SSRQ ZH NF I/2/1 156-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 156-1
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Verordnung über die Verleihung vakanter Pfründen an der Pfarrkirche in Winterthur
1490 mars 3.
Description de la source
- Cote : STAW B 2/2, fol. 41v
- Date : 1490 mars 3 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 24.0 × 32.0
- Langue : allemand
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Teiledition
- Ziegler 1900, S. 55-56
Commentaires
Mit Ausnahme der Pfarr- und der Marienpfründe, welche durch die Stadtherrschaft verliehen wurden, besassen Schultheiss und Rat von WinterthurLieu : Organisation : , in der Regel vertreten durch die drei Ratsältesten, die Kollatur für die Altarpfründen an der Pfarrkirche, vgl. Illi 1993, S. 127-130. Vermutlich im Jahr 1468 hatten sie beschlossen, dass Pfründen künftig nur bei Vakanz und auch nur an einen Priester verliehen werden sollten (STAW B 2/2, fol. 7v). Ihre Aufsichtsfunktion schlägt sich auch im Pflichtenheft für die Kapläne nieder (SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 192). Vgl. hierzu Niederhäuser 2020, S. 28-31.
Die Ansprüche, welche die Obrigkeit an ihre Seelsorger stellte, entsprachen den Anforderungen von kirchlicher Seite bezüglich der Befähigung zum Priesteramt. Die Ausbildung angehender Pfarrer war nicht geregelt, ein Theologiestudium war nicht erforderlich. Die Kandidaten wurden durch den bischöflichen Offizial examiniert und approbiert, danach wurde ihnen die Weihe erteilt, vgl. Arend 2003, S. 175-177, 183-186.
Texte édité
Actum mitwochen vor reminiscere, anno etcAbréviation lxxxxoDate : 03.03.1490
Résumé