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SSRQ ZH NF I/2/1 215-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer

Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 215-1

Licence : CC BY-NC-SA

Niederlassungsbewilligung für den Juden Lazarus in Winterthur

1515 novembre 7.

Der Schultheiss, der Kleine und der Grosse Rat von Winterthur bewilligen dem Juden Lazarus, weiterhin in der Stadt unter ihrem Schutz ansässig zu sein. Sie können diese Bewilligung jederzeit mit einer Frist von einem halben Jahr aufkündigen. Lazarus soll seinen Sohn Moses und seine Frau anweisen, auf ihre Worte zu achten und auf dem Markt nur das zu berühren, was sie kaufen wollen.

  • Cote : STAW B 2/7, S. 167 (Eintrag 2)
  • Date : 1515 novembre 7
  • Tradition : Eintrag
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 23.0 × 31.0
  • Langue : allemand
  • Scripteur : Josua Landenberg

Anhand des vorliegenden Ratsbeschlusses wird deutlich, wie jüdische Einwohnerinnen und Einwohner auch in WinterthurLieu : stigmatisiert und ausgegrenzt wurden. Am 15. November 1518 wurde die Schutzzusage für LazarusPersonne : erneuert. Bei Wohlverhalten wollte man sie ihm auf Lebenszeit gewähren, doch behielt sich der RatOrganisation : vor, sie aufzukündigen, sollten Klagen über ihn laut werden. Der jüdischen Familie wurden weitere Auflagen erteilt, so war MosesPersonne : , dem Arzt, nur in Ausübung seines Berufs der Umgang mit christlichen Mitbürgern erlaubt (STAW B 2/7, S. 264). Vgl. hierzu Niederhäuser 2005a, S. 106-107; Niederhäuser 2001, S. 143-144. Derartigen Restriktionen waren JudenOrganisation : aber auch andernorts unterworfen, vgl. Gilomen 2009, S. 45-46; Willoweit 2003, S. 2185-2187.

Texte édité


Actum mitwochen ante
MartiniPersonne : , anno xv jare
Date : 07.11.1515
[...]Non-pertinence éditoriale1

Item mine heren, a schulthschultheis, cleinOrganisation : und gros raͤtOrganisation : , habent
LazarusPersonne : juden widerum in irem schirm alhie laussen beliben,
doch mit geding und vorbehaltnus, wann und zuͦ welcher zit,
es sige u̍ber kurtz oder lang, oder im jar, wann sy wellen, so
mu̍gen sy im soͤlichen schirm widerum abku̍nden. Doch wann sy
soͤlichs thuͦn wellen, soͤllen sy im soͤlichs allwegen einhalb jarPériode : 6 mois
zevor wu̍ssen thuͦn. Desglichen sol er ouch mit sinem su̍n
MossePersonne : und siner hus frfrowen verschaffen und daran sin, das sy irer
reden behuͦtsam sigen und am marckt nu̍tzet angriffint,
sy wellends dann kouffen.
Actum ut supraChangement de langue : latin.

Annotations

  1. Suppression : haben.
  1. Es folgt ein Eintrag über die Weinrechnung.