SSRQ ZH NF I/2/1 120-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 120-1
Licence : CC BY-NC-SA
Bezug des Falls von Eigenleuten in Winterthur
1482 mars 1.
Description de la source
- Cote : STAW B 2/3, S. 488 (Eintrag 4)
- Date : 1482 mars 1 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 23.0 × 34.0
- Langue : allemand
Commentaires
Bereits die WinterthurerLieu : Rechtsaufzeichnung von 1264 setzte den Rechten der Leibherren von Bürgern und Einwohnern enge Grenzen. Innerhalb des Friedkreises sollten Herren das Fallrecht nur ausüben, wenn die verstorbenen Eigenleute keine Erben hinterlassen hatten, und auch dann nur nach Ratschlag der Bürger («iuxta consilium civiumChangement de langue : latin»), vgl. SSRQ ZH NF I/2/1 5-1, Artikel 5. Auf diese Bestimmungen beriefen sich Schultheiss und Rat von WinterthurLieu : Organisation : in Konflikten um den Fallbezug immer wieder, vgl. etwa das Schreiben des Abts des Klosters KreuzlingenLieu : Organisation : vom 3. Juli 1495, der sich seinerseits auf die Privilegien stützte, die der Konvent von Päpsten, Kaisern und Königen besass (STAW URK 1766). Auch dem Abt und Konvent von EinsiedelnLieu : Organisation : wollten die WinterthurerOrganisation : zwei Jahrzehnte später nur das Fallrecht bei Eigenleuten zugestehen, die keine Erben hinterliessen oder kein Bürgerrecht besassen (StAZH B VI 246, fol. 124 r-v). Da die Vertreter des Klosters in den Gerichtsverhandlungen vor Bürgermeister und Rat von ZürichLieu : Organisation : nachweisen konnten, dass man in der Vergangenheit durchaus diese Abgabe von Eigenleuten in der Stadt und im Friedkreis von WinterthurLieu : eingezogen hatte, konnten sie schliesslich ihre Forderungen durchsetzen (StAZH A 155.1, Nr. 46; KAE Q.G.3; KAE Q.G.4; StAZH B VI 247, fol. 153r). Dennoch wiesen Schultheiss und RatOrganisation : im Jahr 1545 neuerliche Ansprüche des Klosters gegenüber dem Sohn eines Eigenmanns und Bürgers mit dem Hinweis auf das Stadtrecht zurück (StAZH A 155.1, Nr. 105). Daraufhin reichte der Klosteramtmann bei Bürgermeister und Rat von ZürichLieu : Organisation : eine Appellation gegen dieses Urteil ein (StAZH A 155.1, Nr. 106). Diese erkannten nach Konsultation der vorgelegten Beweise, seitens der WinterthurerOrganisation : die Rechtsaufzeichnung von 1264, deren Standpunkt an (STAW URK 2377/1; STAW URK 2377/2).
Zur Leibeigenschaft allgemein vgl. den Kommentar zu SSRQ ZH NF I/2/1 55-1.
Texte édité
Actum an fritag nach invocavit im lxxxijDate : 01.03.1482
Antwurt Heini RomenPersonne : sinem junckherren zuͤ bringen einß erbvals wegen, also das unnser
statt fryheit unnd recht, wer der ist, der eigenlu̍t haut unnd der hinder unnß
mit tod abgaut, dem git man dhein ander fall dann nach a–einß einsÀ corriger en : eins–a schulthes
unnd rautzOrganisation : erkanntnust unnd sunst nu̍tz. Unnd was gotzhuß eigenlu̍t also
gemelter mauß ab gond, den ist vergundt jQuantité : 1 fastnacht huͦn zuͤ geben, der statt fryheit
unvergriffenlich.
Résumé