SSRQ ZH NF I/2/1 232-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 232-1
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Anerkennung der städtischen Obrigkeit durch den Rektor und die Kapläne an der Pfarrkirche in Winterthur
1524 février 15.
Description de la source
- Cote : STAW B 2/8, S. 65 (Eintrag 2)
- Date : 1524 février 15 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.0 × 31.0
- Langue : allemand
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Edition
- Bosshart, Chronik, S. 108, Anm. 3
Commentaires
Laurenz BosshartPersonne : , Chorherr des Stifts HeiligbergLieu : Organisation : und Verfasser einer Chronik, führt die Abwendung der Geistlichkeit in WinterthurLieu : vom Bischof von KonstanzLieu : auf den Konflikt um die Subsidienzahlungen zurück. Der Bischof habe vergebens versucht, die geforderten Gelder mit geistlichem Gericht einzutreiben, während sich die Priester der Entscheidung der ZürcherLieu : Obrigkeit unterwerfen wollten. «Zǔm letsten gabend sÿ nǔt; allso ward der bischof beroǔbet siner gerechtigkeit. Die priester ergabent sich an welltlichen gewallt.» (Bosshart, Chronik, S. 95-96). Tatsächlich beklagte sich Bischof HugoPersonne : in seinem Schreiben vom 1. Mai 1523 gegenüber dem Schultheissen und Rat von WinterthurLieu : Organisation : über das ungebührliche und unpriesterliche Verhalten der städtischen Geistlichen, welche sich gerichtlichen Vorladungen widersetzten (STAW AM 182/29). Schon einige Zeit zuvor hatte sich der Klerus in dieser Angelegenheit an Bürgermeister und Rat von ZürichLieu : Organisation : um Unterstützung gewandt. Deren Billigung von ZwinglisPersonne : Thesen im Rahmen der ersten ZürcherLieu : Disputation im Januar 1523 und die Verbreitung von reformatorischen Schriften bestärkten wohl die WinterthurerLieu : Priester in ihrer Haltung. Vgl. hierzu Gamper 2020, S. 73-75, 80-81; Niederhäuser 2020, S. 51-52, 83-84; Walser 1944, S. 10-11.
Die städtische Aufsicht über die Geistlichkeit in WinterthurLieu : schlägt sich bereits im Notariatsinstrument des Heinrich LüthiPersonne : anlässlich der Verleihung der Prädikatur im Februar 1525 nieder. Dieser musste sich verpflichten, «nach ordnung und geheis» des Schultheissen und RatsOrganisation : , seiner Lehensherren, zu predigen und das Evangelium zu verkünden. Wie andere Bürger sollte er ihren Geboten und Verboten Folge leisten und Rechtsstreitigkeiten vor dem Kleinen RatOrganisation : oder dem Grossen RatOrganisation : als letzter Instanz austragen. Dem Schultheissen und beiden RätenOrganisation : räumte er das Recht ein, ihn wegen ungebührlichen Lebenswandels zu bestrafen oder abzusetzen (STAW URK 2139).
Texte édité
Actum uff mendag nach invͦcavitt, anno xxiiijoDate : 15.02.1524
Item uff den anzug und anmuͦtuͦng junckher Hanssen von SallPersonne : 1 haben sich unsser kilcher und alle kaplaͤnen begeben, nunn hinfür schultheisen und raͤtenOrganisation : alhie für ire oberen ze haben.
Annotations
- Hans von SalPersonne : alternierte zwischen 1491 und 1506 als Schultheiss, hatte danach aber kein städtisches Amt mehr inne, vgl. Hauser 1912a, S. 116-118.↩
Résumé