SSRQ ZH NF I/2/1 223-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 223-1
Licence : CC BY-NC-SA
Anstellung des Turmwächters der Stadt Winterthur
1520 août 6.
Description de la source
- Cote : STAW B 2/7, S. 331
- Date : 1520 août 6 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 23.0 × 31.0
- Langue : allemand
Commentaires
Die Stadttore in WinterthurLieu : waren nachts verschlossen (SSRQ ZH NF I/2/1 178-1), Turmwächter und Gassenwächter bezogen ihre Posten (SSRQ ZH NF I/2/1 268-1). Zu den Abläufen der Stadtbewachung nach Einbruch der Dunkelheit vgl. Leonhard 2014, S. 248-250. Bei Pflichtversäumnis drohten den Wächtern harte Strafen, wie 1439 der Fall des Hans RickenbachPersonne : dokumentiert. Er war im Dienst eingeschlafen und hatte einen Feuerausbruch nicht bemerkt und somit seinen Amtseid gebrochen, daher wurde er in Haft genommen. Schultheiss und Rat von WinterthurLieu : Organisation : verzichteten auf ein Gerichtsverfahren, das zu einem Todesurteil hätte führen können, und liessen ihn unter der Auflage frei, die Stadt zu verlassen (SSRQ ZH NF I/2/1 70-1).
Texte édité
Actum mentag ante LaurentyPersonne : , anno etcAbréviation xxoDate : 06.08.1520
Résumé