SSRQ ZH NF I/2/1 163-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 163-1
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Bestellung von Fürsprechern für Verhandlungen vor dem Rat der Stadt Winterthur
1494 juin 23.
Description de la source
- Cote : STAW B 2/5, S. 524 (Eintrag 1)
- Date : 1494 juin 23 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 23.0 × 34.0
- Langue : allemand
Commentaires
Ein WinterthurerLieu : Ratsbeschluss des Jahres 1509 bestimmte, dass Personen, die vor dem Grossen RatOrganisation : Berufung gegen ein Urteil des Kleinen RatsOrganisation : einlegten, entweder die «geordneten» Fürsprecher oder Mitglieder des Grossen RatsOrganisation : in dieser Funktion beiziehen sollten. Bei Gerichtsverfahren, die «lib, ere oder guͦte» berührten und direkt vor dem Grossen RatOrganisation : verhandelt wurden, konnten die Prozessparteien auch Mitglieder des Kleinen RatsOrganisation : als Fürsprecher heranziehen oder für sich selbst sprechen (STAW B 2/6, S. 318).
Zu den Fürsprechern vor dem RatOrganisation : , auch Ratsredner oder Ratsprokuratoren genannt, vgl. Bauhofer 1927, S. 148-155 (für ZürichLieu : ).
Texte édité
Actum mentag post AlbaniPersonne : , anno etcAbréviation lxxxxiiijoDate : 23.06.1494
Annotations
- Vgl. die Eidformel der Fürsprecher (SSRQ ZH NF I/2/1 190-1).↩
Résumé