SSRQ ZH NF I/2/1 111-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 111-1
Licence : CC BY-NC-SA
Eid der Metzger in Winterthur
1479 novembre 6.
Description de la source
- Cote : STAW B 2/3, S. 403 (Eintrag 6)
- Date : 1479 novembre 6 Tradition : Eintrag
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 23.0 × 34.0
- Langue : allemand
Commentaires
Ähnliche Bestimmungen zum Schutz der Konsumenten hatten Schultheiss und Rat von WinterthurLieu : Organisation : bereits um die Mitte des 15. Jahrhunderts erlassen (SSRQ ZH NF I/2/1 76-1). Verkauften Metzger Ware, die nicht durch die Fleischschätzer kontrolliert worden war, oder lagerten neue ein, bevor sie die alte verkauft hatten, wurde ihnen eine Busse auferlegt. Wenn sie den geforderten Eid verweigerten oder mit Wurmeiern befallenes Fleisch in Umlauf brachten, drohte ihnen ein lebenslanges Berufsverbot in der Stadt (STAW B 2/5, S. 341-342, 375; SSRQ ZH NF I/2/1 157-1).
Texte édité
Die metzgerOrganisation : swerent, actum an sambstag post omnium animarum, anno etcAbréviation lxxviiijDate : 06.11.1479:
Résumé