SSRQ ZH NF I/2/1 137-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 137-1
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Verbote und Beschränkungen betreffend Ausgang in der Nacht, Tanz, Fluchen, Geldspiel und Kleidung in Winterthur
1484 janvier 18.
Description de la source
- Cote : STAW B 2/5, S. 68
- Date : 1484 janvier 18 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 23.0 × 34.0
- Langue : allemand
Commentaires
Das Verhalten der Stadtbewohnerinnen und Stadtbewohner wurde von der Obrigkeit reglementiert (HLS, Unzucht; HLS, Sittenmandate; Isenmann 2012, S. 468-473; für ZürichLieu : : Casanova 2007, S. 67-140; Wehrli 1963, S. 5-19; für WinterthurLieu : : Leonhard 2014, S. 204-209). So verboten Schultheiss und Rat von WinterthurLieu : Organisation : im Jahr 1470, nach dem Läuten der Weinglocke ohne Licht auf die Strasse zu gehen. Wer tagsüber oder nachts in einem Haus oder im Freien «mit geschray und unzimlichem singen» Anstoss erregte, wurde bestraft (STAW B 2/2, fol. 20v; STAW B 2/3, S. 117). 1472 wurde ein Bussgeld von 1 Pfund Pfennigen für Verstösse festgelegt (STAW B 2/3, S. 155). Das Spielen auf den Trinkstuben nach Läuten der Weinglocke wurde einem Ratsbeschluss von 1471 zufolge mit 5 Pfund Pfennigen gebüsst (STAW B 2/3, S. 146). 1482 erliess der RatOrganisation : ein Tanzverbot, untersagte männlichen Personen bei Nacht den Besuch der Lichtstuben, verbot den Weinausschank nach dem Läuten der Weinglocke und die nächtliche Ruhestörung, erlaubte Geldspiele nur bis zu einem Höchsteinsatz von 1 Pfennig und stellte gotteslästerliches Fluchen unter Strafe (STAW B 2/3, S. 480). 1529 wurde das Verbot der Gotteslästerung, des Tanzens, des Besuchs von Lichtstuben durch Männer und des Weinausschanks nach 21 Uhr erneuert (STAW B 4/2, fol. 26v). Die nachts durch die Gassen patrouillierenden Scharwächter hatten Verstösse dem Schultheissen zu melden (STAW B 2/7, S. 45).
Als erzieherische Massnahme gegen einen «heyllossen, liederlichen, verthüegigen» Lebenswandel (exzessiver Alkoholkonsum, Verschwendung des Vermögens, Vernachlässigung der Erwerbstätigkeit, Misshandlung der Ehefrau und der Kinder) konnten Wirtshausverbote und nächtliche Ausgangssperren verhängt (STAW B 2/8, S. 370-372) oder das Weintrinken untersagt werden (STAW B 2/8, S. 281).
Texte édité
Actum uff sontag nach HilariiPersonne : , anno etcAbréviation lxxxiiijoDate : 18.01.1484
e–Item es sol niemandmer in liechtstuben keinerley u̍rten noch wirtschaft nit haben.Ajout au-dessous de la ligne–e
f–Item der kurtzen cleider halb verbietend mine herren, das fu̍rohin niemands, jung noch alt, keine kurtzeAjout au-dessus de la ligneg cleider tragen sol dann zimlich und erberlich also, das einen hinden und vornen wol verdecken.Ajout au-dessous de la ligne–f
Annotations
- Ajout dans la marge de gauche avec un signe d’insertion.↩
- Suppression : noch.↩
- Suppression : soͤllen.↩
- Correction au-dessus de la ligne, remplace : mitten.↩
- Ajout au-dessous de la ligne.↩
- Ajout au-dessous de la ligne.↩
- Ajout au-dessus de la ligne.↩
- Unter Lichtstuben sind gesellige Zusammenkünfte in Privathäusern zu verstehen, vgl. Casanova 2007, S. 93-96; Hürlimann 2000, S. 264-266. Besonders beargwöhnt wurden nächtliche Treffen unverheirateter Männer und Frauen (für ZürichLieu : : Spillmann-Weber 1997, S. 181-182; Lutz 1957, S. 18-20). Bereits 1472 gestatteten Schultheiss und Rat von WinterthurLieu : Organisation : lediglich den drei nächsten Nachbarn den nächtlichen Besuch von Lichtstuben, andernfalls drohte eine Busse von 10 Schilling (STAW B 2/3, S. 171).↩
- Um 21 Uhr, wie aus einem Ratsbeschluss von 1529 hervorgeht, dass man «dheinen win nach den nu̍nHeure : 21:00 hollen oder geben soͤlle» (STAW B 4/2, fol. 26v).↩
- Zur Bandbreite dieser anstössigen Schwüre vgl. Schwerhoff 2005, S. 200-206.↩
- Am folgenden Tag erliessen Schultheiss und Rat von WinterthurLieu : Organisation : ein entsprechendes Verbot von Geldspielen mit Einsätzen von über 1 Haller oder 1 Pfennig und verkündeten es auf den Trinkstuben (STAW B 2/5, S. 64). Als Busse setzte man 1492 10 Schilling fest (STAW B 2/5, S. 491). ↩
Résumé