SSRQ ZH NF I/2/1 265-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 265-1
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Verordnung über die Aufnahme in das Bürgerrecht der Stadt Winterthur
1534.
Description de la source
- Cote : ZGA Elgg IV A 3a, fol. 93r
- Date : 1534 (Undatiert, Datierung aufgrund des Vermerks auf fol. 119r betreffend die Übermittlung von Winterthurer Satzungen im Jahr 1534) Tradition : Abschrift
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.0 × 29.0
- Langue : allemand
Commentaires
Da der Gemeinde ElggLieu : von Herzog Leopold III. von ÖsterreichPersonne : im Jahr 1371 alle Rechte der Stadt WinterthurLieu : verliehen worden waren (ZGA Elgg I A 2; Edition: Mietlich 1946, S. 440-441), liess sie sich noch 1534 Abschriften von WinterthurerLieu : Verordnungen übermitteln, wie einem Vermerk im ElggerLieu : Satzungsbuch zu entnehmen ist (ZGA Elgg IV A 3a, fol. 119r). Das Kopial- und Satzungsbuch, das der WinterthurerLieu : Stadtschreiber Gebhard HegnerPersonne : anlegte und das lediglich in einer Abschrift des 18. Jahrhunderts überliefert ist, enthält die vorliegende Verordnung nicht, sondern einen Beschluss des GrossenOrganisation : und Kleinen Rats von WinterthurLieu : Organisation : vom 14. April 1531. Demnach sollten Anhörungen von Kandidaten und Bürgeraufnahmen vor beiden Räten erfolgen, wobei die Zahlung von 20 Pfund Pfennigen in bar und der Besitz von Harnisch und Gewehr als Bedingung für die Verleihung des Bürgerrechts galt (winbib Ms. Fol. 27, S. 420-421).
Texte édité
Satzung und ordnung burger anzuͦnaͤmenn
Annotations
- Endommagé par une coupure, complété(e) par analogie.↩
- In den 1490er Jahren hatte die Aufnahmegebühr noch 10 Pfund betragen (STAW B 2/5, S. 456; SSRQ ZH NF I/2/1 160-1).↩
- Jedes Handwerk war einer bestimmten Trinkstubengesellschaft zugeordnet, die Mitgliedschaft war obligatorisch, vgl. SSRQ ZH NF I/2/1 107-1.↩
- Diese Bedingungen für die Verleihung des Bürgerrechts formuliert der Ratsbeschluss aus dem Jahr 1525 (SSRQ ZH NF I/2/1 239-1). Ein Beispiel für ein solches Leumundszeugnis, «manraͤcht» genannt, bietet SSRQ ZH NF I/2/1 231-1.↩
Résumé