SSRQ ZH NF I/2/1 161-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 161-1
Licence : CC BY-NC-SA
Übereinkunft im Kompetenzstreit der Städte Winterthur und Zürich um die Hochgerichtsbarkeit in Hettlingen
1493 octobre 9.
Description de la source
- Cote : StAZH B II 4, Teil II, fol. 42r
- Date : 1493 octobre 9 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 30.5 × 40.0
- Langue : allemand
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Edition
- Zürcher Stadtbücher, Bd. 3/2, S. 236, Nr. 160
Présentation de la situation de tradition
- Cote : StAZH F II a 255, fol. 208r-v
- Date : 1538 Tradition : Abschrift
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 23.0 × 32.5
- Langue : allemand
Commentaires
Seit 1434 ist das in der Landvogtei KyburgLieu : gelegene Dorf HettlingenLieu : im Besitz der Stadt WinterthurLieu : nachweisbar, vgl. Niederhäuser 2014, S. 135-136. Die Kompetenzabgrenzung zwischen ihr und der Stadt ZürichLieu : in Bezug auf die Ausübung der Hochgerichtsbarkeit im Dorf war strittig. Schultheiss und Rat von WinterthurLieu : Organisation : reklamierten in ihrem Schreiben an Bürgermeister und Rat von ZürichLieu : Organisation : vom 15. September 1493 noch die hohe Gerichtsbarkeit und insbesondere die Kompetenz, Reisläufer zu bestrafen, für sich (StAZH A 155.1, Nr. 35), konnten sich aber nicht durchsetzen.
Im sogenannten Älteren Weissen Buch, einem um 1534 angelegten Kopialband der Herrschaft KyburgLieu : , ist vermerkt, dass die Niedergerichtsbarkeit in HettlingenLieu : den WinterthurernOrganisation : zustehe, die von ihnen ebenfalls beanspruchte Hochgerichtsbarkeit jedoch zu KyburgLieu : gehöre. Daher müsse die Gemeinde auf eigene Kosten einen Landrichter stellen (StAZH F II a 271, S. 136). Tatsächlich wiesen die WinterthurerOrganisation : im November 1494 einen Hochgerichtsfall in HettlingenLieu : , das gebrochene Eheversprechen eines Schmiedknechts gegenüber der Mutter seines Kindes, an Bürgermeister und Rat von ZürichLieu : Organisation : (StAZH A 155.1, Nr. 36). Dessen ungeachtet galten die Verfügungen des WinterthurerLieu : RatsOrganisation : über die Bestrafung von Reisläufern vom 19. Juni 1497 auch für HettlingenLieu : (SSRQ ZH NF I/2/1 171-1).
Am 31. Juli 1536 prüften die ZürcherOrganisation : abermals die Hoheitsrechte der WinterthurerOrganisation : in HettlingenLieu : und kamen zu dem Ergebnis, dass diesen dort die Steuern, das militärische Aufgebot, gewisse Dienste sowie die hohen und niederen Gerichte zustünden, doch müsse das Dorf weiterhin einen Richter an das Landgericht KyburgLieu : entsenden (SSRQ ZH NF I/2/1 274-1). Diese Pflicht implizierte die Anerkennung dieser Institution, vgl. Hürlimann 2000, S. 32; Kläui 1985, S. 88.
Zu den Gerichtsrechten in HettlingenLieu : vgl. Kläui 1985, S. 87-90; Schmid 1934, S. 34-35. Beispiele für die Ausübung der Blutsgerichtsbarkeit im 16. und 17. Jahrhundert durch WinterthurLieu : finden sich bei Häberle 1985, S. 243-246.
Texte édité
Annotations
- Die Urfehdeerklärung der gefangenen Söldner gegenüber dem Schultheissen und Rat der Stadt WinterthurLieu : Organisation : datiert vom 11. Dezember 1487 (STAW URK 1620).↩
Résumé