SSRQ SG III/4 226-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud
Citation : SSRQ SG III/4 226-1
Licence : CC BY-NC-SA
Johann Jakob Zweifel, Landvogt von Werdenberg-Wartau, verleiht den Zoll für 10
Jahre, erneuert die Zolltarife sowie die Zoll- oder Weggeldordnung, gefolgt von
älteren Bestätigungen der Zollordnung sowie einer Zollverleihung von Landvogt
Othmar Zwicky von 1752
1742 mai 1 – 1752 mai 15.
Description de la source
- Cote : StASG AA 3 A 11-1
- Date : 1742 mai 1 – 1752 mai 15 Tradition : Original, Heft (8 Doppelblätter) mit Umschlag
- État de conservation : Umschlag fleckig, verfärbt, zerfleddert
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 16.5 × 21.0
- 2 sceaux :
- Landvogt Johann Jakob ZweifelPersonne : , sceau sous papier, rond, pressé, bien conservé
- Landvogt Othmar ZwickyPersonne : , sceau sous papier, rond, pressé, bien conservé
- Langue : allemand
Présentation de la situation de tradition
- Cote : StASG AA 3 A 11-2
- Date : 1802 Tradition : Abschrift, Heft (5 Doppelblätter, Einzelblatt)
- État de conservation : an den Faltstellen z. T. gebrochen
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 18.0 × 23.5
- Langue : allemand
Commentaires
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Das vorliegende Heft ist von der Hand des Landschreibers Joachim LeglerPersonne : verfasst und setzt sich aus mehreren Teilen zusammen: Beim ersten Eintrag handelt es sich um eine 1742Date : 1742 von Johann Jakob ZweifelPersonne : , Landvogt von Werdenberg-WartauLieu : , aufgestellte und gesiegelte Zollverleihung oder Zolladmodiation auf 10 Jahre. Darauf folgt die ebenfalls 1742 durch den Landvogt erneuerte ZollordnungTerme : mit ZolltarifenTerme : . Den Tarifen und der Ordnung werden Regesten von früheren Bestätigungen der ZollordnungTerme : aus den Jahren 1587Date : 1587, 1664Date : 1664, 1690Date : 1690 sowie eine Erkenntnis von Glarus von 1620Date : 1620 angefügt, wobei es sich beim letzteren Datum wahrscheinlich um einen Irrtum des Schreibers handelt. Die Erkenntis ist unter Landvogt Heinrich TschudiPersonne : erfolgt, der von 1668 bis 1671Date : 1668 – 1671 Landvogt in Werdenberg war. Das Heft schliesst mit einer gesiegelten Zollverleihung auf 8 Jahre von Landvogt Othmar ZwickyPersonne : vom Mai 1752Date : mai 1752.
Das Heft wurde wohl für die Landvögte zur besseren Handhabung der ZölleTerme : aufgestellt. Es enthält ein paar wenige Nachträge bei den Zolltarifen und weist starke Gebrauchsspuren auf. Im Zusammenhang mit Streitigkeiten vor dem Bezirks- und Kantonsgericht St. Gallen 1839/1840 um den Zoll in Werdenberg wurden Teile aus dem Heft vidimiert oder kopiert, die heute alle im KA Werdenberg liegen (Zollverleihung von 1742: Vidimus [1836]: KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 10-23; Kopie [1836]: KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 10-58. – Zollordnung: Vidimus [1836]: KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 10-20. – Zollverleihung 1752: Vidimus [1836]: KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 10-31; Kopie [1836]: KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 10-24. – Regesten der Bestätigungen von 1587, 1620, 1664 und 1690: Vidimus [1836]: KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 10-18. Im Verzeichnis vom KA Werdenberg stimmen teilweise die kurzen Regesten oder das Beglaubigungsdatum nicht).
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1780Date : 1780 werden sowohl der ZollTerme : von Landvogt Jakob SchindlerPersonne : neu verliehen als auch ZolltarifeTerme : und -ordnung erneuert. Die ebenfalls gesiegelte VerleihungTerme : wurde wörtlich von den früheren Verleihungen übernommen; nur die Datierungen und Namen wurden angepasst. Auch die Zolltarife stimmen bis auf zwei kleinere Änderungen mit den Tarifen von 1742 überein. Weiter wurden auch ZollordnungTerme : und Regesten der früheren Bestätigungen unverändert übernommen (Original: StASG AA 3 A 11-3; Druck: Senn, Chronik, S. 243–253). In der Edition von Senn entsteht der Eindruck, dass die Zollordnung von 1690Date : 1690 stammt, da dort die Bestätigung direkt an die Ordnung anschliesst. Doch in der Vorlage ist die Bestätigung von 1690 nicht direkt unter die Ordnung gesetzt, sondern folgt (wie auch 1742) erst auf der nachfolgenden Seite zusammen mit den anderen Bestätigungen. Da die älteste Bestätigung sowie die Siegelung des Zollbuchs auf das Jahr 1587Date : 1587 zurückgehen, ist anzunehmen, dass die Zollordnung um das Jahr 1587 entstanden sein muss. Ältere Zolltarife und -ordnungen vor 1742 sind jedoch keine überliefert.
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Zum ZollTerme : in WerdenbergLieu : siehe auch SSRQ SG III/4 14-1; SSRQ SG III/4 36-1; SSRQ SG III/4 185-1, Art. 20; KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 10-13ff; LAGL AG III.2457:002 sowie die Einträge in den UrbarenTerme : SSRQ SG III/4 143-1, Art. 17; SSRQ SG III/4 229-1, S. 110; siehe auch die OrdnungTerme : und TarifeTerme : von GlarusOrganisation : über das WeggeldTerme : der WerdenbergerOrganisation : gegenüber den SarganserländernOrganisation : SSRQ SG III/4 254-1.
