SSRQ FR I/2/8 63.8-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 63.8-1
Licence : CC BY-NC-SA
Jean Chevaley – Instruction
1623 juin 21.
Texte édité
Gfangne
Jean ChevaleyPersonne : , die torturTerme : mit dem zendnerTerme : ist
ingstelt, biß man sich erkhundiget habe des veechsTerme :
halben, so er bekhentTerme : , das er zu sterben machen undt
andere sachen. Ob dem also sye, unndt das zu einem
uberfluß, wyl er sich noch einfeltig undt närrischTerme : fingieren will, das mag der weibel von StäffiesLieu : , der
in der statt ist, in einem gang erfahren. Man
soll dannocht darzwüschen mit der torturTerme : fürfahrenTerme : .
ingstelt, biß man sich erkhundiget habe des veechsTerme :
halben, so er bekhentTerme : , das er zu sterben machen undt
andere sachen. Ob dem also sye, unndt das zu einem
uberfluß, wyl er sich noch einfeltig undt närrischTerme : fingieren will, das mag der weibel von StäffiesLieu : , der
in der statt ist, in einem gang erfahren. Man
soll dannocht darzwüschen mit der torturTerme : fürfahrenTerme : .
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