SSRQ ZH NF I/2/1 37-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 37-1
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Verordnung über den gerichtlichen Instanzenzug in Winterthur
1406 novembre 22.
Description de la source
- Cote : STAW URK 407
- Date : ca. 1483 – 1513 Tradition : Abschrift (Einzelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.0 × 30.5
- Langue : allemand
Commentaires
Schultheiss und Rat von WinterthurLieu : Organisation : hatten 1324 die Appellation gegen Urteile des städtischen Gerichts vor dem Rat von KonstanzLieu : Organisation : zugelassen (SSRQ ZH NF I/2/1 12-1, Artikel 3). Nun löste der WinterthurerLieu : RatOrganisation : diesen als Appellationsinstanz ab. Der KonstanzerLieu : RatOrganisation : behielt zunächst noch eine (schieds-)gerichtliche Funktion: Wer das WinterthurerLieu : Bürgerrecht aufgab und Ansprüche gegen die Stadtgemeinde geltend machte, konnte sich an die Städte KonstanzLieu : , ZürichLieu : oder SchaffhausenLieu : wenden (SSRQ ZH NF I/2/1 69-1).
Die Hürden für Appellationen waren relativ hoch. Wer gegen ein Urteil des Stadtgerichts an den Kleinen RatOrganisation : appellierte und abgewiesen wurde, musste 3 Pfund Pfennige «zu buͦß geben» (STAW B 2/6, S. 137, zu 1502). Appellationen gegen Urteile des Kleinen RatsOrganisation : an den Grossen RatOrganisation : mussten binnen 10 Tagen erfolgen und kosteten eine Gebühr (SSRQ ZH NF I/2/1 208-1).
Texte édité
Statsatzung unnd ordnung von unnser eltern vorfāren, schultheis u̍nnd raͤten zuͦ WinterthurLieu : Organisation : , angesaͤhen vor iɉc jārenPériode : 150 années, in nach volgenden worten gesetzt1
Wir haben ouch gesetzt, was urtailn an u̍nnserm gericht ze hellent, die man zu̍hen sol, das man die fu̍r den amman in den rāt zuͦ CostentzLieu : Organisation : zu̍hen sol und niendert anderschwa.2
Unnd die yͤtzgemelt ordnung ist von schultheis unnd raͤtenOrganisation : , u̍nsern altvordern, widerumb abgetan und von des gemeinen nutzes wegen diß nachvolgend satzung und ordnung dargegen wider angesaͤhen und in nachvolgenden worten gesetzt im jār, als von der gepurt Cristi gezelt ward mo cccc sextoDate : 01.01.1406 – 31.12.1406, und also bitz uff ditz gegenwirtig zit unverletzt beliben, von einer herschaft unnd mengklichem ungeirrt.
Item der schultheis unnd rāt, nu̍wer und alter,Organisation : unnd die vierzig zuͦ WinterthurLieu : Organisation : hond geordnet unnd gesetzt, was urtailn man untzher von der stang gen CostentzLieu : in den rautOrganisation : gezogen hāt, das man die alle nun hinenthin in einen rāt ze WinterturLieu : Organisation : ziehen sol, alle dwil ein schultheis und raͤtOrganisation : und die viertzig zuͦ WinterthurLieu : Organisation : das nit wideruͤffent oder verendrent. Und ist ditz also gesetzt darumb, das die burger dester minder cost haben und das recht dester ee ein end habe.
Annotations
- Die vorliegende Aufzeichnung datiert in die Amtszeit des WinterthurerLieu : Stadtschreibers Konrad LandenbergPersonne : (1483-1513).↩
- Verordnung des Schultheissen und Rats von WinterthurLieu : Organisation : vom 6. Oktober 1324 (SSRQ ZH NF I/2/1 12-1, Artikel 3).↩
Résumé