Texte édité
WerdenbergLieu : ische zohlTerme : - a–und undÀ corriger en : und–a
weggelthTerme :
admodiationTerme :
und ordnungTerme : anno 1742SoulignéDate : 01.01.1742 – 31.12.1742,
mmprmanu propria
J JJohann JacobPersonne :
Zohl in RäfisLieu :
betrbetreffend
Ich, Johann Jacob ZweifellPersonne : , des raths
hoͤchloblnhoͤchloblichen gemeinen standts GlarusOrganisation : ,
dermahlen regierender landtvogt
der graffschafft Werdenberg und herrschafft WarthauwLieu : ,
urkunde hiermit, das im mayen anno 1742Date : mai 1742
der landtzohlTerme : all hier in der graffschafft aus gutbefinden und über
laßung der hoͤchgeacht, hochedell gebohrnen, gesträngen, vornehmmb, vorsichtig und hoch weißen herren, herren
landtamanns und rathes hochloblnhochloblichen
gemeinen standts GlarusOrganisation : , dann
auch der vorgeachten achtbahr, ehrsamenn und bescheidenen amannTerme : und
richternenTerme : , als ausgeschoßenen und
vorgesezten des allhiesigen landts,
dar von von hochernant den ersteren
zu handen eines jeweilligen regierenden herren landvogts 1. von den
zweyten aber 2 drytheillTerme : bezogen
werden, under folgenden conditionTerme :
und gedingen für 10 jahrPériode : 10 années auf ein
anderen folgende verlaßen den
achtbahren, ehrsammb und bescheidenen
alt schullmrschulmeisterTerme : und richter HansPersonne : , seinen
bruder steürvogtTerme : und baumrbaumeisterTerme : , den
SchwendenerPersonne : en, haubtmhauptmannTerme : Gallus
TischhaußerPersonne : und alt sekellmeisterTerme :
Hans BüschPersonne : .
1.o Daß der markht-zohlTerme : laut artickhells
im landtsbuchTerme : 1 und bis dahinigen
immer wärenden uebungen einem jeweilligen
herren landtvogt gen glich und alligklichen solle anvorbehalten seyn.
2.o Das der andere zohlTerme : von nun an von
ihnen möge und solle eingezogen werden
und sollen sey den anfang darvon
machen zu mitem mayen anno 1742Date : 15.05.1742.
3.o Solle eine klahr und deütliche zohls
tariffenTerme : errichtt und ihnen übergeben,
damit sie denen zu ihrem verhalt
sich bedienen und ochAjout au-dessus de la lignec derselben inhalt
die zöhl einziehen mögen.
4.o Wann frömbde old heimbscheTerme : in abstattung der zöhlenTerme : gefahrlichkeiten gebrauchen, solche verweigeren, ablougnen, abfahrenTerme : oder auf andere
weiß hinterhaltenTerme : , die selben ohne
schonen und anstandt einem
jeweilligen herren landtvogt anzugeben, damit er sie zur correctionTerme :
ziechen und je nach beschafenheit
abstraffen möge.
5.o Disere zohls bestehnungAinsi Terme : solle 5 jahrPériode : 5 années,
nammblich von mitem meyen anno 1742
bis zu mitem mayen anno 1747Date : 15.05.1742 – 15.05.1747, gewüß
und ohn abenderlich bestehen, auch
all jährlichenDurée répétée : 1 année zu jeder zeit zu mitem
mayenDate : 15. mai auf eines jeweilligen herren
landtvogts gelegenheit und ansegenden
tag auf das schlosTerme : franco liferen
100Unité monétaire : 100 florins , ich schreibe mit worten gulden
hunderet, zuhanden herren landtvogtsTerme : und des landtsamannTerme : und
richterenTerme : abstatten und bezahlen.
Da danne die erste bezahlung verfallen
thut auf mitem mayen anno 1743Date : 15.05.1743 (délai).
6.o Hernach nach 5 jahrPériode : 5 années, namblich von miten
mayen anno 1747 bis zu mitem mayen anno 1752Date : 15.05.1747 – 15.05.1752,
umb bemelte 100 Unité monétaire : 100 florins den zohls
besteheren frey stehen solle, die zohls
belehnung zu behalten und continuieren oder aber wider aufsagen und
zu handen zu stellen.
7.o So sollen die zohls besteherenTerme : mit dem
zohlTerme : einziechen nit über nach beschreibene zohl tariffenTerme : fahren, damit
kein klag erfolgen thue. Dann wann
sie darüber schreiten wurden, so solle
es einem jeweilligen herren landtvogt,
landtsamann und den richtenÀ corriger en : richternd frey
stehen, den zohl nach ihrem belieben
zu ihren handen zunehmen.
f–No 6Ajout dans la marge de gauche–f Zohl ordnungTerme : old tariffenTerme : für
die grafschafft WerdembergLieu : nach
erforderlicher nothwendigkeit
renoviert und verbeßeret anno 1742Date : 01.01.1742 – 31.12.1742
von s jAbréviation, dem hochgeachten, hochedellgebohrnen, gesträngen herren,
herren Johann Jacob ZweifellPersonne : ,
des gemeinen raths zuo GlarusLieu : Organisation : ,
dermahlen in gedachter grafschafft, auch herrschaft WarthauwLieu :
regierender landtvogt, wornach
hinkönftige zohlerTerme : sich regulieren und richten, auch
laut denen inhalt den
zohlTerme : behörigen orths
gehorsammlich abzustatten und richtig zubezahlen, bey
hoch und schwärer
strafTerme : sich niemand
widersetzen noch
weigeren soll.
