SSRQ ZH NF I/2/1 169-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 169-1
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Einsetzung des Stadtboten von Winterthur
1497 mai 29.
Description de la source
- Cote : STAW B 2/6, S. 14 (Eintrag 1)
- Date : 1497 mai 29 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 33.0
- Langue : allemand
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Zu den Aufgaben der vereidigten Boten einer Stadt gehörte die Überbringung von mündlichen und schriftlichen Mitteilungen, Geldbeträgen, Geschenken und dergleichen, wobei sie in der Regel zu Fuss unterwegs waren. Sie erfüllten nicht nur Aufträge von Amts wegen, sondern durften ihre Dienstleistungen auch Privatleuten anbieten, vgl. Hübner 2007, S. 305-308; Heimann 1992, S. 265-266. Neben ihrer Amtskleidung legitimierte die Läuferbüchse die amtlichen Boten, vgl. Heimann 1992, S. 281-284.
Diese Bestimmungen entsprechen weitgehend dem Wortlaut der Eidformel des Stadtboten, die in den ältesten Eidbüchern von WinterthurLieu : aus dem 17. Jahrhundert überliefert ist (winbib Ms. Fol. 241, fol. 27v-28r; STAW B 3a/10, S. 79-80). Auf kürzeren Distanzen und für kleinere Aufträge wurde offenbar ein einfacher Läufer eingesetzt, vgl. SSRQ ZH NF I/2/1 254-1.
Texte édité
Actum mentag post UrbaniPersonne : , anno etcAbréviation lxxxx vijoDate : 29.05.1497
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