SSRQ ZH NF I/2/1 136-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 136-1
Licence : CC BY-NC-SA
Einsetzung und Eid des Kuhhirten in Winterthur
1484 janvier 5.
Description de la source
- Cote : STAW B 2/5, S. 63 (Eintrag 3)
- Date : 1484 janvier 5 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 23.0 × 34.0
- Langue : allemand
Commentaires
Der Kuhhirt wurde jeweils am 5. Januar eingesetzt und erhielt in der ersten Jahreshälfte eine Vergütung von 1 Viertel Dinkel pro Kuh, ablösbar um 6 Schilling, nach dem 24. Juni wurde die Ration halbiert (STAW B 2/3, S. 318, zu 1477). Er sollte zwei Stiere gegen Entgelt halten und hatte dem Schultheissen 24 Mass Schmalz abzugeben (STAW B 2/3, S. 428, zu 1480). Bereits im sogenannten Habsburgischen Urbar ist das Hirtenamt, das der Schultheiss gegen einen «erschatze» von 5 bis 10 Schilling verleihen sollte, erwähnt (SSRQ ZH NF I/2/1 13-1).
Zum Hirtenamt und zur Viehhaltung in der Stadt vgl. SSRQ ZH NF I/2/1 135-1.
Texte édité
anno etcAbréviation lxxxiiijoDate : 05.01.14841
Alt GoͤschelPersonne : ,
kuͤhirt
Item dem alten GoͤschelPersonne : unnd sinem sun ist die herd der kuͤgen gelihen
ein jarPériode : 1 année, die kuͤgen zuͦ rechter zit us unnd in ze triben unnd die zum
besten weiden unnd getru̍wlich zuͦ huͤten, ouch die in kein infangen
guͦt zuͦ keiner zit triben. Unnd die brunnen im wald mit uffhōwen
suber halten, damit das vēhe ze trincken finde. Er sol ouch das vēhe
nit werffen noch wuͦstlich schlahen.3
Annotations
- Die Datierung und die beiden folgenden Einträge sind mit anderer Tinte geschrieben, daher könnte der edierte Eintrag auch zu einem späteren Zeitpunkt verfasst worden sein.↩
- Es folgen Einträge über einen Urfehdeeid und die Einsetzung eines Schulmeisters.↩
- Die Eidformel im ältesten erhaltenen Eidbuch der Stadt WinterthurLieu : aus den 1620er Jahren enthält den Zusatz, dass sich der Kuhhirt nur mit Erlaubnis des Schultheissen vom Vieh entfernen dürfe, dass er beim Viehtreiben auf den Brücken und in den Gassen vorsichtig sein solle und dass er zur Wahrung der städtischen Rechte das Vieh dreimal pro Jahr in die Auen treiben solle (winbib Ms. Fol. 241, fol. 16v).↩
Résumé