SSRQ ZH NF I/2/1 283-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 283-1
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Verbot des Verkaufs von Liegenschaften innerhalb des Winterthurer Friedkreises an Auswärtige
1538 juillet 26.
Description de la source
- Cote : STAW B 2a/32.2 (r, Eintrag 5)
- Date : 1538 juillet 26 Tradition : Aufzeichnung
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 21.5 × 32.0
- Langue : allemand
Commentaires
Am 21. Februar 1551 erneuerten und erweiterten Schultheiss und Rat von WinterthurLieu : Organisation : dieses Verbot bei Strafe der Stadtverweisung. Wer aus einer Notlage heraus Güter veräussern musste und keinen Käufer unter den Bürgern fand, sollte sich an beide RäteOrganisation : wenden (STAW B 2/10, S. 243). Gegenüber Bürgermeister und Rat von ZürichLieu : Organisation : rechtfertigten sich die WinterthurerOrganisation : später, sie hätten mittels dieser Anordnung lediglich verhinderen wollen, dass Bürger durch ihren verschwenderischen Lebenswandel ihren Besitz verlieren. Um sich nicht das Missfallen der ZürcherOrganisation : und den Unmut der Bürger und Nachbarn zuzuziehen, zeigten sie sich aber zur Aufhebung des Verbots bereit (StAZH A 155.1, Nr. 172). In einer Aufzeichnung verschiedener Ordnungen aus dem Jahr 1589 findet sich jedoch bald wieder eine einschlägige Bestimmung (STAW AF 59/2, S. 7-8). Beschränkungen des Immobilienbesitzes von Nichtbürgern finden sich auch andernorts, vgl. Isenmann 2002, S. 229.
Texte édité
Actum fritag nechst nach sant
JacobsPersonne : , des heligen appostels, tag
anno 1538Date : 26.07.1538
Aber haben sich mine heren, schultheis, cleinOrganisation : und groß raͤteOrganisation : ,
entschlosen, das fürohin dhein burger mer, alß dan we[re]Endommagé par encre estompée, complété(e) par analogiea
beschehenb, guͤter uß dem frydkreiß verkuͦffec, besonder die, so
zuͦ verkuͦffen wilens waͤri, einem bürger d zuͦ kuͦffen geben und
keinem froͤmbden, e–oder aber selbs behaltenAjout dans la marge de gauche avec un signe d’insertion–e. Dan von wem das ubersaͤchen und nit gehalten we[rde]Endommagé par encre estompée, complété(e) par analogief,
den welend mine heren straffen.
Annotations
- Endommagé par encre estompée, complété(e) par analogie.↩
- Caviardage : h.↩
- Suppression : n.↩
- Suppression : die.↩
- Ajout dans la marge de gauche avec un signe d’insertion.↩
- Endommagé par encre estompée, complété(e) par analogie.↩
- Es folgen Einträge über einen Ratsbeschluss betreffend die Bürgeraufnahme und die Abhaltung eines Markts.↩
Résumé