SSRQ ZH NF I/2/1 129-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 129-1
Licence : CC BY-NC-SA
Bindung des Schultheissen von Winterthur an Mehrheitsbeschlüsse des Rats
1483 juillet 2.
Description de la source
- Cote : STAW B 2/5, S. 26 (Eintrag 1)
- Date : 1483 juillet 2 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 23.0 × 34.0
- Langue : allemand
Commentaires
Im Vorfeld dieses Beschlusses waren Kompetenzstreitigkeiten zwischen dem Schultheissen und dem Kleinen Rat von WinterthurLieu : Organisation : aufgetreten. Der Schultheiss sollte sich künftig nicht mehr über Entscheide der Ratsmehrheit hinwegsetzen können, ihm wurde aber ein Vetorecht zugestanden (Niederhäuser 1996, S. 134-135).
Zum Amt des Schultheissen vgl. SSRQ ZH NF I/2/1 34-1; zum Kleinen RatOrganisation : vgl. SSRQ ZH NF I/2/1 53-1.
Texte édité
UͦdalriciPersonne : , anno etcAbréviation lxxxiijoDate : 02.07.1483
habend sich mine herren underredt, was das mer durch ein rautOrganisation :
wirt, daby sol es bliben. Unnd ob dem schulthaiß soͤlch mēr ze vollenden
bevolhen wurde, gegen wem das wēre, dasselbig sol er unabgeschlagen tuͦn.
Ob in aber soͤlchs ze tuͦnd nit guͦt sin bedunckte, das sol er widerumb an
einen gesessen rautOrganisation : wachsen laussen unnd keinen abschlag fu̍r sich
selbs nichtzit tuͦn gegen niemand etcAbréviation.
Résumé