1.o von dem weinTerme : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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gbz | xr | ₰ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für j saum weinMesure de volume : 1 saum vin | – | 1 | – | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für j lägelen weinMesure de volume : 1 legel vin | – | – | 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein saum weltschenTerme : weinMesure de volume : 1 saum vin | – | 1 | 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein fuoder weinMesure de volume : 1 char vin | 1 | – | – | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für eine lägelen weltschen weinMesure de volume : 1 legel vin | – | – | 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein fuder weltschen weinMesure de volume : 1 char vin | 2 | – | – | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein saumMesure de volume : 1 saum eßigTerme : nüw | – | 1 | 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein saumMesure de volume : 1 saum branten weinTerme : nüw | 2 | – | – |
2.o vom getreidtTerme : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| gbz | xr | ₰ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein ganzen sakhTerme : mit
weizenTerme : , kernenTerme : , wickhenTerme : , erbsTerme : , linßenTerme : , hirschTerme : etcAbréviation |
– | – | – | 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein sackh faßenTerme : , haberTerme : , nußTerme : | – | – | – | 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für j ledi kohrnenMesure de volume : 1 ledi grain | – | 1 | – | – | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein centner risPoid : 1 quintal riz vildischLecture incertaineg | – | – | 1 | – | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein ganz reiß faßMesure de volume : 1 tonneau riz | – | 4 | – | – | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein reißTerme : sackh | – | – | 2 | 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für j viertellMesure de volume : 1 un quart flachsTerme : old hanf sammenTerme : | – | – | – | 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
von aller handt garten
samenTerme : und dergleichen |
2 | – | – | 1 |
3.o
von schmalzTerme : , schmärTerme : , unschletTerme : und käßTerme : |
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gbz | xr | ₰ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein saum schmalzMesure de volume : 1 saum saindoux | 1 | – | – | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein viertell schmalzMesure de volume : 1 un quart saindoux | – | 1 | – | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein center ohnschligPoid : 1 quintal suif oder schmärTerme : | – | 1 | – | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für 5 käß | – | – | 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für j käß faßMesure de volume : 1 tonneau fromage | – | 2 | 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein SchweizerLieu : ,
GlarnerLieu : old anderen zigerTerme : |
– | 1 | – | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein ziger faßMesure de volume : 1 tonneau ziger | – | 2 | 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein seitenTerme : salzTerme : | – | – | 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
von ein saum salzMesure de volume : 1 saum sel | – | 1 | – | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
von ein rörli salzMesure de volume : 1 röhrchen sel | – | 3 | 2 |
4.o
von roßTerme : und veichTerme : |
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gbz | xr | ₰ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein gawalTerme : oder gutschen pferdtTerme : | 1 | 2 | – | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein gewöhnlich pferdtTerme :
zum verkauf, ein hengstTerme : |
1 | – | – | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ein stuottenTerme : oder fülchTerme : | – | 3 | 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ein feldt roßTerme : | – | 1 | 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein rindTerme : | – | 1 | – | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein sauwTerme : old schweinTerme : | – | – | 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein schoffTerme : , gaißTerme : oder bockhTerme : | – | – | 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein kalbTerme : | – | – | 2 |
5.o
von eißenTerme : , stachellTerme : , mettalTerme : und allerlein ertzTerme : |
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gbz | xr | ₰ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein
saumMesure de volume : 1 saum
zinnTerme : , kupferTerme :
oder bleyTerme : |
– | 1 | 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein saumMesure de volume : 1 saum ehreneTerme : häfenTerme : | – | 3 | 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für j saumMesure de volume : 1 saum gschlagen kupferTerme : | – | 3 | 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für j saumMesure de volume : 1 saum eißen oder stachell | – | 1 | 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für j schinn eißenTerme : , ein haller | – | – | ½ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für j segeßenTerme : , ouch ein haller | – | – | ½ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für j saumMesure de volume : 1 saum harnistTerme : iß | 1 | 3 | – | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für saum nadlenTerme : | 1 | – | – | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für j
saumMesure de volume : 1 saum
ruothenTerme : oder gebunden eißenTerme : |
– | 3 | 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein genze ledi zinnTerme : ,
kupferTerme : , bleyTerme : , eißenTerme : oder stachellTerme : |
1 | 3 | – | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
von in ledi ruothen oder gebunden eißen |
2 | – | – | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
von j ledi ehrene häfen, gschlagen kupfer, harnist old haar nadlenTerme : |
3 | – | – | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
von ein zenter eißen trattTerme : | – | 1 | – | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
von j zenter glettyTerme : | – | – | 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
von j zenter rauchTerme :
möschTerme : , ertzTerme :
und mettalTerme : , darunter rothgießerTerme : arbeitTerme : ouch begreifen |
– | 1 | – | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für j fäsli schwartz oder weiß sturtzblechTerme : |
– | 1 | – | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein dopplet fäsli dergleichen | – | 2 | – | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein zenter allerley negellTerme : | – | 1 | – | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein fäsli mit feillenTerme : | – | 1 | – | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für jedes 100 sichlenTerme : | – | 2 | – | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für allerley schloßerTerme : und
schmidwerckhTerme : , yßen
kram, auch allerley werckh
zeügTerme : und instrumenten, uhr werckhTerme : , compassTerme :
und anders, was sein mag, vom zenter |
– | 2 | – | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für allerley feüer rohrTerme : ,
