SSRQ ZH NF I/2/1 286-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, von Bettina Fürderer
Zitation: SSRQ ZH NF I/2/1 286-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Bescheinigung über die Befreiung aus der Leibeigenschaft als Bedingung für die Aufnahme in das Bürgerrecht der Stadt Winterthur
1540 April 12.
Stückbeschreibung
- Signatur: STAW AB 16/12 (r)
- Originaldatierung: 1540 April 12 Überlieferung: Entwurf (Einzelblatt), mit Federproben
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 32.5 × 32.0
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Zur Leibeigenschaft vgl. den Kommentar zu SSRQ ZH NF I/2/1 55-1.
Dieses Schreiben wurde offenbar nicht ausgefertigt, darauf deuten Federproben hin. Wachsspuren sind zwar vorhanden, doch scheint das Wachs nicht geprägt oder das Siegel vor dem Festwerden wieder entfernt worden zu sein. Auf der Rückseite findet sich der Entwurf einer Urkunde des Schultheissen und Rats von WinterthurOrt: Organisation: vom 3. Mai 1540.
Editionstext
Anmerkungen
- Korrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: hinder.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile.↩
- Korrektur am linken Rand, ersetzt: gesaͤsen.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile mit Einfügungszeichen.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile mit Einfügungszeichen.↩
- Hinzufügung unterhalb der Zeile von späterer Hand: Funffzehennhundert.↩
- In einem Formularbuch des Stadtschreibers von WinterthurOrt: findet sich die Beurkundung einer solchen Manumission (SSRQ ZH NF I/2/1 247-1).↩
Regest