SSRQ FR I/2/8 156.43-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
Zitation: SSRQ FR I/2/8 156.43-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Franz Mayor – Supplik
1651 Oktober 9.
Editionstext
François MaiorPerson: Durch hängenden Einzug hervorgehoben beschwärdt sich der excessivetet des kostens an
dem supplicioBegriff: syner frauwen1,
so ihme von hAbkürzung grichtschryber2 bevordertBegriff:
wirdt. Begibt sich, das billiche zu zahlen. Zahle nach schatzung
des stattschrybers, das grichtmahlBegriff: ist dißmahl ohne consequentz gestattet.
wirdt. Begibt sich, das billiche zu zahlen. Zahle nach schatzung
des stattschrybers, das grichtmahlBegriff: ist dißmahl ohne consequentz gestattet.
Stückbeschreibung