pistohlenTerme : , püferTerme : , harnischTerme : , schlingenTerme : , spießTerme : , hallabartenTerme : , was oberkeitlichen paßTerme : hat und nit contrabandenTerme : ist, vom zenter |
– | 3 | – |
6.o von tuchTerme : und dergleichen waren | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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gbz | xr | ₰ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein zentner Poid : 1 quintal brüschTerme : und FranzösischtuchTerme : | – | 1 | – | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein zentnerPoid : 1 quintal allerley scharlatTerme : , HolländischLieu : , EnglischLieu : , SpannischLieu : und ander dergleichen köstlichen tücher, auch h– schargenenTerme : Lecture incertaine–h , sammathTerme : , damastTerme : , attlasTerme : , camalothTerme : und dergleichen köstlichen wahren |
– | 2 | – | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ittem ein tuch 12 rinscher, ist j saumm | 2 | – | – | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein saum weltschen tuechTerme : | 2 | – | – | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für j saum zwilchTerme : oder leinituechTerme : | – | 2 | – | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein stuckh barethTerme : | – | – | 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein saum barchetTerme : | – | 3 | – | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein saum reine leinwathTerme : | – | 3 | – | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein saum gewandtTerme : | – | 2 | – | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein saum seidenTerme : Mesure de volume : 1 saum soie | 1 | – | – |
7.o
von wollenTerme : , hanfTerme : , flachsTerme : , garnTerme : |
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für ein zentner wollenPoid : 1 quintal laine | – | – | 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein sackh wollen | – | 3 | 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein EnglischenLieu : wollen sackh | – | 2 | 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für j zentner hanfPoid : 1 quintal chanvre , reistenTerme : , flachs | – | – | 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für j zentner reistin, flächsin oder bauwolle garnTerme : |
– | – | 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
von j saum papirTerme : | – | 3 | 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für j saum seillerTerme : | – | 3 | 2 |
8.o
von läder wahren |
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gbz | xr | ₰ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein hautTerme : | – | – | 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für 12 kalbfellTerme : schmal vichTerme : | – | – | 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für j saum läderTerme : | 2 | – | – | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein ledi läder | 4 | – | – |
9.o
von fischer werckhTerme : |
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gbz | xr | ₰ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein thonen härigTerme : | – | 2 | 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für j saum gesalzen grün fischTerme : | – | 3 | 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein zentner fisch schmalzTerme : | – | 1 | – | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein saum baumöhlTerme : , confectTerme : , fasten speißTerme : |
– | 3 | 2 |
gbz | xr | ₰ | |
für j ganze ballenTerme : baumwollenTerme : | – | 3 | 2 |
für ein halbe ballen baumwollen | – | 1 | 3 |
für ein centner baumwollen | – | 1 | – |
10.o von appoteckher wahrTerme : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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gbz | xr | ₰ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein zentner safranTerme : | 10 | – | – | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein zentner waxTerme : | – | – | 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein saum honigTerme : | – | 3 | 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein allethTerme : | – | 3 | 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein saum glaßTerme : | – | 3 | 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein saum lorbeereTerme : | – | 1 | 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein saum seipfenTerme : ,
schwäbellTerme : und krämmereyTerme : |
– | 3 | 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für j zentner trinckhtabackhTerme : und pfeifenTerme : | – | 1 | – | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein zentner schnupf tabackhTerme : | – | 1 | – |
11.o von salzTerme : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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gbz | xr | ₰ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für j seitenTerme : salz | – | – | 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein saum salz | – | 1 | – | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein rörly salz | – | 1 | 2 |
12.o
von vermischten sachen |
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| gbz | xr | ₰ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
von j schürlizTerme : viertell oder truckhenTerme : | – | 2 | – | – | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
von j saum truckhen guthTerme : | – | 2 | – | – | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
von j saum beckhiTerme : | – | – | 3 | 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
von j darmit beladenen esellTerme : | – | – | 1 | – | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
von j ganzen ruschTerme : sackhTerme : | – | – | – | 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
von j saum wezsteinTerme : | – | – | 3 | 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
von j mülisteinTerme : | – | – | 3 | 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
von j fäderbethTerme : | – | – | 3 | 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
von zentner fäderenTerme : | – | – | – | 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein saum schneckhenTerme : | – | – | 3 | 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein zentner salpetterTerme : | – | 1 | – | – | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein fuder heüwMesure de volume : 1 char foin und ein fuder strauweMesure de volume : 1 char paille , so aus dem land gehet |
– | 1 | – | – | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3von j lebendigenTerme : judenTerme : 3 würfellTerme : | – | 1 | 3 | 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
von j todtenTerme : judenTerme : 30 würfellTerme : | 1 | 11 | 1 | – | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
von j zentner büchsen pulverTerme : | – | 1 | – | – | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
von j zentner endichTerme : kupferwaßerTerme : und zum färbenTerme : diennet | – | – | 1 | 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein saum bücherTerme : oder papirTerme : | – | – | 2 | – | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für ein fuoder kalchTerme : oder ibsTerme : | – | – | 2 | – |
gbz | xr | ₰ | |
für jedes 1000 dachziegelTerme : | – | 6 | – |
Von anderen wahren, so bis
an hin nit aus geworfen,
jenach beschafenheit deroselben
mehr oder wenigen wärths,
unter vergleichung anderen
wahrenTerme : , bis selbe auch nach
werden preciert ald darüber
ein gewüser taxTerme : gesezt werden.
