SSRQ FR I/2/8 174.20-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 174.20-1
Licence : CC BY-NC-SA
Elisabeth Morand-Favre – Jugement
1677 août 16.
Texte édité
Gefangene
Elsi Morand dite la MagninaPersonne : ohneracht sie ⁵⁄₄ stundtPériode : 75 minutes
an der zwehelenTerme : gehangen, hat nichts bekhennenTerme : wollen.
Will khein hexTerme : sein unndt der unholderyTerme : unschuldig.
an der zwehelenTerme : gehangen, hat nichts bekhennenTerme : wollen.
Will khein hexTerme : sein unndt der unholderyTerme : unschuldig.
Die gmeinderTerme : von NoreaLieu : halten an, daß sie nit wider
[p. 248]Saut de pageins orth khomme, uß bysorg, daß sie sich rächenTerme : werde.
Ist uff ewigkheit verwisenTerme : sambt abtrag kostens
unndt werde uß m hminer herren bottmäßigkeitTerme : begleitet.
Unndt wan sie in derselben zu betrettenTerme : , ist die
urthelTerme : schon gefelt, daß man sie hinrichten werde.
[p. 248]Saut de pageins orth khomme, uß bysorg, daß sie sich rächenTerme : werde.
Ist uff ewigkheit verwisenTerme : sambt abtrag kostens
unndt werde uß m hminer herren bottmäßigkeitTerme : begleitet.
Unndt wan sie in derselben zu betrettenTerme : , ist die
urthelTerme : schon gefelt, daß man sie hinrichten werde.
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