SSRQ ZH NF I/2/1 217-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 217-1
Licence : CC BY-NC-SA
Verpflichtung des Simon Mäglin als Inhaber der Pfründe St. Petrus, St. Paulus und St. Andreas und der Prädikatur an der Pfarrkirche in Winterthur
1517 novembre 14. Winterthur
Description de la source
- Cote : STAW URK 2027
- Date : 1517 novembre 14 Tradition : Original
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 55.0 × 35.0 (Plica : 4.0 cm)
- Langue : allemand
Commentaires
Zeitgleich mit der Ausfertigung des vorliegenden Notariatsinstruments präsentierten Schultheiss und Rat von WinterthurLieu : Organisation : dem Bischof von KonstanzLieu : Simon MäglinPersonne : als Nachfolger des verstorbenen Prädikanten Johannes LöwPersonne : (STAW URK 2028/1). Am 1. Dezember 1517 beauftragte der Generalvikar den Dekan des Dekanats WinterthurLieu : mit der Einsetzung MäglinsPersonne : (STAW URK 2028/2). In der Folgezeit kam es zu Differenzen zwischen dem Prädikanten und der ZürcherLieu : Obrigkeit, die ihn zunächst vor dem Schultheissen und Rat von WinterthurLieu : Organisation : anklagte, worauf diese den Fall an den Bischof von KonstanzLieu : wiesen. Im Dezember 1522 verzichtete MäglinPersonne : auf seine Pfründe und verpflichtete sich, ohne Erlaubnis der ZürcherOrganisation : ihr Gebiet nicht mehr zu betreten. Zu den Hintergründen vgl. Gamper 2020, S. 64-76; Lengwiler 1955, S. 75-76; Ziegler 1933, S. 50-51; Hauser 1918, S. 19-26; Ziegler 1900, S. 73-76.
Die Pfründe blieb mehr als zwei Jahre vakant, bis sie am 22. Februar 1525 mit dem ersten reformierten Prädikanten Heinrich LüthiPersonne : besetzt wurde. Entsprechend veränderte sich das Formular des Notariatsinstruments über die Aufgaben und Pflichten des Pfründeninhabers. Dieser sollte das Gotteswort verkünden und «nu̍tzet anders dan das helig evangelium oder das, so er mit altem und nu̍wem testament bybringen oder erhalten moͤg, bredigen». Er sollte niemanden aus Neid oder Hass anprangern und keinen Unfrieden zwischen der Obrigkeit und der Gemeinde von der Kanzel aus stiften, sondern sich an den Schultheissen und RatOrganisation : wenden, falls ihm «ethwas angelaͤgen» wäre. Rechtsstreitigkeiten hatte er vor dem Kleinen RatOrganisation : und dem Grossen RatOrganisation : als Appellationsinstanz auszutragen und durfte sie nicht weiterziehen. Er musste die Pfründe persönlich versehen und durfte sich nur mit dem Einverständndis der städtischen Obrigkeit vertreten lassen. Deren Anordnungen und Verboten hatte er Folge zu leisten. Sollte er sich «ungebu̍rlich [...]Non-pertinence éditoriale halten, es sige mit wiberen, doͤchteren oder anderer namhafftiger ursachen oder stucken halb», konnten ihn Schultheiss und beide RäteOrganisation : bestrafen oder absetzen. Mit dem Einkommen, das sie festlegten, sollte er sich begnügen und das Vermögen der Pfründe verantwortlich verwalten, ferner das Pfründhaus nach Rat der Bauherren instand halten und die Zahlung des Zehnten nicht verhindern (STAW URK 2139).
Texte édité
Annotations
- Stiftung der Kaplaneipfründe: SSRQ ZH NF I/2/1 54-1; Stiftung der Prädikatur: SSRQ ZH NF I/2/1 103-1.↩
Résumé