Folgen etliche artickell, wie ein
zohlerTerme : sich verhalten soll
1.o Wegen denen von GlarusOrganisation : , wann solche
roßTerme : , veichTerme : oder schmalvichTerme : in der grafschafft WerdenbergLieu : erkaufen und dann
solches in ihrem landt sommerenTerme : oder
winterenTerme : , von solchem solle kein zohlTerme :
geforderet werden. Wann sie aber
kohrnTerme : , salzTerme : , weinTerme : oder andere wahrenTerme :
durch hießigeTerme : oder frömbdeTerme : fuhrleüthTerme :
old saümerTerme : durch dißere grafschafft
führen ließen, als dann solle von
solchen saümeren ald fuhrleüthen der
zohl geforderet und eingezogen werden,
nach bis her geübten braüchen.4
2.o Die grafschaffts leüth zu WerdenbergLieu : Organisation : , wann
solche roß oder veich, was gattung das wäre,
in oder außeret dem landtTerme : erkaufenTerme :
und solches someren oder winteren thäten,
und darnach außeret das landt fertigen,
so soll von solchem kein zohl geforderet
werden nach alten braüchen. So sie aber
etwas haabTerme : , was gattung das wäre, im
landt erkaufen und dann außeret
das landt fertigenTerme : , so sollend sey solches
verzohlen nach laut dem libellTerme : .
SaumerTerme : und fuhrleüthTerme : in WerdenbergLieu : ,
wan sie wahrenTerme : auseret das landt führenTerme : ,
so sollend sie also bahr den gewohnlichen
zohlTerme : abstatten oder aber bey ihren
treüwen in obacht nehmen, was und
wie vill sie führen und geflißen auch
mit guten treüwen verzohlen laut
zohl tariffenTerme : . Gleichmäßig, wann hießige
handells leüthTerme : , saümerenTerme : und fuhrleüthenTerme :
außeret das landt zu führen geben
thäten, so sollend dann solche saümer
und fuhrleüth ordentlich zohlen.
3.o Wann die von WarthauwOrganisation : roßTerme : oder veichTerme : ,
was gattung das wäre, in allhiesiger
grafschafft kaufen oder durch treiben
thäten, und sie solches somerenTerme : oder
winterenTerme : oder für ihre haushaltungTerme :
brauchen, so soll von solchem kein zohlTerme :
geforderet werden. Wan solche, die
vermelte WarthauwerOrganisation : , selbst durch ihre
leüth und männyTerme : kohrnTerme : , salzTerme : oder
anders durch die grafschafft führen,
so soll auch kein zohl von solchem geforderet werden.
aber solche wahren durch frömbdeTerme : fuhrleüthTerme : oder saümmerTerme : führen ließen, so sollen
solche fuhr leüth oder saümer zohlen.
Wann sie aber l roß, veich oder schmal
veichTerme : auf gewünTerme : und gewerb in oder
außeret landts er kaufen und durch [p. 17]Saut de page
die grafschafft oder daraus fertigen,
so sollen sie solche verzohlen sowohl
als die grafschafft leüth zu WerdenbergOrganisation : ,
vorbehalten, was sie in ihrer gemeindt
kaufen, solle auch nit verzohlet werden,
darumb sie sollen ein brief haben,
kann aber ein solchen besichtiget werden.5
4.o Wann aus der herschafft SaxLieu : jemandt
roß, veich oder andere wahren, waß
gattung das wäre, auf gewünTerme : und
gewerb, obsich oder nidt sich durch dißere
grafschafft fertigenTerme : , sollen solche zohlen
nach alten, bisher gewonten braüchen.
Wann sie aber etwas hier erkaufen
oder all hier durchfertigen und solches
für ihre haushaltungTerme : brauchen, so soll
kein zohlTerme : von selbigen geforderet
werden, jedoch das kein betrugTerme : hierin
gebraucht werde.
5.o Die von GambsOrganisation : sind schuldig zu zohlen
nach altem gebrauch und laut erkantnus unseren gnadigen herren.6
6.o Ittem die aus der grafschafft ToggenburgLieu : sind auch schuldig zu zohlen nach
altem gebrauch.
7.o Wann frömbde oder heimbscheTerme : etwas
wahrenTerme : , was gattung das ware, in
die grafschafft führen oder fertigen
thäten, so sindt solche kein zohlTerme : schuldig.
Wann aber solche wahren durch hiesigeTerme :
oder frömbde saümmerTerme : oder fuhrleüthTerme :
widerumb aus der grafschafft geführt
wirdt, so sindt solche den zohl zu geben
schuldig.
8.o Item frömbde handells leüthTerme : , saümer
und fuhr leüth, wann sie etwas wahren
durch die grafschafft führen oder
fertigen, so sindt sey zu zohlen
schuldig.
9.o Wann frömbdeTerme : , woher sie seyend, roßTerme : , vechTerme :
ald lechen küohTerme : durch die grafschafft
auf die alpenTerme : oder anderest wo zu
somerenTerme : oder dann zu winterenTerme :
treiben thäten, so soll von solchen
kein zohlTerme : geforderet werden. Wann
aber ennet RhinsLieu : oder anderest woher
jemandt von unseren als veich oder
roßen etwas zohl geforderet werden,
als dann sollend solche in hiesiger grafschafft von ihnen als veich oder roßen
auch zohlen, so das gegenrechtTerme : solle
observiert und gehalten werden.
