SSRQ ZH NF I/2/1 168-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 168-1
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Einsetzung des Heinrich Petenhuser als Spitalmeister der Stadt Winterthur
1497 janvier 25.
Description de la source
- Cote : STAW B 2/6, S. 7 (Eintrag 1)
- Date : 1497 janvier 25 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 33.0
- Langue : allemand
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Der Spitalmeister war für den wirtschaftlichen Betrieb der Einrichtung und die Beaufsichtigung der Insassen verantwortlich. Grössere Baumassnahmen, Erwerbungen und Veräusserungen bedurften der Zustimmung der Spitalpfleger als Aufsichtsorgan (Eidformel: SSRQ ZH NF I/2/1 183-1) oder des Schultheissen und RatsOrganisation : . Über die Einnahmen und Ausgaben mussten die Spitalmeister Rechnung legen. Oftmals wurden sie aus den Reihen der Pfründner rekrutiert, wobei auch die Ehefrauen Aufgaben übernahmen, etwa den Hausrat und die Lebensmittelvorräte des SpitalsOrganisation : zu verwalten (STAW B 2/3, S. 366; STAW AA 4/3, fol. 457r-v; STAW AC 24/1/19; STAW AC 24/1/20; STAW AC 24/1/25). Vgl. zu den Verhältnissen in Winterthur Hauser 1912, S. 97-101, 146-147, und allgemein Reicke 1932, 2. Teil, S. 95-116.
Der Spitalmeister hatte dafür zu sorgen, dass die den Pfründnern vertraglich zugesagten Leistungen eingehalten wurden. Gemäss einer Verordnung von 1481 sollten diese etwaige Forderungen zunächst an den Spitalmeister richten, würde er nichts unternehmen, sollten sie die Pfleger beiziehen. Wollten sich auch diese nicht der Angelegenheit annehmen, konnte man sich an den Schultheissen und Rat von WinterthurLieu : Organisation : wenden (STAW B 2/3, S. 474).
Texte édité
Actum mitwochen nach AgnetisPersonne : , anno etcAbréviation lxxxx vijoDate : 25.01.1497
Résumé