SSRQ ZH NF I/2/1 192-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 192-1
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Pflichten der Inhaber von Pfründen an der Pfarrkirche in Winterthur
ca. 1500 – 1522.
Description de la source
- Cote : STAW B 2/2, fol. 61v-62r
- Date : ca. 1500 – 1522 (Der undatierte Eintrag des Stadtschreibers Konrad Landenberg datiert vermutlich um 1500, der Nachtrag von der Hand seines Nachfolgers Gebhard Hegner um 1522 vor der Einführung der Reformation.) Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 32.0
- Langue : allemand
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Im Jahr 1488 hatten sich Schultheiss und Rat von WinterthurLieu : Organisation : und die Kapläne der Pfarrkirche auf eine Gottesdienstordnung verständigt, nachdem es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen der städtischen Obrigkeit oder dem Rektor und den Kaplänen aufgrund mangelnder Pflichterfüllung gekommen war, vgl. SSRQ ZH NF I/2/1 152-1. Im gleichen Jahr drohten Schultheiss und RatOrganisation : dem Prädikanten Lukas WüstPersonne : aufgrund seines Lebenswandels den Entzug seiner Pfründe an, die Angelegenheit zog sich über Jahre hin (STAW B 2/5, S. 335, 496, 558-559); vgl. zu diesem Fall Ziegler 1900, S. 69-72. Die Strafkompetenz bei normabweichendem Verhalten von Geistlichen war dem Bischof von KonstanzLieu : vorbehalten, vgl. Neumann 2008, S. 58, 60; Albert 1998, S. 46, 100.
Der vorliegende Pflichtenkatalog für die Inhaber der Pfründen an der Pfarrkirche datiert vermutlich um 1500. Ein Eintrag in einem Ratsbuch vom 10. März 1507 über die Verleihung der Heiliggeistpfründe im SpitalOrganisation : an Rudolf WeberPersonne : nimmt Bezug auf diese «artikel, so in das ratzbuͦch, ander caplaͤnen halb ze verinstrumentieren, geschriben staͧt» (STAW B 2/6, S. 260). 1519 zeigten Schultheiss und RatOrganisation : WeberPersonne : bei dem Offizial der KonstanzerLieu : Kurie an, da er mit seiner Dienstmagd ein Kind gezeugt und es nach der Geburt nicht ausreichend versorgt hatte (STAW AM 182/20; Edition: Ziegler 1900, Beilage 5, S. 96). Bis zur Reformation mussten sich die Kapläne bei ihrer Einsetzung in die Pfründe zur Einhaltung dieser Bestimmungen verpflichten, vgl. beispielsweise SSRQ ZH NF I/2/1 217-1.
Texte édité
Artikel von verlihung der caplanyenpfruͦnden alhie in u̍nser pfarkilchen angesaͤhen
Es haben mine herren schulthaiß unnd raͤteOrganisation : umb besser fu̍rdrung goͤtlicher diensten uß sonder guͦter meinung angesaͤhen, das fu̍rohin allwaͤgen ein jeder priester und caplan, dem alhie ein pfruͦnd verlihen wirt, sich glouphaftig verinstrumentieren sol, dise nachvolgende artiklen unnd puncten ze halten.
Unnd in woͤlchen hievor benanten stucken und artiklen er sich u̍bersaͤhe und die nit hielte und das kuntlich uff in gepraͧcht wurde, das er alsdann [fol. 62r]Saut de page die selben sin pfruͦnd mit der getaut entsetzt unnd beroubet, also das die widerumb einem raͤteOrganisation : alhie ledig heimgefallen sin unnd demnach von einem raͤteOrganisation : einem andern priester verlihen werden sol, daran von im und mengklichem ungeirrt.
Annotations
- Diese Summe diente dem RatOrganisation : als Sicherheit für Auslagen bei einem etwaigen Verfahren an der KonstanzerLieu : KurieOrganisation : , vgl. Ziegler 1900, S. 55. Der Nachtrag von der Hand des Stadtschreibers Gebhard HegnerPersonne : erfolgte wohl bald nach seinem Amtsantritt im Jahr 1522.↩
Résumé