SSRQ ZH NF I/2/1 181-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 181-1
Licence : CC BY-NC-SA
Eid der Zeugmeister der Stadt Winterthur
1500.
Description de la source
- Cote : STAW B 2/2, fol. 59r (Eintrag 2)
- Date : 1500 (Undatiert, der Eintrag vor den Eidformeln datiert von 1501 (STAW B 2/2, fol. 56v).) Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 32.0
- Langue : allemand
Présentation de la situation de tradition
- Cote : winbib Ms. Fol. 241, fol. 5r (Eintrag 1)
- Date : 1625 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 22.0 × 34.0
- Langue : allemand
- Cote : STAW B 3a/10, S. 11
- Date : 1700 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 21.0 × 34.0
- Langue : allemand
Commentaires
Gemäss den Angaben in dem Kopial- und Satzungsbuch, das von Stadtschreiber Gebhard HegnerPersonne : angelegt wurde und nur mehr abschriftlich überliefert ist, fungierten je ein Mitglied des Kleinen RatsOrganisation : und des Grossen RatsOrganisation : als Zeugmeister (winbib Ms. Fol. 27, S. 497). Hans ErnstPersonne : präzisierte in seinen Aufzeichnungen von 1692 ihre Aufgaben: «Dieselben sollen sorg haben zu dem züg hauß samt allen darinen ligenden kriegs rüstung, wo etwaß ab gieng, an die stat anders machen laßen, damit, wo es die notdurfft erforderet, man desto beßer gerüstet were». Damals war es in der Regel der Bauherr, der das Amt seitens des Kleinen RatsOrganisation : versah (winbib Ms. Fol. 264, S. 161).
Texte édité
Amptlu̍t u̍ber der statt zu̍g Variante alternative dans winbib Ms. Fol. 241, fol. 5r; STAW B 3a/10, S. 11 : eidea
Item die soͤllend schwēren, soͤlchen zu̍g allen, es
sige an cleinen oder grossen bu̍chsen, armbresten,
bu̍chsenpulfer und allen anderm zu̍ge gmeiner statt
zuͦ ir werinen gehoͤrende, nutzlich und in eren ze halten
und wol ze versaͤhen.
Résumé