SSRQ ZH NF I/2/1 28-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 28-1
Licence : CC BY-NC-SA
Bestätigung der von Königen und Kaisern der Stadt Winterthur verliehenen Rechte durch König Wenzel
1379 mars 23. Nürnberg
Description de la source
- Cote : STAW URK 245
- Date : 1379 mars 23 Tradition : Original
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 36.0 × 17.0 (Plica : 5.5 cm)
- 1 sceau :
- 1 Siegel mit Rücksiegel: König WenzelPersonne : , cire, rond, attaché à une lanière en parchemin, endommagé
- Langue : allemand
-
Regest
- Meyer von Knonau, Urkunden, Nr. 176
Présentation de la situation de tradition
- Cote : StAZH A 155.1, Nr. 7
- Date : 1667 (Am 13. September 1667 übergab Winterthur der Stadt Zürich Abschriften seiner Freiheitsbriefe (vgl. StAZH B III 90, S. 337).) Tradition : Abschrift (Doppelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 20.5 × 32.5
- Langue : allemand
- Cote : winbib Ms. Fol. 27, S. 27
- Date : milieu du 18. s. Tradition : Abschrift
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 35.5
- Langue : allemand
Commentaires
Nach Antritt der Herrschaft wurden einem neuen König die von seinen Vorgängern verliehenen Privilegien zur Bestätigung vorgelegt. Die Erneuerung der Privilegien diente den Empfängern nicht nur als Legitimationsgrundlage für beanspruchte Rechte, sondern brachte auch die gegenseitige Anerkennung zum Ausdruck, vgl. Keller 2004.
Mit den in der vorliegenden Urkunde erwähnten Privilegien früherer Könige und Kaiser für die Stadt WinterthurLieu : sind die sechs «gnaden» gemeint, die auf König RudolfPersonne : zurückgehen sollen und die erstmals in der städtischen Rechtsaufzeichnung aus dem Jahr 1297 schriftlich überliefert sind, vgl. SSRQ ZH NF I/2/1 7-1, Teil II. Im Herbst 1379 befreite König WenzelPersonne : die Bürgerinnen und Bürger von WinterthurLieu : ferner von Ladungen vor auswärtige Gerichte und räumte ihnen ein, Personen aufzunehmen, über welche die Acht verhängt worden war (SSRQ ZH NF I/2/1 29-1).
Texte édité
Annotations
- Ajout à la hauteur de la ligne par une main du XIXe siècle : 23 MärzDate : 23.03.1379.↩
- Zu Konrad KreygerPersonne : , Hofmeister König WenzelsPersonne : , als Relator vgl. Hlaváček 1970, S. 463.↩
- Zu diesem Schreiber der Kanzlei König WenzelsPersonne : vgl. Hlaváček 1970, S. 196-198.↩
- Vermutlich ist der hochgestellte Buchstabe als «m» zu lesen und nicht als «a», doch fehlt eine Haste, vgl. Rader 1999, S. 511 mit Abbildung 6 auf S. 522.↩
- Zu Johannes LustPersonne : , Registrator der Kanzlei König WenzelsPersonne : , vgl. Hlaváček 1970, S. 306-307.↩
Résumé