SSRQ ZH NF I/2/1 276-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 276-1
Licence : CC BY-NC-SA
Verbot von Solddiensten durch den Schultheissen und beide Räte von Winterthur
1536 décembre 30.
Description de la source
- Cote : STAW AE 41/3.1
- Date : 1536 décembre 30 (Natalstil) Tradition : Aufzeichnung (Doppelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.0 × 32.5
- Langue : allemand
Présentation de la situation de tradition
- Cote : STAW AE 41/3.3
- Date : 1536 décembre 30 Tradition : Entwurf (Einzelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 21.5 × 32.5
- Langue : allemand
- Cote : STAW AE 41/3.2
- Date : 1536 décembre 30 Tradition : Entwurf (Einzelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 21.5 × 14.0
- Langue : allemand
Commentaires
Den Bürgern von WinterthurLieu : waren zunächst durch eidliche Selbstverpflichtung (SSRQ ZH NF I/2/1 99-1) und seit Ende des 15. Jahrhunderts durch eine Satzung Solddienste für auswärtige Mächte untersagt (SSRQ ZH NF I/2/1 171-1). Dies war nicht zuletzt ein Anliegen der ZürcherLieu : Obrigkeit (vgl. SSRQ ZH NF I/2/1 216-1). Im Dezember 1536 präzisierten Bürgermeister und Rat von ZürichLieu : Organisation : ihr Solddienstverbot, das ausdrücklich auch dann gelten sollte, wenn Anwerber kein Geld auszahlten, sondern nur eine Belohnung in Aussicht stellten (StAZH A 42.1.13, Nr. 27). Diese Bestimmung berücksichtigten die WinterthurerOrganisation : in ihrem eigenen Mandat, den sich daran anschliessenden moralischen Appell übernahmen sie wörtlich. Wie aus ihrem Schreiben vom 9. Januar 1537 hervorgeht, prüften und billigten die ZürcherOrganisation : die WinterthurerLieu : Regelung (STAW AE 42/34; Entwurf: StAZH B IV 8, fol. 15r). Am 13. Dezember 1542 beschlossen Schultheiss und Rat von WinterthurLieu : Organisation : , diejenigen, die unbewilligt Solddienst leisteten, als ehrlos und meineidig zu betrachten und ihr Vermögen zu konfiszieren. Bürgersöhne, die ausserhalb der Stadt ihren Lebensunterhalt verdienten und geltend machen konnten, von dieser Vorschrift nichts gewusst zu haben, sollten der vorgesehenen Strafe von 5 Pfund entgehen. Anwerber wollte man nach Ermessen büssen (STAW B 2/10, S. 105). Diese Anordnung gibt auch ein undatiertes Mandat der Stadt WinterthurLieu : wieder (StAZH A 155.1, Nr. 189).
Texte édité
Annotations
- Hier bricht der erste Entwurf von der Hand Gebhard HegnersPersonne : ab (STAW AE 41/3.3).↩
- Bis hierhin handelt es sich um originäre Bestimmungen der Stadt WinterthurLieu : . Die folgenden Passagen sind wörtlich dem am 16. Dezember 1536 erlassenen und tags darauf publizierten ZürcherLieu : Solddienstverbot entnommen (StAZH A 42.1.13, Nr. 27).↩
- Hier bricht der zweite Entwurf von der Hand Gebhard HegnersPersonne : ab (STAW AE 41/3.2).↩
- Anspielung auf die Verluste in der Schlacht von MarignanoLieu : im September 1515 (HLS, Marignano, Schlacht von).↩
Résumé