10.o Wann frömbde etwas wahren durch
diße grafschafft tragen thäten, so sollen
solche gehalten werden, wie sey bey
ihnen andere auch halten. Die weltschenTerme :
krämmerTerme : sollen von jeeder ballenTerme :
schuldig seyn, zohl zu geben, sie seyend
groß oder klein, ein bazenUnité monétaire : 1 batz/bache , was sie
in das fertgen und verkaufen.
Wann ein jeweilliger zohlerTerme : jemand
seche oder wüste, der in vor verschreibenen
artickhlen verfältheTerme : oder an einem
sontagTerme : fahren wurde ald den zohl
abweiche, so soll der zohler solches einem
jeweilligen regierenden herren landtvogt anzeigen und nit verschweigen,
zu mahlen die frömbden anhalten
und nit forth laßen, bis ein herr
landvogt solche widerumb liberiert
oder sonsten fahren last, s sAbréviation bey seinem
eydt, getreüwlich und ohngefahrlichen.
m–No 4Ajout dans la marge de gauche–m Den 1. tag juli anno 1690Date : 01.07.1690 hat gnädig
und gebietende herr landtvogt Bartholame Paravicin von CapellPersonne : in anweßenheit seiner ambts leüthenTerme : ,
herr landtsamanTerme : Johann ZoggPersonne : , herr haubtmannTerme :
BuchlersPersonne : , herr leutenambtTerme : SennPersonne : ,
herr schullvogtTerme : LitschersPersonne : und zollerTerme :
Hans SennPersonne : disere obverschreibene
ordnung in allen punckten und
articklen bekrefftiget und gutgeheißen.
In krafft deßen hat wohlgedachter
herr landtvogt sein pitschafft hierunter
getruckt, jedoch ihme und seinen
erben in allweg ohne schaden, geben
auf obgemelten tag.
Locus sigilli Melchior MartiPersonne : , ldtschrlandschriber
n–No 8Ajout dans la marge de gauche–n Disere vorbeschreibene stuckh und artickell
habend unsere gn hhgnädigen herren von GlarusOrganisation :
diserem zohlTerme : oder weg gelthTerme : , wie von
stuckh zu stuckh vornahen ein andern
nach gemeldet, auf erlegt und bestättiget,
des halben ein jeder auf nehmerTerme : des
weg gelts jährlichDurée répétée : 1 année wegen mghrmeinen gnädigen herren ihrem
theill gute und ordenliche rechnungTerme :
geben können und allwegen zu BuchsLieu :
erleit werden solle. Und des zu wahrem
urkund dis zohlbuchsTerme : , so hat der frommb
und vest Rudolf KönigPersonne : von GlarusLieu :
und diser zeit ughrunser gnädigen herren von GlarusOrganisation : der
grafschafft Werdenberg und herrschafft WartauwLieu : landtvogt, sein eigen secret insigell,
doch mghrmeiner gnädigen herren freyheit und gerechtigkeit, [p. 21]Saut de page
auch ihme und seinen erben in allweg
ohne schaden, offentlich gehenckt hatt
und geben ist, den 11. tag christmonath, da
mann von der geburth Jesu ChristiPersonne : ,
unsers lieben herren und einigen
erlößers, gezelth fünfzechen hunderet
achtzig und im sibenten jahrDate : 11.12.1587.
o–No 3Ajout dans la marge de gauche–o Weillen mghrmeine gnädigen herren und oberen von herren
landtvogt IseliPersonne : mit mehrerem vernohmen, was maßen etwelche der unterthanen mit einer ald der anderen
fuhrTerme : den zohlTerme : nit zu zahlen p sich
vermerckhen laßend, danenhero nit
wenig ohnheill entspringen möchtendt.
Deme nun den weg zu nehmen, habend
wohl ehren gedacht mghrmeine gnädigen herren und oberen
diße hier vorsezte ordnungTerme : des zohls
und weeggeltsTerme : halber durch aus uidÀ corriger en : undq
in allen punckhten confirmiert
und bestättet, in maßen zu jeeden zeiten
die zohlerTerme : solcher ordnung nach zugehen
und fleisig zubeobachten sie ihnen
angelegen sein laßen sollend. Zuo
welchem die jeweilligen herren landtvögt vermitlest ihres gewalths sie
zuschüzen beordret sind. GlarusLieu d’origine : , den
7. tag juny 1664Date : 07.06.1664.
