTerme : bey dem zeitgerichtTerme : seye, wird bey desselben beschreibung vorkommen.3
Es prætendirte der weibel offtermahlen, daß ihme und nicht dem schloß-reit-knechtTerme : die ankündung eines neüen richtersTerme : und eines neü erwehlten landammansTerme : zugehörre, allein ich habe ihne des ersteren halber allezeit in fründtlichkeit auf die eingerißene übung und also abgewisen. Der landtamman stellTerme : halber glaubte ich selber, es gehöre das sothane botten-brodtTerme : dem weibelTerme : , ich wurde aber benachrichtiget, daß so wohl dem landamman RhynerPersonne : sellig zu SallezLieu : , alß landamman RodunerPersonne : sellig im SännwaldLieu : die freüd ihrer beförderung durch den reitknechtTerme : angekündet worden, des nahen ich dann auch diseres nützliTerme : dem reit-knechtTerme : zu hielte. Hingegen dem weibelTerme : sagte, daß wann er mich eines anderen grundlich berichten könne, mein reitknecht das erhaltene [p. 74]Saut de page trinkgeltTerme : taliter qualiter zurukgeben und ihme zustellen müese; allein der bewis seiner rechten blibe us und ich wurde inzwischend für das recht des reitknechtsTerme : nach des mehreren berichtet, so daß selbiger sein von dem landammanTerme : HanselmannPersonne : erhaltenes botten-brodtTerme : nach diser stund behalten hat.
Des dismahligen landweibels vatterTerme : hätte nebend dem landweibel-postenTerme : auch den holzforsterdienstTerme : . Sie sind dermahlen aber gesönderet und kan kein landweibel mit einichem recht prætendiren, daß der holzforster-dienst an sein dienst verknüpfet seyn solle. Es hat ein jedwederer an seinem ohrt genug zu thun.
Dem weibelTerme : gehörret alle jahrDurée répétée : 1 année 5 Unité monétaire : 5 florins alß sein wahrt-geltTerme : , welches mngndhherrenAbréviation verrechnet wird under dem titul ausgeben an jährlichen belohnungenTerme : . Und weilen er winters zeitTerme : wenige gelegenheit hatte, sich in dem gemeindholtzTerme : zu beholtzen, so gabe ich ihme alle jahrDurée répétée : 1 année eine ehrliche nohturfft holtzTerme : , welches er aber keines wegs mit recht oder alß ein salarium, das von seinem posten abhange, forderen, sonderen um solches alß eine gnad und gutthat bey einem herrn landtvogt anhalten solle.

[p. 75]Saut de page

WahlTerme : , PflichtenTerme : und EinkommenTerme : des LandammannsTerme :

Was die landamman-stellTerme : betrifft, so thun solche mnegndhherrenAbréviation kleine räht in ZürichOrganisation : vergeben. Wann ein landtammanTerme : stirbt, so thut ein herr landtvogtTerme : solchen todesfahlTerme : durch ein schreibenTerme : an mngndhherrenAbréviation berichten und in dißerem schreiben zu gleich auch aus jeder kirchhörriTerme : einen, also 3Quantité : 3 richtereTerme : in den vorschlagTerme : , aus welchen er dann einen hochgedacht mngndhhrnAbréviation besonders recommandirenTerme : thut. Da dann noch allezeit, wenigstens so viel mir im wüßen, erfolget, daß der von einem herren landtvogt also recommandirte richter von mngndhhrnAbréviation einhellig zu einem landammanTerme : erwehletTerme : worden, welches dann durch eine erkantnuß aus der underschreiberey kund gemachet wird und durch den reit-knechtTerme : dem neüen landamman, welches von herrn landtvogt ZieglerPersonne : , meinem lieben vatterTerme : 4 und mir geüebet worden, ohngeachtet des widersprechens von seihten des weibelsTerme : , wie in dem vorgehenden articul das mehrere zu sehen.
Nach solcher wahlTerme : dann thut ein neüer landammanTerme : gegen einem herrn landtvogtTerme : , frau landtvögtinTerme : , kinderTerme : und sambtliche dienstTerme : , anständige verehrungenTerme : machen und præstiret seinen eydtTerme : an dem nächst darauf folgenden zeit gerichtTerme : .
Es ist ein landammanTerme : schuldig, alle wochenDurée répétée : 1 semaine ein mahl in das schloßTerme : zu kommen, um zu fragen, [p. 76]Saut de page ob der herr landtvogtTerme : etwas zu befehlen habe oder ob etwas zu verhandlen seye, in welchem fahl dann ein herr landtvogt nicht wohl anderst kan, alß bey allen vorfallenheiten da etwas zubeurtheilen oder auch nur zu schlichten und gütlich zu vergleichen ist, j–den landammanAjout au-dessus de la ligne–j zu sich zu ziehen. Wurde aber der landammanTerme : in beobachtung solcher schuldigkeit saumselligTerme : seyn, so hat er sich auch nicht zu beklagen, wann ein herr landtvogt ohne ihne das eint und andere eröhrteren thut. Sonsten gehörret der landammann wie zu dem ehegrichtTerme : , also auch allen anderen halbenTerme : und gantzen herrschaftsgerichtenTerme : , und k beziehet jedes mahl 40 xrUnité monétaire : 40 kreuzer sitz geltTerme : . An dem zeit gerichtTerme : führet er den stabTerme : und das præsidiumTerme : , so auch bey dennen so geheißenen gekaufften-gerichtenTerme : , sonsten hat er keine weitere besoldungTerme : , ausgenommen 1½ Unité monétaire : 1.5 florins sigel geltTerme : , wann von dem zeit-grichtTerme : und gekaufftem gerichtTerme : an den herrn landtvogtTerme : appelliretTerme : wird. Ein herr landtvogt gibt auch einem landammanTerme : zu seiner ergötzlichkeit eine nohturfft holtzTerme : , welches der verstorbene landamman RodunerPersonne : sellig durch intercession des herrn doctor und examinator ZigelersPersonne : sellig von ihro gnaden dem herren burgermeister HirzelPersonne : sellig erhalten mögen.
[p. 77]Saut de page [...]Non-pertinence éditoriale5

Annotations

  1. Ajout dans la marge de gauche.
  2. Suppression : en.
  3. Ajout au-dessus de la ligne.
  4. Corrigé de : verstand.
  5. Ajout au-dessus de la ligne.
  6. Correction au-dessus de la ligne, remplace : ist.
  7. Correction au-dessus de la ligne, remplace : gemeinden.
  8. Suppression : s.
  9. Suppression : s.
  10. Ajout au-dessus de la ligne.
  11. Suppression : beß.
  1. Die häufig gebrauchten Abkürzungen von «herr» oder «herren» werden im Folgenden stillschweigend aufgelöst.
  2. Vgl. SSRQ SG III/4 232-1.
  3. Vgl. SSRQ SG III/4 234-1.
  4. Hans Heinrich UlrichPersonne : war nach Landvogt Beat ZieglerPersonne : und vor seinem Sohn Johannes UlrichPersonne : Landvogt von 1737–1746 in Sax-ForsteggLieu : .
  5. S. 77–79 folgen Ausführungen zu den SittenwächternTerme : (vgl. dazu SSRQ SG III/4 178-1; SSRQ SG III/4 177-1, Art. 11–13, 20–21). S. 80–97 folgt die Darstellung zu den GerichtenTerme : (SSRQ SG III/4 234-1).