SSRQ ZH NF I/2/1 221-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 221-1
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Pfrundvertrag zwischen dem Spital in Winterthur und Heini Lienhard
1520 avril 23.
Description de la source
- Cote : STAW B 3e/54, fol. 60r-v
- Date : 1520 avril 23 Tradition : Abschrift
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.0 × 30.0
- Langue : allemand
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In den Spitälern waren Arme und Kranke untergebracht, die sich nicht mehr selbst versorgen konnten. So wurden in WinterthurLieu : bedürftige Kranke in das Untere SpitalOrganisation : aufgenommen, nachdem sie ein Eintrittsgeld von 1 Pfund erbettelt hatten (SSRQ ZH NF I/2/1 124-1). In diesen Einrichtungen lebten aber auch Personen, die gegen Zahlung eines Geldbetrags lebenslang Unterkunft und Verpflegung erhielten. Je nach Vermögen konnte man eine besser ausgestattete Pfrund erwerben, die einen Platz am Tisch des Spitalmeisters samt täglicher Fleischration garantierte, oder eine einfache Pfrund in der sogenannten Knechtstube, bei welcher der Fleischkonsum auf drei Tage in der Woche beschränkt war (z. B. SSRQ ZH NF I/2/1 229-1), vgl. hierzu Hauser 1912, S. 122-137.
Aus einer Aufstellung am Anfang des Bands, der die Abschrift des vorliegenden Pfrundvertrags enthält, geht hervor, was ein Pfründner an Mobiliar und Hausrat mitzubringen hatte: «eyn pettety betstatt mytt aller zuͦgehoͤrd, wie er daran lygen wyl, summer und wynther, eygne faß zuͦ sym pfruͦnd wyn, ein kessy, ein pfannen, ein erynen hafen, ein canten und anders, des er sych zur besserung synes mals gebruchen wyl». Hausrat und Kleidung sollten nach dem Tod des Pfründners in den Besitz des SpitalsOrganisation : übergehen. Der Pfründner hatte seinerseits Anrecht auf eine beheizte Unterkunft, Licht sowie Betreuung (STAW B 3e/54, Vorsatzblatt). Einem Eintrag aus dem Jahr 1569 ist zu entnehmen, dass man für eine Herrenpfrund zusätzlich einen «sylbarnen baͤcher, vij lott schwaͤr,» beisteuern musste, der bei dem Spitalmeister gegen einfaches Trinkgeschirr eingetauscht wurde (STAW B 3e/54, fol. 1r).
Individuelle Pfrundverträge regelten die beiderseitigen Rechte und Pflichten, etwa bezüglich der Speisen und Weinration, die der Pfründner erwarten konnte, der Dienste, die er zu erbringen hatte, oder des Anspruchs des SpitalsOrganisation : auf seinen Nachlass. Nicht immer behielt sich das SpitalOrganisation : neben dem eingebrachten Hausrat das gesamte hinterlassene Vermögen vor, so dass die Erben gegen eine Abfindung ihre Erbschaft antreten konnten, vgl. beispielsweise STAW URK 1703. Darüber hinaus mussten gemäss der Eidformel aus dem Jahr 1473 alle, die in das Spital eintraten, schwören, den Nutzen des Spitals zu fördern, Schaden abzuwenden und dem Pfleger oder dem Schultheissen besondere Vorkommnisse zu melden (STAW B 2/3, S. 193).
Verdopplungsstriche, die der Spitalschreiber Johannes NussbaumerPersonne : über Nasale am Wortanfang gesetzt hat, wurden zur besseren Lesbarkeit des Textes ignoriert.
Texte édité
Heini Lienhart
Résumé