Daniel BußyPersonne : ,
landschreiber
r–No 2Ajout dans la marge de gauche–r Alldieweillen ughrunsere gnädigen herren von GlarusOrganisation :
von herren landtvogt Heinrich TschudiPersonne :
weitlaüfig sind berichtet worden, was
maaßen die zu GambsOrganisation : sich beschweren
wolten, den vordemme gewohnlichen
und jeder weillen schuldig geweßenen
zohlTerme : old weg geltTerme : zu erlegen. Worüber
habend sich hochgedacht ughrunsere gnädigen herren, landamann
und ganz geseßener rath, einhellig
erkenth laut beyligender erkantnusTerme : und befehlend ihrem jeweilligen
landtvögten der grafschafft Werdenberg und herschafft WarthauwLieu : alles
ernstlichen, das sey im wenigsten
nit abschwanckhen, sonderen solchen
zohlTerme : nach altem schrottTerme : erheben laßen
und das gefleißen, damit sie sich nit
mehr, wie albereith beschechen, sich
rühmen können, das vor deme ihnen
etwelche mahlen durch hinläßige zohlerTerme :
hierin sige verschonnet worden und
also ihnen selbsten eine befreüwungTerme :
anmaßen wollen. Disere erkantnus ist aus gefelth worden von
ughrunsere gnädigen herren zu GlarusLieu d’origine : , landtamann
und ganz geseßenem rath, den
26. jenner s anno 1620Date : 26.01.1620.7
Melchior MartiPersonne : , ldtschrlandtschreiber
Joachim LeglerPersonne : , dermahliger landtschreiberTerme :
zu WerdenbergLieu : . [p. 23]Saut de page8
Ich, Othmar ZwickyPersonne : , geweßner landamann
hochloblhochloblichen gemeinen standts GlarusOrganisation : , dermahlen regierender landtvogt der
grafschafft Werdenberg und herrschafft
WarthauwLieu : ,
urkunde hiermit, das im mayen 1752Date : mai 1752
der landtzohlTerme : all hier in der grafschafft
aus gut befinden und überlaßung der
hochgeachten, hochedell gebohrnen, gesträngen,
vornehmmb, vorsichtigen, hoch und wohlweißen herren, herren landtamann und
rath hochloblhochloblichen, gemeinen standts GlarußOrganisation : ,
und danne auch der vorgeachten, achtbahr,
ehrsamenn und bescheidnen amanTerme : und
richterenTerme : , als aus geschoßenen und vorgeseyten deß all hiesigen landts, dar von vor
hochermeldt, den ersteren zu handen eines
jeweilligen regierenden landtvogts, ein
von den zweyten oder zwey dreytellTerme : bezogen
werden, under folgenden conditionenTerme :
und gedingen für 8 jahrPériode : 8 années lang auf ein
anderen folgende verlaßen worden denn
achtbahren, ehrsamenn und bescheidenen
alt seckell meisterTerme : Hans BuschPersonne : und baumeisterTerme :
HsHans Thommas SchwendenerPersonne : , beide von RäfisLieu : : [p. 25]Saut de page
1.tens, das der märgt zohlTerme : laut articuls im landtbuchTerme : 9 und bis dahnigen jennerDate : 1. janvier – 31. janvier wärenden
übungen, einem jeweilligen herren landtvogt gänzlich und alligklichen solle vorbehalten seyn.
2.tens, das der andere zohlTerme : von nun an von
ihnen möge und solle einbezogen werden
und sollendt sie dan anfang machen zu mitem
mayen anno 1752Date : 15.05.1752 (délai).
3.tens, solle ihnen eine klahre und deutliche zohl
tarifenTerme : zugestelth und übergeben werden,
damit sie sich deren zu ihrem verhalt bedienen könen und nach derselben inhalt
die zöhlTerme : einziechen mögen.
4.tens, wann frömbde ald heimbscheTerme : in abstattung
der zöhlen gefahrlichkeiten gebrauchten,
solche verweigeren, ablougnen, abfahrenTerme :
oder auf andere weis hinter halten, dieselben
ohne verschonen und anstandt einem
jeweilligen herren landtvogt anzugeben,
damit er sie zur correctionTerme : ziechen und
jenach beschafenheit abstrafen könne.
5.tens, disere zohl bestehungTerme : solle 4 jahrPériode : 4 années, namblich
von mitem mayen 1752 bis zu mitem
mayen 1756Date : 15.05.1752 – 15.05.1756 gewüs und ohnabänderlich
bestehen, vorbehalten schwär infallende
sterbens zeitenTerme : , da handel und wandellTerme :
still stehenTerme : müste. Auch söllendt sie alle jährlichenDurée répétée : 1 année zu jeder zeit zu mitem mayenDate : 15. mai auf
eines jeweilligen herren landtvogts gelegenheit und ansezenden tag auf das schlossTerme :
franco liferen 100 Unité monétaire : 100 florins , ich schreibe ein hunderet
gulden, zu handen herren landtvogts
und des landts ammanTerme : und richterenTerme : abstatten
und bezahlen, da danne die erst bezahlung
verfallen thut auf miten mayen anno 1753Date : 15.05.1753 (délai).
6.tens, hernach nach 4 jahrenPériode : 4 années, namblich von
mitem mayen 1756 bis zu mitem mayen
1760Date : 15.05.1756 – 15.05.1760 umb bemelte hundert guldenUnité monétaire : 100 florins den
zohls besteherenTerme : frey stehen solle, die zohls
belehnungTerme : zu behalten und zu continuieren oder aber aufzusagen und zu
handen zu stellen.
7.tens, so sollend die zohls besteherTerme : mit dem zohlTerme :
zu ziehen nit über vorbeschreibene zohl
tarrifenTerme : fahren, damit kein klag erfolge.
Dann wann sie darüber schreiten wurden,
so solle es einem jeweilligen herren landtvogt, landtsamann und den richteren frey
stehen, den zohl nach ihrem belieben
zu ihren handen zu nehmmen.
