SSRQ SG III/4 212-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud
Citation: SSRQ SG III/4 212-1
License: CC BY-NC-SA
Reform (Nova) betreffend den Landvogt in der Landvogtei Sax und Forstegg
1717 December 20. Zürich
Metadata
- Shelfmark: StASG AA 2 A 3-13-22
- Former shelfmark: StASG AA 2 A 3-13
- Date of origin: 1717 December 20 Transmission: Aufzeichnung (Doppelblatt)
- Substrate: Papier
- Format h × w (cm): 21.5 × 34.5
- Language: German
Comments
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Seit der Übernahme der Freiherrschaft Sax-ForsteggPlace: durch ZürichOrganisation: 1615Date: 1615 beträgt die AmtszeitTerm: eines LandvogtsTerm: sechs Jahre. Im Zuge der VerwaltungsreformTerm: von 1717Date: 1717 wird eine längere Amtszeit von 9 Jahren eingeführt (für den ersten Landvogt von 10 Jahren). Nach diesem Entscheid tritt Kaspar WaserPerson: sein Amt im Mai 1718Date: May 1718 für 10 JahreDuration: 10 years an, sein Nachfolger Beat ZieglerPerson: sowie alle späteren Landvögte sind 9 JahreDuration: 9 years im Amt (vgl. die Landvogtliste aus dem 19. Jh. [StASG AA 2 A 3-2b] sowie das Verzeichnis der Landvögte in der Einleitung). Für die jährliche Rechnungsablegung muss der Landvogt nur noch alle zwei JahreRepeated duration: 2 years persönlich erscheinen.
Vgl. dazu auch das Gutachten wegen Verwaltungssachen vom 6. Februar 1717 zur Verbesserung des Einkommens eines Landvogts, wo bereits unter anderem auch die Erhöhung der Regierungszeit eines Landvogts von sechs auf neun Jahre empfohlen wird (StASG AA 2 A 3-13-21).
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Zu den Rechten und Pflichten eines Landvogts der Landvogtei Sax-Forstegg vgl. auch EidTerm: und OrdnungTerm: eines Landvogts (vor 1717) (SSRQ SG III/4 207-1 sowie SSRQ SG III/4 160-1; SSRQ SG III/4 161-1).
Edition Text
Dißmahlen habe nur das einige zuberichten,
daß verschinen donerstagTerm: räth und burger
gehalten worden, da die verordnete commissionTerm:
von 8Amount: 8 herren, denen die herschafft SaxPlace:
zu untersuhen und mitel außzufinden, wie
bey kömfftiger neüwer regierungTerm: dieselbe wider in ein beßeren stand möchte
gesetzt werden, relatiertTerm: und darauf erkent
worden, daß der könnftige neüwe herr
landtvogtTerm: 10 jahrDuration: 10 years da solle bleiben, nach
ihme aber die folgende 9 jahrDuration: 9 years.
Demnach daß fürohin die herren landtvögt
zu 2 jahrenRepeated duration: 2 years um persöhnlich sich stellen
solle und daß einte jahr nur die rechnungTerm:
senden.
Dritens, daß ankenTerm: , keßTerm: etcAbbreviation, die er biß
dahin unser gndgnädiger herrn in der rechnungTerm:
bringen müßen, zu seinem burg-guetTerm:
dienen solle. Wer sich nun hierüber werde [fol. 1v]Page break
dahin anmelden, wird die zeit bald lehren,
man will sagen von herren assesorTerm: WaserPerson:
und herren landtvogt BrämenPerson: etcAbbreviation.
Nova
betrAbbreviation die verbeßerung der
vogteyTerm: SaxPlace: , a
den 20. xbris 1717Date: 20.12.1717
Regest
1. Der neue Landvogt soll neu 10 Jahre Landvogt sein, seine Nachfolger 9 Jahre.
2. Die Landvögte sollen alle zwei Jahre nach Zürich reisen und Rechnung ablegen; im Jahr dazwischen sollen sie die Rechnung schicken.
3. Butter, Käse etc., die der Landvogt bisher der Obrigkeit in die Rechnung setzen musste, darf er als eigene Einkünfte behalten.