SSRQ ZH NF I/2/1 64-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 64-1
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Hintersassenvertrag der Stadt Winterthur mit Hans von Sal und seiner Frau Agnes
1434 mai 14.
Description de la source
- Cote : STAW URK 724
- Date : 1434 mai 14 Tradition : Original
- État de conservation : Entwertungsschnitte
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 29.5 × 18.0 (Plica : 3.5 cm)
- 1 sceau :
- Stadt WinterthurOrganisation : , cire, rond, attaché à une lanière en parchemin, bien conservé
- Langue : allemand
Présentation de la situation de tradition
- Cote : STAW B 2/1, fol. 87r-v
- Date : 1434 mai 14 Tradition : Abschrift
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.5 × 31.0
- Langue : allemand
Commentaires
Hintersassen genossen gleich den Bürgern den Schutz der Gemeinde, wurden besteuert und zu militärischen Diensten und Arbeitseinsätzen herangezogen. Solange sie in der Stadt wohnten, durften sie ohne Erlaubnis des Rats keine Fehden führen, welche die Gemeinde und ihre Bürger in Mitleidenschaft ziehen konnten. Zur Stellung der Hintersassen einer Stadt vgl. HLS, Hintersassen; Isenmann 2012, S. 148.
Hans von SalPersonne : und seine Frau lebten nach der Aufgabe ihres Bürgerrechts und nach Entrichtung der Abzugsgebühr weiterhin in WinterthurLieu : . Vermutlich wollte sich Hans von SalPersonne : , der lange Jahre das Amt des Schultheissen bekleidet hatte und Mitglied des RatsOrganisation : gewesen war, von den städtischen Ämtern, zu deren Übernahme er als Bürger verpflichtet gewesen wäre, zurückziehen. Dass Amtspflichten mitunter als Belastung empfunden wurden, analysiert Landolt 2005.
Texte édité
Annotations
- Variante alternative dans STAW B 2/1, fol. 87r-v : Dis ist inen besigelt mit u̍nser gemeynen statt insigel.↩
- Ajout à la hauteur de la ligne par une main du XIXe siècle : 14 Mai.↩
- Am gleichen Tag hatte sich Hans von SalPersonne : um 500 Pfund Haller «von hafft des burgerrechten» und von der Abzugsgebühr befreien lassen (STAW B 2/1, fol. 87r).↩
Résumé