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SSRQ SG III/4 212-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud

Citation : SSRQ SG III/4 212-1

Licence : CC BY-NC-SA

Reform (Nova) betreffend den Landvogt in der Landvogtei Sax und Forstegg

1717 décembre 20. Zürich

1. Der neue Landvogt soll neu 10 Jahre Landvogt sein, seine Nachfolger 9 Jahre.

2. Die Landvögte sollen alle zwei Jahre nach Zürich reisen und Rechnung ablegen; im Jahr dazwischen sollen sie die Rechnung schicken.

3. Butter, Käse etc., die der Landvogt bisher der Obrigkeit in die Rechnung setzen musste, darf er als eigene Einkünfte behalten.

  • Cote : StASG AA 2 A 3-13-22
  • Ancienne cote : StASG AA 2 A 3-13
  • Date : 1717 décembre 20
  • Tradition : Aufzeichnung (Doppelblatt)
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 21.5 × 34.5
  • Langue : allemand

  1. Seit der Übernahme der Freiherrschaft Sax-ForsteggLieu : durch ZürichOrganisation : 1615Date : 1615 beträgt die AmtszeitTerme : eines LandvogtsTerme : sechs Jahre. Im Zuge der VerwaltungsreformTerme : von 1717Date : 1717 wird eine längere Amtszeit von 9 Jahren eingeführt (für den ersten Landvogt von 10 Jahren). Nach diesem Entscheid tritt Kaspar WaserPersonne : sein Amt im Mai 1718Date : mai 1718 für 10 JahrePériode : 10 années an, sein Nachfolger Beat ZieglerPersonne : sowie alle späteren Landvögte sind 9 JahrePériode : 9 années im Amt (vgl. die Landvogtliste aus dem 19. Jh. [StASG AA 2 A 3-2b] sowie das Verzeichnis der Landvögte in der Einleitung). Für die jährliche Rechnungsablegung muss der Landvogt nur noch alle zwei JahreDurée répétée : 2 années persönlich erscheinen.

    Vgl. dazu auch das Gutachten wegen Verwaltungssachen vom 6. Februar 1717 zur Verbesserung des Einkommens eines Landvogts, wo bereits unter anderem auch die Erhöhung der Regierungszeit eines Landvogts von sechs auf neun Jahre empfohlen wird (StASG AA 2 A 3-13-21).

  2. Zu den Rechten und Pflichten eines Landvogts der Landvogtei Sax-Forstegg vgl. auch EidTerme : und OrdnungTerme : eines Landvogts (vor 1717) (SSRQ SG III/4 207-1 sowie SSRQ SG III/4 160-1; SSRQ SG III/4 161-1).

Texte édité


Nova1, ZürichLieu d’origine : , den 20sten xbris 1717Date : 20.12.1717.

Dißmahlen habe nur das einige zuberichten,
daß verschinen donerstagTerme : räth und burger
gehalten worden, da die verordnete commissionTerme :
von 8Quantité : 8 herren, denen die herschafft SaxLieu :
zu untersuhen und mitel außzufinden, wie
bey kömfftiger neüwer regierungTerme : dieselbe wider in ein beßeren stand möchte
gesetzt werden, relatiertTerme : und darauf erkent
worden,
daß der könnftige neüwe herr
landtvogtTerme : 10 jahrPériode : 10 années da solle bleiben, nach
ihme aber die folgende 9 jahrPériode : 9 années.

Demnach daß fürohin die herren landtvögt
zu 2 jahrenDurée répétée : 2 années um persöhnlich sich stellen
solle und daß einte jahr nur die rechnungTerme :
senden.

Dritens, daß ankenTerme : , keßTerme : etcAbréviation, die er biß
dahin unser gndgnädiger herrn in der rechnungTerme :
bringen müßen, zu seinem burg-guetTerme :
dienen solle.
Wer sich nun hierüber werde [fol. 1v]Saut de page
dahin anmelden, wird die zeit bald lehren,
man will sagen von herren assesorTerme : WaserPersonne :
und herren landtvogt BrämenPersonne : etcAbréviation.
|Saut de page
[Note dorsale au verso par une main du XVIIIe siècle :]
Nova
betrAbréviation die verbeßerung der
vogteyTerme : SaxLieu : , a
den 20. xbris 1717Date : 20.12.1717

Annotations

  1. Changement de main.
  1. Im Sinne von Neuerung, Reform.