SSRQ ZH NF I/2/1 225-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 225-1
Licence : CC BY-NC-SA
Verordnung über den Weinpreis in den Wirtschaften in Winterthur
1521 octobre 30.
Description de la source
- Cote : STAW B 2/7, S. 356 (Eintrag 2)
- Date : 1521 octobre 30 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 23.0 × 31.0
- Langue : allemand
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Die WinterthurerLieu : Wirte mussten die Fässer vor dem Anstechen durch die vereidigten Weinschätzer taxieren lassen (Amtseid: SSRQ ZH NF I/2/1 141-1). Waren diese nicht erreichbar, sollten sich die Wirte an den Schultheissen oder ein Mitglied des RatsOrganisation : wenden, wie ein Ratsbeschluss aus dem Jahr 1478 vorschrieb (STAW B 2/2, fol. 31r; STAW B 2/3, S. 365). 1490 wurde die Bestimmung dahingehend präzisiert, dass in die begutachteten und markierten Fässer nur Wein nachgefüllt werden durfte, der geschätzt worden war. Neben den Wirten wurden auch ihre Frauen, Kinder und Dienstleute zur Einhaltung dieser Bestimmung verpflichtet (STAW B 2/5, S. 405). Wer mehr Wein ausschenkte, als geschätzt worden war, wurde bestraft (STAW B 2/3, S. 248).
Ein weiteres Beispiel für die obrigkeitliche Preisegulierung bei Waren und Dienstleistungen sind die im Rahmen einer Tagsatzung der eidgenössischen OrteOrganisation : im Juni 1532 vereinbarten Vorgaben, zu welchem Preis ein Wirt seine Speisen und die Versorgung der Pferde der Gäste anbieten durfte (EA, Bd. 4/1b, Nr. 717h, Nr. 727p). Die ZürcherOrganisation : informierten die WinterthurerOrganisation : am 31. Juli 1532 über den Beschluss, verbunden mit der Aufforderung, diesen zu verkünden, durchzusetzen und Übertretungen zu ahnden (STAW AH 105/2). Am 11. November 1590 erliessen der Schultheiss, der Kleine RatOrganisation : und mehrere beigezogene Mitglieder des Grossen RatsOrganisation : eine Ordnung für die Tavernenwirte und die Zapfenwirte, die ihren Gästen zum Wein nur Käse und Brot anbieten durften (STAW B 2/8, S. 445-449; Entwurf: STAW AH 105/3).
Texte édité
Actum mitwochen post SimonisPersonne : und JudePersonne : Organisation : , anno xxjoDate : 30.10.1521
[...]Non-pertinence éditoriale1
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