SSRQ FR I/2/8 208.7-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 208.7-1
Licence : CC BY-NC-SA
Marguerite Repond – Instruction
1741 octobre 10.
Texte édité
BernLieu :
Sub 5ta currentisDate : 05.10.1741Changement de langue : latin gibt parté, daß auff inständiges anhalten des procureur
SeydouxPersonne : , Marieanne oder Margaretha RepondPersonne : hinder Grand CourLieu : in
arrest genommen undt nachwerthsTerme : zu gefänglichem verhafftTerme : nach WiblisburgLieu : gebracht worden. Anerbiettet derer auslifferung gegen erlagTerme :
der ergangenen kösten. Werde beantwortet, man nemme selbe alßo
an mit verdüttenTerme : , man werde selbe künfftigen sambstag durch behörigerTerme :
verangstaltTerme : auff die gräntzen abholen lassen. MithinTerme : zu dem undt
ergehe der befelchTerme : an wg hnwohlgeehrten herrn großweibel1.
SeydouxPersonne : , Marieanne oder Margaretha RepondPersonne : hinder Grand CourLieu : in
arrest genommen undt nachwerthsTerme : zu gefänglichem verhafftTerme : nach WiblisburgLieu : gebracht worden. Anerbiettet derer auslifferung gegen erlagTerme :
der ergangenen kösten. Werde beantwortet, man nemme selbe alßo
an mit verdüttenTerme : , man werde selbe künfftigen sambstag durch behörigerTerme :
verangstaltTerme : auff die gräntzen abholen lassen. MithinTerme : zu dem undt
ergehe der befelchTerme : an wg hnwohlgeehrten herrn großweibel1.
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