SSRQ ZH NF I/2/1 88-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 88-1
Licence : CC BY-NC-SA
Erlaubnis zur Wiederaufrichtung des auf dem Territorium der Grafschaft Kyburg befindlichen Galgens der Stadt Winterthur
1464 mars 12.
Description de la source
- Cote : StAZH B II 4, Teil II, fol. 25v (Eintrag 3)
- Date : 1464 mars 12 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 30.5 × 40.0
- Langue : allemand
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Edition
- Zürcher Stadtbücher, Bd. 3/2, S. 208, Nr. 121
Présentation de la situation de tradition
- Cote : StAZH B III 65, fol. 334r
- Date : ca. 1545 – 1550 (Die Entstehungszeit ergibt sich aufgrund der Abschriften im Grundtext des Kopialbands, als Johannes Escher vom Luchs Stadtschreiber von Zürich war; mit Nachträgen des 16. und 17. Jahrhunderts.) Tradition : Abschrift
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 23.5 × 32.5
- Langue : allemand
- Cote : StAZH B III 90, S. 371
- Date : 1677 Tradition : Abschrift
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 18.0 × 21.0
- Langue : allemand
Commentaires
König SigmundPersonne : verlieh 1417 den WinterthurernOrganisation : die Blutsgerichtsbarkeit (SSRQ ZH NF I/2/1 51-1), zuvor hatten die Stadtherren, die Herzöge von ÖsterreichOrganisation : , als Inhaber der Landgrafschaft ThurgauLieu : dieses Recht ausgeübt, vgl. SSRQ ZH NF I/2/1 31-1. Daher befand sich der WinterthurerLieu : Galgen zunächst noch auf kyburgischemLieu : Gebiet, bis König Friedrich III.Personne : im Jahr 1442 den städtischen Friedkreis erweiterte und die Richtstätte ausdrücklich einbezog (SSRQ ZH NF I/2/1 74-1). Damals hatten die ZürcherOrganisation : die Herrschaft KyburgLieu : , die sie seit 1424 als Pfand besessen hatten, den HabsburgernOrganisation : wieder zurückgeben. Zehn Jahre später gelangte KyburgLieu : endgültig in den Besitz der ZürcherOrganisation : , vgl. HLS, Kyburg (Grafschaft, Burg). In der Folgezeit erhoben sie offenbar Ansprüche auf das Gebiet, das dem WinterthurerLieu : Friedkreis zugeteilt worden war. Nach der Verpfändung der Stadt WinterthurLieu : an ZürichLieu : und der Anerkennung ihrer Rechte durch die neue Obrigkeit im Jahr 1467 (SSRQ ZH NF I/2/1 92-1) war die Ausdehnung des Friedkreises und der Standort des Galgens nicht mehr umstritten.
Texte édité
Résumé