Desen zu wahrem urkundt und streifhaltung, so habe gegenwertige admodationTerme :
mit meinem an erbohren secret insigel
bekräfftigen wollen.10
Joachim LeglernPersonne : ,
landtschreiber
No 4; B L IV N. 2
Vorgelegt vor Bezirksgericht St. GallenLieu : ,
St. GallenLieu : , den 8. JuliDate : 08.07.1840, Dr. WegelinPersonne : , Bezirksrichter,
1840
Gesehen vor Bezirksgericht St. GallenLieu : , 30. April
1839Date : 30.04.1839,
BärlocherPersonne : , alterAinsi
Bezirksrichter
No 1; B L IV N 2
Vor KtsgrchtKantonsgericht, 11. Dez.
1840Date : 11.12.1840,
C. SaylernPersonne : , prsdtpräsident
Vor KtsgrchtKantonsgericht, 26. MerzLecture incertaineu
1839Date : 26.03.1839,
C. SaylernPersonne : , prsdtpräsident
Annotations
- À corriger en : und.↩
- Ajout dans la marge de gauche.↩
- Ajout au-dessus de la ligne.↩
- À corriger en : richtern.↩
- Ajout au-dessus de la ligne.↩
- Ajout dans la marge de gauche.↩
- Lecture incertaine.↩
- Lecture incertaine.↩
- Ajout en bas de page par une autre main.↩
- Ajout au-dessous de la ligne par une autre main.↩
- Ajout dans la marge de gauche.↩
- Suppression : sch.↩
- Ajout dans la marge de gauche.↩
- Ajout dans la marge de gauche.↩
- Ajout dans la marge de gauche.↩
- Suppression : ver.↩
- À corriger en : und.↩
- Ajout dans la marge de gauche.↩
- Suppression : anno 1660.↩
- Lecture incertaine.↩
- Lecture incertaine.↩
- Vgl. Artikel 20 im Nachtrag von 1653 des Landbuchs von 1639, SSRQ SG III/4 185-1, Art. 20.↩
- Hier befindet sich das Siegel von Landvogt Johann Jakob ZweifelPersonne : .↩
- Beide Einträge zu den Juden sind mit geschwungener Klammer verbunden und mit einem o gekennzeichnet.↩
- Vgl. die Abschrift dieses Artikels in: LAGL AG III.2457:013.↩
- Vgl. den Vidimus zum Zollerlass von Glarus von 1609Date : 1609, transkribiert bei Graber, Urkundensammlung, Nr. 39; vgl. auch die Abschrift von 1783 des Artikels (LAGL AG III.2457:015); zu Zollsachen zwischen Werdenberg und Wartau siehe auch die Dokumente im Dossier LAGL AG III.2457.↩
- Vgl. die Erkenntnis von Glarus vom 26. Januar 1620Date : 26.01.1620 weiter hinten in diesem Heft sowie die Erkenntnis von Schwyz von 1673Date : 1673 wegen Neuerungen betreffend den Zoll in Werdenberg (OGA Gams Nr. 119).↩
- Sowohl die gestrichene als auch die nachgetragene Datierung stimmen wahrscheinlich nicht. Heinrich Tschudi war Landvogt in Werdenberg von 1668–1671. Melchior Marti ist in anderen Quellen ab 1674 als Landschreiber belegt.↩
- Seite 23 ist leer.↩
- Vgl. Artikel 20 im Nachtrag von 1653Date : 1653 des Landbuchs von 1639Date : 1639, SSRQ SG III/4 185-1, Art. 20.↩
- Das Siegel von Landvogt Othmar ZwickyPersonne : befindet sich hier.↩
Résumé
Landvogt Johann Jakob Zweifel belehnt am 15. Mai 1742 alt Schulmeister und Richter Hans Schwendener, seinen Bruder Baumeister und Steuervogt Schwendener, Hauptmann Gallus Tischhauser und alt Säckelmeister Hans Beusch auf 10 Jahre mit dem Zoll. Der Marktzoll gehört dem Landvogt, während der übrige Zoll von den Zollpächtern ab Mitte Mai 1742 gemäss den vorgegebenen Zolltarifen eingezogen werden darf. Jährlich müssen die Zollinhaber Mitte Mai 100 Gulden dem Landvogt, Landammann und den Richtern auf das Schloss bringen. Während fünf Jahren soll die Belehnung unabänderlich bestehen bleiben, die weiteren fünf Jahre soll es ihnen freistehen, die Zollpacht zu behalten oder nicht.
1742: Landvogt Johann Jakob Zweifel erneuert auch die Zolltarife und die Ordnung über den Zoll, die Zollbefreiung und die Zöllner.
Diese Zollordnung wurde bereits am 1. Juli 1690 von Landvogt Bartholome Paravizin in Anwesenheit seiner Amtsleute, Landammannn Johann Zogg, Hauptmann Büchler, Leutnant Senn, Schulvogt Litscher und Zoller Hans Senn bestätigt.
Die vorgeschriebenen Artikel betreffend den Zoll oder das Weggeld werden auch von Glarus bestätigt und das Zollbuch am 11. Dezember 1587 von Landvogt Rudolf König besiegelt.
Da die Untertanen die Zollordnung oft nicht beachten, bestätigt Glarus am 7. Juni 1664 diese in allen Punkten.
Nach dem Bericht von Landvogt Heinrich Tschudi, dass die Gamser den Zoll nicht bezahlen wollen, erkennen Landammann und Rat von Glarus am 26. Januar 1620, dass der Landvogt auf der Bezahlung des Zolls durch Gams bestehen soll.
Im Mai 1752 verleiht Landvogt Othmar Zwicky den Zoll auf 8 Jahre an alt Säckelmeister Hans Beusch und Baumeister Hans Thomas Schwendener, beide von Räfis.