SSRQ ZH NF I/2/1 23-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 23-1
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Verleihung eines Ablasses durch zwei Erzbischöfe und neun Bischöfe zugunsten der Pfarrkirche in Winterthur
1362 novembre 14. Avignon
Description de la source
- Cote : STAW URK 165a
- Date : 1362 novembre 14 Tradition : Original
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 66.0 × 45.0 (Plica : 5.5 cm)
- 12 sceaux :
- Erzbischof Jakob von NeopatraPersonne : , cire, ovale pointu, attaché à un fil, fragmentaire
- Erzbischof Nikolaus von LarissaPersonne : , cire, ovale pointu, attaché à un fil, endommagé
- Bischof Franciscus LapsacensisPersonne : , cire, ovale pointu, attaché à un fil, endommagé
- Bischof Egidius FavariensisPersonne : , cire, ovale pointu, attaché à un fil, fragmentaire
- Bischof Philipp von LavataPersonne : , cire, ovale pointu, attaché à un fil, endommagé
- Bischof Albertinus SurmenensisPersonne : , cire, ovale pointu, attaché à un fil, fragmentaire
- Bischof Lazarus von ButrintoPersonne : , cire, ovale pointu, attaché à un fil, fragmentaire
- Bischof Petrus von SvačPersonne : , cire, ovale pointu, attaché à un fil, endommagé
- Bischof Augustinus von SilivriPersonne : , cire, ovale pointu, attaché à un fil, fragmentaire
- Bischof Robertus DavacensisPersonne : , cire, ovale pointu, attaché à un fil, fragmentaire
- Bischof Johannes ArmirocensisPersonne : , cire, ovale pointu, attaché à un fil, fragmentaire
- Bischof Raphael von ArkadiPersonne : , cire, ovale pointu, attaché à un fil, fragmentaire
- Langue : latin
-
Regest
- REC, Bd. 2, Nr. 5757
Commentaires
Der Ablass bedeutet in der katholischen Busspraxis einen Nachlass der von der Kirche auferlegten Sündenstrafen als Gegenleistung für ein gutes Werk und lässt sich in dieser Form seit dem 11. Jahrhundert nachweisen, vgl. Paulus 1922-1923, Bd. 1, S. 1, 19, 24-25, 31-33, 132, 192-194, 253-254, 259-267. Nur Päpste und Bischöfe konnten Ablass gewähren, da ihnen in der Nachfolge des Apostels PetrusPersonne : die Binde- und Lösegewalt zugesprochen wurde. Ablässe, die andernorts erworben wurden, mussten durch den Diözesanbischof bestätigt werden. Die vierte Lateransynode von 1215 bestimmte, dass Bischöfe bei der Einweihung einer Kirche einen Ablass von maximal einem Jahr und bei anderen Anlässen einen Ablass von maximal 40 Tagen gewähren durften. Daraus entwickelte sich die Vorstellung, dass sich diese Fristen bei Ablassurkunden mit mehreren Bischöfen als Ausstellern, sogenannten Sammelablässen, kumulierten, vgl. Seibold 2001, S. 1-2, 41, 47-50, 88-94; Paulus 1922-1923, Bd. 2, S. 61-63. Über die Bedeutung der erlassenen Frist gab es unterschiedliche theologische Auffassungen. Eine Theorie besagte, dass sich die Dauer des Verbleibs im Fegefeuer um die gewährten Tage verkürzte, eine andere, dass sich die geschuldete Bussleistung entsprechend reduzierte, vgl. Paulus 1922-1923, Bd. 2, S. 213-214. Zu der theologischen Begründung, der Praxis und den Formen des Ablasses vgl. auch Angenendt 2017, S. 35-53.
Sammelablässe wurden an der apostolischen KurieOrganisation : massenhaft ausgestellt und weisen ein typisches Layout auf. In der Regel wurden die Urkunden vor Ort oder in einer heimischen Malerwerkstatt mit farbigen Miniaturen versehen oder zumindest die Initialen verziert. Bei der vorliegenden Urkunde unterblieb dieser Schritt. Wie aus der Anzahl der Siegel und dem Vermerk auf der Plica hervorgeht, vergass der Notar die Nennung eines Ausstellers in der Intitulatio. Solche Flüchtigkeitsfehler waren nicht selten und beeinträchtigten die Wirkung der Urkunde nicht, denn entscheidend für die Summe der Ablasstage war die Zahl der Siegel. Ablassurkunden wurden an den im Text erwähnten Ablasstagen in der Kirche ausgestellt und konnten von den Gläubigen berührt werden. Das erklärt den oftmals schlechten Erhaltungszustand der Dokumente, vor allem der Siegel. Die vorliegende Urkunde weist an den Seitenrändern kleine Einstiche zur Befestigung auf. Zu formalen Aspekten der kurialen Sammelablässe, Ausfertigungspraxis und Gebrauch vgl. Seibold 2001, S. 8-9, 18-19, 55-59, 63-64, 70, 87, 104-111.
