SSRQ FR I/2/8 154.16-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 154.16-1
Licence : CC BY-NC-SA
Agathe Wirz-Corboz – Instruction
1651 juillet 11.
Texte édité
Gefangne
Agatha CorbozPersonne : hatt vierthalb stundPériode : 45 minutes1 die torturTerme : der zwehellenTerme :
ohne einige bekandtnußTerme : der häxeryTerme : , deren sie sehr verdacht ist,
ußgestanden, obglych sie mit dem teüfflischen zeichenTerme : convinciertTerme :
unnd das examenTerme : sie so wytt verargwöhniget, das sie woll für ein
häxTerme : mag gehalten werden. Doch weiß man esAjout au-dessus de la lignea nit eigenlich. Mit ihren will
man ein tag acht yngehalten unnd hinzwischen sich bedenckhen, mit waß
für zuläßliche mittell sie zur bekandtnußTerme : beklagter unthaten könte
gepreßt werden.
ohne einige bekandtnußTerme : der häxeryTerme : , deren sie sehr verdacht ist,
ußgestanden, obglych sie mit dem teüfflischen zeichenTerme : convinciertTerme :
unnd das examenTerme : sie so wytt verargwöhniget, das sie woll für ein
häxTerme : mag gehalten werden. Doch weiß man esAjout au-dessus de la lignea nit eigenlich. Mit ihren will
man ein tag acht yngehalten unnd hinzwischen sich bedenckhen, mit waß
für zuläßliche mittell sie zur bekandtnußTerme : beklagter unthaten könte
gepreßt werden.
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