SSRQ ZH NF I/2/1 118-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 118-1
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Verpflichtung der Insassen des Unteren Spitals in Winterthur zu täglichen Gebeten
1482.
Description de la source
- Cote : STAW B 3e/53, S. 16
- Date : 1482 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 13.0 × 28.0
- Langue : allemand
Commentaires
Das Leben im Spital war religiös geprägt. Der oftmals eingeschränkten Mobilität der Insassen wurde Rechnung getragen, indem in den Schlafsälen Altäre aufgestellt und in der angegliederten Kapelle Messen zelebriert wurden. Gebetszeiten strukturierten den Tagesablauf, vgl. Auge 2007, S. 104-106, 116-118; Mischlewski 1987, S. 162-165. Für die seelsorgerische Betreuung der Insassen des WinterthurerLieu : SpitalsOrganisation : war ein eigener Kaplan zuständig, vgl. den Kommentar zu SSRQ ZH NF I/2/1 32-1.
Diese Vorschrift ist in einer Aufzeichnung über die Ausstattung und Einkünfte des Unteren SpitalsOrganisation : der Stadt WinterthurLieu : enthalten, das vor allem Bedürftige aufnahm, die auf Unterstützung angewiesen waren, vgl. SSRQ ZH NF I/2/1 124-1.
Texte édité
Annotations
- Zuwendungen an das Untere SpitalOrganisation : erwähnt bereits der Eintrag im WinterthurerLieu : Jahrzeitbuch für den 1386 verstorbenen Heinrich LöningerPersonne : (STAW Ki 50, S. 122 b). Zur Ausstattung der Einrichtung vgl. SSRQ ZH NF I/2/1 124-1.↩
Résumé