SSRQ ZH NF I/2/1 230-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 230-1
Licence : CC BY-NC-SA
Erhöhung der Einzugsgebühr in Hettlingen
1522 octobre 9.
Description de la source
- Cote : PGA Hettlingen I A 8
- Date : 1522 octobre 9 Tradition : Original
- État de conservation : Schrift durch Feuchtigkeitseinwirkung stellenweise verblasst
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 27.5 × 22.0
- 1 sceau :
- Stadt WinterthurOrganisation : , il n’existe qu’une fente pour le sceau, absent
- Langue : allemand
Commentaires
Mittels sogenannter Einzugsbriefe steuerte die Obrigkeit die Niederlassung von Zuzügern in den Gemeinden. Aufnahmegebühren sollten die Ansiedlung Mittelloser verhindern und den Kreis der Nutzungsberechtigten an kollektiven Weide- und Waldflächen (Allmende, vgl. HLS, Allmend) limitieren. Für benötigte Fachkräfte galten oft Ausnahmen. Die Überlieferung der Einzugsbriefe von Gemeinden auf der ZürcherLieu : Landschaft setzt im 16. Jahrhundert ein, für die an die Stadt ZürichLieu : angrenzenden Obervogteien vgl. SSRQ ZH NF II/11 97-1; für die Herrschaft Greifensee vgl. SSRQ ZH NF II/3 60-1.
In der Folgezeit wurden die Zuzugsbedingungen auf Wunsch der Gemeinde HettlingenLieu : weiter verschärft. 1680 erhöhten Schultheiss und Rat von WinterthurLieu : Organisation : die Aufnahmegebühr auf 100 Gulden, wobei die Hälfte des Betrags an sie abzuführen war. Aus dem erneuerten Einzugsbrief geht auch hervor, dass Haus- und Grundbesitz in HettlingenLieu : Voraussetzung für den Erwerb des Bürgerrechts war (PGA Hettlingen I A 39). Im 18. Jahrhundert wurde von Neubürgern verlangt, der Dorfgemeinde Wein, Brot und Käse zu spendieren (Häberle 1985, S. 156-157). Auswärtige Frauen, die einen Bürger von HettlingenLieu : heiraten und sich im Dorf niederlassen wollten, mussten damals ein Mindestvermögen nachweisen (Häberle 1985, S. 159).
Nicht alle, die in HettlingenLieu : ansässig waren, besassen das Bürgerrecht und durften die Allmende nutzen. Zu diesen als Hintersassen bezeichneten minderberechtigten Einwohnerinnen und Einwohnern vgl. Häberle 1985, S. 159-161.
Texte édité
Annotations
- Endommagé par des traces d’eau ou d’humidité, lecture incertaine.↩
- Endommagé par des traces d’eau ou d’humidité, lecture incertaine.↩
- Endommagé par des traces d’eau ou d’humidité, lecture incertaine.↩
- Der hier erwähnte ältere Einzugsbrief, der eine Einzugsgebühr von 5 Pfund vorsah, ist nicht erhalten.↩
Résumé