SSRQ FR I/2/8 208.1-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 208.1-1
Licence : CC BY-NC-SA
Marguerite Repond – Instruction
1731 décembre 15.
Texte édité
GryerßLieu :
AlldasigerDans la marge hAbréviation ambtsman1 bringt vor, daß er die nachrichAinsi erhalten habe, wie daß Marguerite RepondPersonne : , schwester
der hingerichteten Catherine RepondPersonne : , vorgesteren
in dem alldasigen schlosß gefänglichen geführt worden,
a–weilen sieCorrection dans la marge de gauche, remplace : undt–a alß eine hexTerme : von seiner gedgedütenAjout au-dessus de la ligneb schwester angegeben
worden. Sie soll weiters einligen, indessen aber
mandaten nacher CorbersLieu : undt BollLieu : , die information [p. 551]Saut de page
hinder CorbersLieu : , GalmißLieu : undt hinder der Landtschafft FlüeLieu :
ein nehmen zu lassen, undt solche ehistens zu uberschicken, damit sie darüber khönne examiniert werden.
der hingerichteten Catherine RepondPersonne : , vorgesteren
in dem alldasigen schlosß gefänglichen geführt worden,
a–weilen sieCorrection dans la marge de gauche, remplace : undt–a alß eine hexTerme : von seiner gedgedütenAjout au-dessus de la ligneb schwester angegeben
worden. Sie soll weiters einligen, indessen aber
mandaten nacher CorbersLieu : undt BollLieu : , die information [p. 551]Saut de page
hinder CorbersLieu : , GalmißLieu : undt hinder der Landtschafft FlüeLieu :
ein nehmen zu lassen, undt solche ehistens zu uberschicken, damit sie darüber khönne examiniert werden.
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