SSRQ FR I/2/8 154.17-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 154.17-1
Licence : CC BY-NC-SA
Jenon de la Vigne – Supplique
1651 juillet 13.
Texte édité
Deß jungenDans la marge de la VignesPersonne : seligen verlaßne wittibTerme : 1 hatt sich gantz bedaurlich erklagt,
waß massen ihr tochter sich gantz maleficiertTerme : befindt, undt
die gefangne Mathia CosandeyPersonne : darumben starckh verdacht ist. Allwylen
sie understandenTerme : , sie zu curierenTerme : mit gwüsse salbTerme : , so man nit mit
händen hatt anrürren dörffen. Pittet, wylen sie ihren zugesagt, diß
armsellig khindtTerme : zu curierenTerme : , so niemand in der churTerme : 2 nemmen will,
ihren etwas zu schöpfen. Ab der MathiaPersonne : gelt soll man ihren
20 Unité monétaire : 20 écus/couronnes geben unnd gelt fürstellenTerme : bey ihren eyden. Es soll auch alles
inventorisiert werden.
die gefangne Mathia CosandeyPersonne : darumben starckh verdacht ist. Allwylen
sie understandenTerme : , sie zu curierenTerme : mit gwüsse salbTerme : , so man nit mit
händen hatt anrürren dörffen. Pittet, wylen sie ihren zugesagt, diß
armsellig khindtTerme : zu curierenTerme : , so niemand in der churTerme : 2 nemmen will,
ihren etwas zu schöpfen. Ab der MathiaPersonne : gelt soll man ihren
20 Unité monétaire : 20 écus/couronnes geben unnd gelt fürstellenTerme : bey ihren eyden. Es soll auch alles
inventorisiert werden.
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