SSRQ ZH NF I/2/1 216-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 216-1
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Anordnung des Verbots von Solddiensten in Winterthur durch die Stadt Zürich
1517 mars 7.
Description de la source
- Cote : STAW AE 41/2
- Date : 1517 mars 7 Tradition : Original (Einzelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 32.0 × 26.0
- 1 sceau :
- Stadt ZürichOrganisation : , cire, rond, sceau de clôture, absent
- Langue : allemand
Commentaires
In rein innerstädtischen Angelegenheiten konnten Schultheiss und Rat von WinterthurLieu : Organisation : weitgehend eigenständig agieren. Die Stadtherrschaft der ZürcherOrganisation : wirkte sich besonders auf den Bereich der Aussenbeziehungen aus. Dieser Anspruch manifestiert sich beispielsweise in den obrigkeitlichen Anweisungen zur Bekämpfung des Söldnerwesens, wobei den WinterthurernOrganisation : durchaus Gestaltungsmöglichkeiten in dem von ZürichLieu : vorgegebenen Rahmen blieben, vgl. SSRQ ZH NF I/2/1 171-1 und SSRQ ZH NF I/2/1 276-1. Doch wurde die Meinung der WinterthurerOrganisation : im Rahmen der Befragung der ZürcherOrganisation : Untertanen zum Pensionenwesen und dem Bund mit FrankreichLieu : eingeholt (StAZH A 95.1, Nr. 2, S. 26-27; StAZH A 95.1, Nr. 3, S. 19-20; StAZH A 95.2, Nr. 5).
Bei der Transkription des Textes wurden die Bögen über dem Buchstaben «u» durchweg als Distinktionszeichen aufgefasst, eine Unterscheidung zwischen den Lauten «u» und «uͦ» ist nicht möglich.
Texte édité
Burgermeister, rat und der groß rat, genant die zweihundert, der statt ZurichLieu : Organisation :
[p. 2]Saut de pageAnnotations
- Corrigé de : ernsthlich.↩
- Vgl. den Beschluss der TagsatzungOrganisation : der Eidgenössischen OrteOrganisation : vom 3. März 1517 (StAZH B VIII 87, fol. 140r, Nr. 12; Regest: EA, Bd. 3/2, Nr. 699m).↩
Résumé