Texte édité
Annotations
- Corrigé de : Neopatrensis.↩
- Corrigé de : LarisanensisLieu : .↩
- Corrigé de : Lavatensis.↩
- Corrigé de : Archadiensis.↩
- Corrigé de : Cisopolitanensis.↩
- Corrigé de : Vregensis.↩
- Corrigé de : singulisque.↩
- Ajout à la hauteur de la ligne.↩
- Lecture incertaine.↩
- Lecture incertaine.↩
- Erzbischof von NeopatrasLieu : (heute YpatiLieu : ), vgl. Eubel 1913-1978, Bd. 1, S. 362.↩
- Vermutlich Erzbischof von LarissaLieu : , vgl. Eubel 1913-1978, Bd. 1, S. 294.↩
- Titularbistum nicht identifizierbar.↩
- Bischof von ButrintoLieu : , vgl. Eubel 1913-1978, Bd. 1, S. 143.↩
- Bischof von LavataLieu : , bei Eubel 1913-1978, Bd. 1, S. 297, nicht aufgeführt.↩
- Bischof von ArkadiLieu : , vgl. Eubel 1913-1978, Bd. 1, S. 102.↩
- Titularbistum nicht identifizierbar.↩
- Bischof von SilivriLieu : , vgl. Eubel 1913-1978, Bd. 1, S. 431.↩
- Bischof von SosopolLieu : , vgl. Eubel 1913-1978, Bd. 1, S. 188. Sein Siegel hängt nicht an der Urkunde. Sein Siegelbild stellt einen Bischof dar, sitzend, mit der rechten Hand segnend, im linken Arm den Bischofsstab, darunter ein grosser Wappenschild mit anstossenden Rauten im Dreipass. Die Umschrift lautet: «S(IGILLVM) FR(ATR)IS BERTOLDI DEI GR(ATI)A EP(ISCOP)I CISOPOLENSIS».↩
- Bischof von VregoLieu : , bei Eubel 1913-1978, Bd. 1, S. 535, nicht aufgeführt. Die nicht mehr vollständig erhaltene Umschrift des dazugehörigen Siegels deutet aber auf eine andere Person hin. Der Vorname ist identisch, doch beginnt die Bistumsbezeichnung mit «LA» und ist vermutlich mit «Lapsacensis» aufzulösen. Der nicht zu identifizierende Bischof Franciscus LapsacensisPersonne : begegnet in dieser Zeit ebenfalls unter den Ausstellern von Sammelablässen.↩
- Titularbistum nicht identifizierbar.↩
- Bischof HeinrichPersonne : von KonstanzLieu : erteilte am 13. Januar 1363 seine Zustimmung. Diese Urkunde ist als Transfix an der Ablassurkunde befestigt, das Siegel wurde abgeschnitten (STAW URK 165b).↩
- Die Reihenfolge der Aussteller stimmt nicht mit der Reihenfolge der Siegel überein. Ein Siegler wird nicht genannt, das Siegel des Bischofs Berthold von SosopolPersonne : hängt nicht an der Urkunde. Die betreffenden Siegel lassen sich den Bischöfen PetrusPersonne : von Svač («Suacensis»)Lieu : und Robertus DavacensisPersonne : zuordnen. Für die angesichts des Erhaltungszustands der Siegel nicht immer zweifelsfreie Identifizierung der Siegelinhaber konnte auf Fotomaterial zurückgegriffen werden, das von dem Diözesanarchiv Wien (DAW 13630110; DAW 13630125), dem Hohenlohe-Zentralarchiv Neuenstein (HZAN GA 10 U 151) sowie den Stadtarchiven Stein am Rhein (Stadtarchiv Stein am Rhein Spi 1) und Nürnberg (Stadtarchiv Nürnberg A1 1358.04.07) dankenswerterweise zur Verfügung gestellt wurde.↩
Résumé